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Baustellensicherheit: Aufgaben von Architekt, Bauleiter, SiGeKo

Wer gegen Bau- und Sicherheitsrecht verstößt, muss mit teils massiven Sanktionen rechnen

30.10.20158 Min. 1 Kommentar schreiben

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Vorschrift ignoriert – Strafen riskiert“ im Deutschen Architektenblatt 11.2015 erschienen.

Von Martin Leuschner

Architekten haben – je nach konkreter Beauftragung – eine öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Einhaltung staatlicher Regeln wie bauordnungsrechtliche Anforderungen, Vorgaben aus Baugenehmigungen, allgemein anerkannte Regeln der Technik und Fragen der Sicherheit. Wer gegen sie verstößt, muss mit einem Ordnungswidrigkeits- oder gar Strafverfahren rechnen. Geldstrafen werden von Berufshaftpflichtversicherungen nicht abgedeckt; in Extremfällen sind sogar Freiheitsstrafen möglich. Zudem können nach abgeschlossenen Verfahren die Eintragungsausschüsse bei den Architektenkammern im Rahmen eines Löschungsverfahrens die Zuverlässigkeit des Mitglieds prüfen.

In besonders schweren oder Wiederholungsfällen kann die Zuverlässigkeit des Architekten nicht mehr positiv festgestellt werden. Damit fehlt es an einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung, was zur Streichung aus der Architektenliste führen kann (so bestätigt durch Beschluss des OVG Lüneburg vom 24.05.2012, Az.: 8 LA 198/11). Damit es so weit gar nicht erst kommt, beraten Kammern ihre Mitglieder im üblichen Rahmen auch zu Fragen der öffentlich-rechtlichen Verantwortung.

Entwurf muss öffentlichem Baurecht entsprechen

Wird der Architekt mit der Erstellung der Genehmigungsplanung (LP 4) beauftragt, hat er als Entwurfsverfasser nach sämtlichen Landesbauordnungen dafür zu sorgen, dass sein Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht (so zum Beispiel § 53 Abs. 1 S. 1 NBauO, § 58 Abs. 1 S. 3 BauO NRW, § 51 Abs. 1 S. 3 BayBO, § 54 Abs. 1 S. 3 SächBO). Für eine Zuwiderhandlung hat der Entwurfsverfasser im Fall des Anzeigeverfahrens oder – soweit die Bauaufsichtsbehörde (BauAB) die Baumaßnahme nicht oder nur eingeschränkt prüft – im Rahmen des (vereinfachten) Genehmigungsverfahrens einzustehen, weil es in diesen Fällen nicht Aufgabe der BauAB ist, den Entwurf (vollständig) auf seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht zu prüfen.

Die Verantwortung für die Übereinstimmung des Entwurfs mit den baulichen Vorschriften wird in diesen Verfahren also von der öffentlichen Hand auf den Entwurfsverfasser abgewälzt. Widerspricht ein vom Entwurfsverfasser eingereichter Bauantrag dem öffentlichen Baurecht, muss er mit einem bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen (so zum Beispiel § 80 Abs. 1 Nr. 7 NBauO).

Baugenehmigung beachten

Noch haftungsanfälliger ist die Situation, in der eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend von einer bereits erteilten Baugenehmigung durchgeführt wird. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn schnell sind zum Beispiel notwendige Grenzabstände unterschritten, Dachneigungen falsch berechnet oder zulässige Grundflächenzahlen minimal überschritten – in der Hoffnung, die geringen Abweichungen bemerke niemand.

Nicht selten verlangt der Auftraggeber von seinem Architekten, schon einmal mit der Bauausführung zu beginnen, wenn die Entscheidung über den Bauantrag auf sich warten lässt. Gelegentlich fordert der Auftraggeber vom Architekten auch, anders zu bauen, als es von der Legalisierungswirkung der bereits erteilten Baugenehmigung gedeckt ist. Derartige Wünsche muss der Architekt zurückweisen. Denn der Verstoß gegen die Pflicht, das öffentliche Baurecht einzuhalten und Baumaßnahmen nicht ohne oder abweichend von einer Baugenehmigung zu beginnen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der BauAB mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Als Täter kommen alle am Bau Beteiligten in Betracht, sowohl der Bauherr als auch der überwachende Architekt. Die Bußgeldhöhe reicht je nach Pflichtverstoß und je nach Bundesland bis zu 500.000 Euro (vergleiche zum Beispiel für Niedersachsen § 80 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 5 NBauO). Architekten sollten dem Auftraggeber daher deutlich machen, dass eine rechtswidrige Baumaßnahme Bußgelder nach sich ziehen kann, die sowohl den Architekten als auch den Bauherrn treffen können.

Straftat: Gefahr für Leib und Leben

Deutlich schwerer als Ordnungswidrigkeiten wiegen Straftaten, die auch durch bloße Unachtsamkeit als Fahrlässigkeitsdelikte begangen werden können. Wer im Rahmen der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines Menschen gefährdet, verwirklicht den Straftatbestand der Baugefährdung (§ 319 Abs. 1 StGB). Bei einer vorsätzlichen Begehung kann die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Selbst bei einer fahrlässigen Begehung droht immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Kommt durch den Fehler des Objektüberwachers sogar ein Mensch zu Schaden, kann er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder gar Tötung (§ 222 StGB) strafbar machen. Hierfür steht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei Körperverletzung oder fünf Jahren bei Tötung im Raum. Zu einer Verurteilung in einem Strafprozess kommt es allerdings nur in wenigen Extremfällen.

Aufgaben des Bauleiters

Fast alle Landesbauordnungen (außer Bayern und Brandenburg) schreiben obligatorisch die Bestellung eines Bauleiters bei nicht verfahrensfreien Baumaßnahmen vor. Regelmäßig werden Architekten neben der Objektüberwachung (LP 8) auch mit den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauleiters beauftragt. Die Bestellung kommt durch Vertrag zwischen Bauherr und Bauleiter zustande. Der Bauherr ist verpflichtet, der BauAB den Bauleiter namentlich zu benennen. Der Bauleiter muss nach allen Landesbauordnungen darüber wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht, also dem materiellen Baurecht und den technischen Baubestimmungen.

Mit der Verschiebung der Überwachungskompetenz auf den Bauleiter soll bei fachkundiger und korrekter Ausübung die behördliche Aufsicht über das Baugeschehen ersetzt werden. Der öffentlich-rechtliche Bauleiter ist insofern nicht dem Auftraggeber, sondern nur der BauAB gegenüber verpflichtet. Nach den zum Teil leicht unterschiedlichen Definitionen in den Landesbauordnungen kann der Bauleiter auch für einen sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der verschiedenen Gewerke verantwortlich sein, vereinzelt auch für das Einhalten der Bauvorlagen des Entwurfsverfassers. Einige Landesgesetze verlangen, dass der Bauleiter zur Erfüllung seiner Aufgaben die dafür notwendigen Weisungen erteilt.

Nicht zu den Aufgaben des Bauleiters gehört dagegen die rein zivilrechtliche Pflicht der Sicherstellung einer vertragsgemäßen Bauausführung. Folgen die Bauunternehmer den Weisungen des Bauleiters nicht, ist dieser mangels eigener hoheitlicher Kompetenzen verpflichtet, den Sachverhalt an die BauAB zu melden, damit diese, wenn nötig, mit einer Bauordnungsverfügung einschreiten kann.

Der Bauleiter muss damit rechnen, von der BauAB in die Verantwortung genommen zu werden, wenn er seine Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt. Das gilt zum Beispiel, wenn er nicht über die „erforderlichen Fachkenntnisse“ verfügt, welche alle Landesbauordnungen voraussetzen, oder wenn er falsche Weisungen erteilt und es aufgrund seines Fehlverhaltens zu einem Verstoß gegen öffentliches Baurecht kommt. Als mildestes Mittel kann die Behörde den Bauleiter durch Verfügung zur korrekten Wahrnehmung seiner Aufgaben anhalten (so zum Beispiel gemäß § 79 NBauO). Außerdem kann die Behörde – neben dem Bauherrn – auch den verantwortlichen Bauleiter zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes heranziehen, soweit diesem eine Behebung möglich ist.

Besonders zu beachten ist, dass sämtliche Landesbauordnungen vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverstöße des Bauleiters als Ordnungswidrigkeitsverstöße werten, die mit einem Bußgeld durch die BauAB geahndet werden können. Auch für die Pflichtverstöße des öffentlichen Bauleiters reicht der Bußgeldrahmen – je nach Pflichtverstoß und je nach Bundesland – bis zu 500.000 Euro (so zum Beispiel § 76 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3 Hessische BauO). Der öffentliche Bauleiter kann, wie der Planer und Objektüberwacher auch, strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Hier kommen die bereits erwähnten Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und Tötung in Betracht.

Aufgaben des SiGeKo

Nach der Baustellenverordnung (BaustellV) sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere Koordinatoren vom Bauherrn zu bestellen. Der sogenannte SiGeKo hat im Rahmen der in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterstützen.

Der Sicherheits- und Gesundheits-Koordinator ist für die Einhaltung der anerkannten Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen 30 bis 33 (RAB) verantwortlich. Diese Aufgaben können von Architekten und Ingenieuren mit entsprechenden Fachkenntnissen übernommen werden. Die RAB 30 (Ziffer 4 und 5) empfehlen, dass ein geeigneter Koordinator über ausreichende und einschlägige bau- und arbeitsschutzfachliche und Koordinatoren-Kenntnisse sowie über mindestens zwei Jahre Praxiserfahrung verfügen soll.

Auch die Tätigkeit als SiGeKo kann bei Verletzung einer Pflicht zur „öffentlich-rechtlichen Haftung“ führen. So handelt ach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) derjenige ordnungswidrig, welcher der zuständigen Behörde eine nach § 2 Abs. 2 S. 1 BaustellV erforderliche Vorankündigung der zuständigen Behörde gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor Einrichtung der Baustelle übermittelt, die bestimmte Angaben über die Baustelle nach Anhang I zur BaustellV enthalten muss.

Der SiGeKo handelt ferner nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BaustellV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG ordnungswidrig, wenn er nicht nach § 2 Abs. 3 S. 1 BaustellV dafür sorgt, dass bei besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne des Anhangs II zur BaustellV vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Bei den genannten Ordnungswidrigkeiten droht eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro.

Strafbar kann sich nach § 7 Abs. 2 BaustellV in Verbindung mit § 26 Nr. 2 ArbSchGmachen, wer vorsätzlich keine, keine richtige, vollständige oder rechtzeitige Vorankündigung übermittelt oder keinen Sicherheits- und Gesundheitsplan vor Errichtung der Baustelle erstellt und dadurch das ­Leben oder die Gesundheit der dort beschäftigten Menschen gefährdet. Hier droht nach § 26 Nr. 2 ArbSchG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Auch eine Strafbarkeit wegen Baugefährdung kann im Rahmen der Tätigkeit als SiGeKo in Betracht kommen. Ebenfalls kann sich der SiGeKo bei fahrlässiger Verursachung von Verletzungen an Leib und/oder Leben eines Menschen wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB und/oder fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar machen. Doch wird in der Praxis bei Ordnungswidrigkeiten und den selteneren Strafverfahren der gesetzliche Strafrahmen oft nicht in voller Höhe ausgeschöpft. In der Regel – gerade bei kleineren oder Erstverstößen – kommt es im Rahmen von Ordnungswidrigkeits­verfahren zu Bußgeldern im dreistelligen ­Bereich.

Martin Leuschner ist Rechtsreferent der ­Architektenkammer Niedersachsen.

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1 Gedanke zu „Baustellensicherheit: Aufgaben von Architekt, Bauleiter, SiGeKo

  1. Es wäre schön und sinnvoll, wenn Ihre hochinteressanten Ausführungen
    auch einen Kommentar zu den jeweiligen Verjährungsfristen enthalten würde,
    wenn Fehler nachgewisen werden können. In meinem Falle „bauen gegen die
    Baugenehmigung“. Gesamtschaden kann noch nicht beziffert werde.
    Beispiel Keller : Weiße Wanne aus Beton genehmigt und aus Poroton gebaut.
    Uvm. !!

    Liebe Grüße

    Antworten

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