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BGH-Urteil zu Website-Cookies

Laut Bundesgerichtshof müssen Nutzer einer Website der Verwendung von Cookies aktiv zustimmen. Die bisher weitgehend übliche Praxis ist unzulässig

31.07.20203 Min. Kommentar schreiben

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Rezepte für die richtigen Cookies“ im Deutschen Architektenbaltt 08.2020 erschienen.

Von Markus Prause

Nahezu jede Website verwendet Cookies. Das sind winzige Dateien, die beim Besuch einer Internetseite auf dem Rechner des Nutzers hinterlegt werden. Cookies ermöglichen es dem Betreiber einer Website, den Nutzer und seine Einstellungen wiederzuerkennen. Damit können beispielsweise Nutzerprofile zu Werbezwecken erstellt werden.

Cookies müssen aktiv ausgewählt werden

Der Einsatz von Cookies ist grundsätzlich zulässig, er muss jedoch dem Besucher der Internetseite offengelegt werden und für die Verwendung ist eine Einwilligung erforderlich. In der Vergangenheit geschah dieses nicht selten nach einer der folgenden Varianten:

  • Es gab lediglich einen Hinweis, dass durch die weitere Nutzung der Seite die Zustimmung als erteilt gelte.
  • Der Cookie-Einsatz wurde angezeigt. Im Rahmen einer Voreinstellung wurden bereits für sämtliche Arten von Cookies Haken gesetzt und der Nutzer konnte dieser Auswahl entweder zustimmen oder er musste händisch einzelne Cookie-Arten deaktivieren.

Diese Vorgehensweisen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. Mai 2020 (Az.: I ZR 7/16) nun für unzulässig erachtet. Nach einer über drei Jahre währenden Prozessdauer, einschließlich einer zwischengeschalteten Anrufung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), hat der BGH nunmehr entschieden, dass der Einsatz von Cookies nur zulässig ist, wenn der Nutzer durch ein aktives Verhalten in die Verwendung einwilligt. Hierzu genügt es gerade nicht, die vom Betreiber der Internetseite bereits angekreuzten Felder mit einem Zustimmungsbutton zu akzeptieren. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Nutzer den Haken selbstständig setzt und diese Auswahl dann bestätigt. Ohne eine solche aktive Zustimmung sei die Verwendung von Cookies rechtswidrig.

Ausnahme für notwendige Cookies

Von diesem Grundsatz macht der BGH jedoch eine Ausnahme. Für notwendige Cookies, also solche, die für den Betrieb und die Funktionalität der Seite zwingend erforderlich sind, gilt das Erfordernis der aktiven Einwilligung nicht (zum Beispiel Cookie zur Spracheinstellung). Aktiv zustimmungspflichtig sind folglich nicht notwendige Cookies. Dieses sind insbesondere solche, die vorrangig wirtschaftlichen Zwecken dienen, wie beispielsweise Cookies zu Werbezwecken oder zur Profilbildung. Hierunter fällt wohl auch der sehr weit verbreitete Tracking-Cookie von „Google Analytics“.

Auch wenn die Internetseiten von Architekturbüros bei der Verwendung von Werbe- und Profiling-Cookies nicht an erster Stelle stehen, sollte gleichwohl jedes Büro in Zusammenarbeit mit seinem Web-Dienstleister prüfen, ob im Hinblick auf die neue Rechtsprechung ein Änderungsbedarf für die Website besteht – dieses insbesondere vor dem Hintergrund, dass Rechtsverstöße beim Cookie-Einsatz durch die Verbraucherzentralen oder die Landesdatenschutzbeauftragten verfolgt werden können. Eine Umstellung sollte sehr zeitnah erfolgen, da mit der Entscheidung unmittelbar klargestellt ist, welche Formen von Cookies rechtswidrig sind. Eine Übergangsfrist können Website-Betreiber daher nicht in Anspruch nehmen.

Markus Prause ist Rechtsanwalt und Justiziar der Architekten­kammer Niedersachsen


Hier auf DABonline werden die Cookie-Einstellungen entsprechend des BGH-Urteils aktuell überarbeitet.

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