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Planungs- und Architekturbüros als GmbH & Co. KG

Durch eine Änderung im Gesellschaftsrecht kommt nun auch eine GmbH & Co. KG als Rechtsform für Planungs- und Architekturbüros infrage. Wie sie gegründet wird, was die Vorteile sind und warum das völlig zweifelsfrei erst in zwei Bundesländern möglich ist.

11.02.20257 Min. Von Stephanie Prinz und Philipp Decker Kommentar schreiben

Seitdem am 1. Januar 2024 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, sind auch Personenhandelsgesellschaften zur Ausübung freier Berufe zugelassen. Damit tritt die GmbH & Co. KG verstärkt in den Fokus. Bislang ist für reine Architekturbüros, die eine geschützte Berufsbezeichnung im Namen führen, die Gründung einer GmbH & Co. KG allerdings nur in wenigen Bundesländern rechtssicher möglich. Trotzdem hat die Gründung einer GmbH & Co. KG im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen Vorteile – aber auch Nachteile.

Die GmbH & Co. KG im Überblick

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), deren persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Die Rechtsform der GmbH & Co. KG verbindet die haftungsbeschränkenden Vorteile der GmbH als Kapitalgesellschaft mit den steuerlichen und organisatorischen Vorzügen der KG als Personengesellschaft.

Die Geschäfte der GmbH & Co. KG führt die GmbH, weil nur der persönlich haftende Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist. Die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer KG (Kommanditisten) sind grundsätzlich von der Vertretung der GmbH & Co. KG ausgeschlossen.

Oft sind die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten der GmbH & Co. KG identisch. Die Gesellschaftsverträge beider Gesellschaften sollten daher im Regelfall Bestimmungen enthalten, wonach Gesellschafterwechsel in beiden Gesellschaften koordiniert werden. Möglich ist auch die sogenannte Einheitsgesellschaft, bei der die KG sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH hält.

GmbH & Co. KG für Architekturbüros möglich?

Mit Inkrafttreten der Neufassung des § 107 Abs. 1 S. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) zum 1. Januar 2024 wurde für die freien Berufe – und damit auch für Planungs- und Architekturbüros – die Möglichkeit der Berufsausübung in einer Personenhandelsgesellschaft eröffnet. Diese grundsätzliche Öffnung ist gesetzlich allerdings dahingehend eingeschränkt, dass die jeweilige Gesellschaftsform auch nach dem Berufsrecht des jeweiligen Bundeslandes ausdrücklich zulässig sein muss.

Nur in Bayern und Niedersachsen ausdrücklich erlaubt

Dies ist für Gesellschaften, die eine geschützte Berufsbezeichnung (Architekten, Architekturbüro o.ä.) in der Firmierung führen, derzeit nur in Bayern und Niedersachsen der Fall, weil der Gesetzgeber dort das Architekten- beziehungsweise Baukammergesetz schon entsprechend geändert hat. In den übrigen Bundesländern ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG für Planungsbüros, die eine geschützte Berufsbezeichnung im Namen führen, in Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (noch) nicht möglich.

Es wäre wünschenswert, dass alle Bundesländer Architekturbüros den Weg in die GmbH & Co. KG ebnen, nicht nur wegen der Vorteile, die den Berufsangehörigen durch die Wahlmöglichkeit dieser Rechtsform zugutekommen, sondern auch, weil ein normativer „Flickenteppich“ Probleme mit sich bringt, etwa, wenn ein Büro in der Rechtsform der GmbH & Co. KG seinen Sitz in ein anderes Bundesland verlegen möchte.

Offene Fragen bei Planungsbüros mit freien Büronamen

Ungeklärt ist bislang, wie die Vorgaben des Gesetzgebers für Planungsbüros auszulegen sind, die zwar eventuell von Kammermitgliedern geführt werden, aber keine geschützte Berufsbezeichnung im Namen tragen (zum Beispiel „Studio abc“ oder „Atelier xyz“). Für diese Gesellschaften gibt es kein spezielles Berufsrecht; sie werden daher von den Kammern auch nicht in deren Gesellschaftsverzeichnisse eingetragen.

Aus dem Bundesjustizministerium erhielt die Bundesarchitektenkammer auf eine Anfrage zur Möglichkeit der Gründung einer GmbH & Co. KG ohne ausdrückliche Zulassung im Berufsrecht einen Verweis auf Kommentarliteratur, die die Möglichkeit einer solchen Gründung verneint. Jedoch besteht zwischen den Architekten- und Baukammern sowie den Registergerichten diesbezüglich bundesweit noch keine Einigkeit, sodass Rechtsunsicherheiten verbleiben.

Gründung einer GmbH & Co. KG

Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfordert die Gründung zweier Gesellschaften: einer GmbH und einer KG.

Die Errichtung der GmbH bedarf der notariellen Beurkundung und setzt ein Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 Euro voraus. Die Gründung der KG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ohne Formzwang. Beide Gesellschaften sind in das Handelsregister einzutragen. Bei der Eintragung sollte als Unternehmensgegenstand der GmbH (auch) die Beteiligung an der konkret zu bezeichnenden KG angegeben werden.

Besteht bereits eine Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb künftig in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG betrieben werden soll, stehen für den Rechtsformwechsel verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten offen. Die juristisch und wirtschaftlich sinnvollste ist im Einzelfall durch eine spezialisierte Rechtsberatung zu bestimmen.

Vorteile für Architekturbüros als GmbH & Co. KG

Wie bei einer GmbH kann die persönliche Haftung der Architekten und Planer, die Gesellschafter der GmbH & Co. KG sind, nach Erbringung der jeweils vereinbarten Einlage ausgeschlossen werden. Steuerrechtlich wird die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft behandelt. Das heißt, die KG muss keine Körperschaftsteuer abführen. Stattdessen werden Erträge erst bei deren Entnahme auf Ebene der einzelnen Gesellschafter der Einkommensteuer unterworfen. Hierbei können Verluste der KG mit anderen Einkünften der Gesellschafter (in engen Grenzen) verrechnet werden.

Die Gesellschaft ist zur Entrichtung von Gewerbesteuer verpflichtet. Diese kann jedoch teilweise mit der Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter verrechnet werden, sodass sich deren Steuerlast reduziert. Insgesamt führen die steuerrechtlichen Regelungen für die KG in der Regel zu einer geringeren Steuerlast im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft.

Im Gegensatz zu einer Partnerschaftsgesellschaft ist die GmbH & Co. KG nicht personalistisch geprägt, sodass Gesellschafterwechsel sowie die Einbindung von Investoren und stillen Gesellschaftern in der Regel einfacher möglich sind. Schließlich ermöglicht die Rechtsform der GmbH & Co. KG eine klare Trennung zwischen Geschäftsführung (durch die GmbH) und Gesellschafterversammlung, wodurch sich diese Rechtsform in besonderer Weise dazu eignet, Unternehmensnachfolger frühzeitig einzubinden.

Nachteile und Risiken einer GmbH & Co. KG

Da die GmbH & Co. KG das Bestehen zweier Gesellschaften voraussetzt, geht mit deren Gründung und Führung ein erhöhter Verwaltungsaufwand einher, der im Vergleich zu einer Partnerschaftsgesellschaft höhere Kosten verursacht. Zudem bestehen für eine GmbH & Co. KG weitergehende Rechnungs- und Offenlegungspflichten als für eine Partnerschaftsgesellschaft.

Hinzu können Sonderregelungen kommen, wie etwa im bayerischen und niedersächsischen Berufsrecht: Diese stellen für die GmbH & Co. KG mit Berufsbezeichnung neben Anforderungen an die KG auch Anforderungen zur Wahrung der berufsrechtlichen Vorgaben an die Satzung der persönlich haftenden GmbH. Offen ist derzeit noch, welche Entwicklung das Berufsrecht diesbezüglich in den anderen Bundesländern nehmen wird.

Umfassende Beratung erforderlich

Die GmbH & Co. KG eröffnet Planungs- und Architekturbüros eine attraktive Alternative zu traditionellen Gesellschaftsformen wie der Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung). Die Attraktivität ergibt sich insbesondere aus der möglichen Kombination von Haftungsbegrenzung, steuerlicher Flexibilität und Kapitalbeschaffung. Seit Anfang des Jahres 2024 steht diese Gesellschaftsform grundsätzlich auch freien Berufen offen. Berufsrechtlich zulässig ist sie derzeit aber noch nicht überall.

Planungs- und Architekturbüros, die die Rechtsform der GmbH & Co. KG in Betracht ziehen, sollten sich im Vorfeld umfassend beraten lassen – insbesondere in Bezug auf die Anforderungen der Landesgesetze und die berufsrechtlichen Voraussetzungen. In der Praxis stellt die GmbH & Co. KG besonders für größere Büros oder solche mit externen Kapitalgebern eine interessante Option dar.

Stephanie Prinz und Philipp Decker LL.B., Maître en droit, sind als Rechtsanwälte in der Kanzlei Hecker Werner Himmelreich in Köln mit Schwerpunkt im Handels- und Gesellschaftsrecht tätig.

 

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