Höhen-Bezüge müssen klar definiert sein
Setzt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen fest, dann müssen die textlichen Festsetzungen zur Höhe und zu ihren Bezugspunkten eindeutig sein. Sie müssen die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied einen Fall, in dem als Bezugspunkt für alle Höhenangaben die mittlere Endausbauhöhe der angrenzenden Verkehrsfläche gelten sollte, gemessen senkrecht zur Mitte der Gebäudeseite, die der erschließenden Straße zugewandt war. Wenn der Bezugspunkt nicht vor Ort eindeutig genommen werden könne, so solle hilfsweise die entsprechende Angabe durch die Erschließungsplanung gelten. Das war nicht zulässig. Denn der Bebauungsplan setzte die Höhenlage dieser Erschließungsstraßen nicht fest, sondern überließ dies der Ausbauplanung. Also hätte erst nach deren Abschluss und nach endgültiger Fertigstellung der Erschließungsstraßen bestimmt werden können, wo die Bezugspunkte für die im Bebauungsplan festgesetzten First-, Sockel- und Erdgeschossfußbodenhöhen lagen. Zwar fand es das Gericht durchaus sinnvoll, bei der Planung von neuen Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von einer Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraßen abzusehen. Das gewährleiste, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst wird. Eine solche planerische Zurückhaltung sei jedoch dann nicht mehr möglich, wenn, wie hier, von der Höhenlage andere Festsetzungen abhängig seien.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.2.2012, 10 D 46/10.NE
Dr. Hubertus Schulte Beerbühl ist Richter am Verwaltungsgericht Münster.
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