Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Kow-how-Schutz bei BIM“ im Deutschen Architektenblatt 12.2024 erschienen.
Architekten und Bauingenieure sind traditionell für die Gestaltung von Gebäuden, Städten, Landschaften und Innenräumen sowie die Planung der Statik und der technischen Gebäudeausstattung verantwortlich.
BIM als Planungsmodell für das Urheberrecht schwer greifbar
Mit der Einführung von BIM verändert sich das Planungs- und Geschäftsmodell dieser Berufsgruppen erheblich. Die schöpferischen Leistungen sind durch die Kopierbarkeit der Daten besonders verletzlich. Der Schutz der Entwurfsidee und die Kontrolle über planerische Leistungen werden durch die Digitalisierung auf die Probe gestellt.
BIM ermöglicht anhand eines virtuellen Gebäudemodells die Erfassung, Verwaltung und transparente Kommunikation aller relevanten Bauwerksinformationen und -daten, was zu einer präziseren Planung und besseren Steuerung der Bauprojekte führen soll. Zudem verspricht BIM durch die Simulation von Bauwerksvarianten vor Bauausführung weniger Umplanungen und eine Reduzierung der Kosten.
BIM-Daten als geistiges Eigentum schützen
Der Deutsche Baugerichtstag hat die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen zum Schutz der Modelldaten betont, um die unrechtmäßige Nutzung geistigen Eigentums durch Projektbeteiligte oder Dritte zu verhindern. Doch es ist weiterhin umstritten, ob diese Modelle als Datenbanken dem Urheberrechtsschutz oder als Geschäftsgeheimnisse dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) unterliegen.
Es gibt verschiedene gesetzliche Schutzmöglichkeiten für BIM-Modelle:
Schutz über das Urheberrecht bei BIM (Werk oder Datenbank)
Werksschutz bei BIM
Virtuelle Gebäude- und Bauteilmodelle können als Werke der angewandten Kunst oder technische Darstellungen urheberrechtlich geschützt werden, sofern sie eine hinreichende schöpferische Qualität aufweisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Technische Darstellungen, die keinen ästhetischen Gehalt aufweisen, sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Allerdings können Bauwerksmodelle, die eine kreative Gestaltung und eine individuelle Handschrift des Architekten aufweisen, durchaus unter den Schutz des Urheberrechts fallen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG).
Schutz über das Datenbankrecht
Die Datengrundlage eines BIM-Modells kann als Datenbank nach Art. 1 der EU-Datenbank-Richtlinie geschützt werden, wenn sie durch eine wesentliche Investition (§ 7 der EU-Datenbank-Richtlinie, umgesetzt in § 87 a ff. UrhG) in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte gekennzeichnet ist. Dieser Schutz umfasst das Recht, die Datenbank ganz oder in wesentlichen Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Der Schutz ist jedoch auf die Struktur der Datenbank und die Anordnung der Daten beschränkt, nicht auf den Inhalt der Daten selbst. Als Hersteller und Rechteinhaber der Datenbank spricht vieles für die Architekten und Fachplaner, da die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten der Datenbasis oft über den eigentlichen Bauplanungsauftrag hinausgehen.
Der Auftraggeber wird im Regelfall mit dem Architekten- beziehungsweise Planervertrag nicht zugleich unentgeltlich den Anspruch auf die Datenbank erwerben.
Schutz über das Wettbewerbsrecht bei BIM
Das Wettbewerbsrecht bietet Schutz vor unlauterem Wettbewerb. Architekten können, ergänzend zum Urheberrechtsschutz, gegebenenfalls Leistungsschutzrechte nach § 4 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) an den Gebäudedatenmodellen als Datenbanken geltend machen.
Ein unlauterer Wettbewerb ist zum Beispiel gegeben, wenn eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung vorliegt (§ 4 Nr. 3 a UWG) oder die Wertschätzung, also der gute Ruf, einer Ware oder Dienstleistung ausgenutzt wird (§ 4 Nr. 3 b UWG). Das kann auf Gebäudedatenmodelle jedoch nur zutreffen, wenn es sich um eine Datenbank handelt, die projektunabhängig, also übergreifend eine Sammlung von Bauteildaten enthält.
Zudem sind die Verletzungs- und Unlauterkeitstatbestände eng gefasst, sodass es in der Praxis nur zu wenigen Anwendungsfällen kommen dürfte.
Geschäftsgeheimnisschutz bei BIM
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (§§ 2 ff. GeschGehG) ist von großer Bedeutung. Architekten und andere Planer sollten sicherstellen, dass ihr Modellierungs-Know-how und die daraus resultierenden Daten mit allen Projektbeteiligten vertraglich als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, um die unrechtmäßige Nutzung (durch Dritte) zu verhindern.
Vor allem bei komplexeren und größeren Projekten sollten die Möglichkeiten in jedem Fall systematisch genutzt werden. Der damit einhergehende Aufwand hinsichtlich des Vertrags- und Projektmanagements ist jedoch nicht zu unterschätzen.
Praktische Empfehlungen zum Schutz von BIM-Daten:
Planungsbüros sollten folgende Maßnahmen ergreifen, um den Schutz ihres geistigen Eigentums und ihrer Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit BIM zu gewährleisten:
- Vertragliche Regelungen: klare vertragliche Vereinbarungen mit Auftraggebern und Projektbeteiligten, um die Nutzungsrechte an den BIM-Modellen zu regeln und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.
- Geheimhaltungsmaßnahmen: angemessene Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dies kann Verschlüsselungen, Zugangsbeschränkungen und Vertraulichkeitsvereinbarungen umfassen.
- Dokumentation und Nachweis: sorgfältige Dokumentation der Investitionen in die Erstellung und Pflege der BIM-Datenbanken, um den Investitionsschutz nachweisen zu können.
- Schulung und Weiterbildung: fortlaufende Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter im Umgang mit BIM und den rechtlichen Rahmenbedingungen, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten die Schutzmechanismen verstehen und anwenden.
- Rechtsberatung: Konsultation von spezialisierten Rechtsanwälten, um die rechtlichen Risiken zu bewerten und geeignete Schutzstrategien zu entwickeln.
Fazit: Bei BIM muss sich das Urheberrecht muss weiterentwickeln
Der Schutz des geistigen Eigentums und der Geschäftsgeheimnisse ist von zentraler Bedeutung, um die wirtschaftliche Nutzung und Weiterentwicklung der BIM-Daten zu sichern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen müssen jedoch weiterentwickelt werden, um den neuen Herausforderungen gerecht zu werden.
Während die visuelle Darstellung urheberrechtlich geschützt sein kann, stellt die Datenbasis oft keine ausreichende schöpferische Qualität für einen solchen Schutz dar. Architekten und Ingenieure sollten proaktiv Maßnahmen ergreifen, um ihre BIM-Daten zu schützen und ihre wirtschaftliche Nutzung zu sichern.
Es bedarf weiterer klarer gesetzlicher Regelungen, um den Investitionsschutz und die Rechte der Architekten und Ingenieure zu gewährleisten.
Ina Schuster war von Juli bis Oktober 2024 Rechtsreferendarin bei der Bayerischen Architektenkammer. Sie hat für das DAB den juristischen Fachbeitrag der Autoren Fabian Reinholz und Dr. Martin Kraushaar aufbereitet: „Geistiges Eigentum, Leistungsschutzrechte und Geheimnisschutz beim Building Information Modeling (BIM)“, erschienen in der Zeitschrift Kommunikation und Recht, 12/2020
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