Wer in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlt und dafür von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist, hat neuerdings beim Stellenwechsel mehr Bürokratie: Bei jedem Wechsel des Arbeitgebers muss binnen drei Monaten ein neuer Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenkasse gestellt werden. Das ist die Konsequenz aus drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012, nach denen ein Befreiungsbescheid immer nur auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit bezogen ist. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach dem Stellenwechsel beim Versorgungswerk eingehen, das ihn dann weiterleitet. Wer den Antrag erst später stellt, muss für die bis dahin verbrachte Zeit beim neuen Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen.
Unklar ist, was das Bundessozialgericht unter einer “Tätigkeit” versteht. Daher sollte vorsichtshalber auch dann ein Befreiungsantrag gestellt werden, wenn innerhalb des gleichen Büros die Tätigkeit eine andere wird – wenn beispielsweise ein bisheriger Bauleiter zum Projektmanager wird. Wer befreit ist und arbeitslos wird, sollte allerdings keinen gesonderten Befreiungsantrag stellen, sondern der Arbeitsagentur mitteilen, dass die Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk und nicht an die gesetzliche Versicherung gezahlt werden sollen.
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