Text: Florian Hartmann
Themen der Leistungsbeschreibung von BIM-Leistungen, die BIM-Koordination, das Verhältnis von BIM und HOAI, die Haftung beim BIM-Einsatz sowie die Fragen der Datenhoheit, des Datenschutzes und der Urheberrechte. Die Verfasser zeigen, dass die HOAI der Vereinbarung der BIM-Planungsmethode nicht entgegensteht. Mithin ist das Planen mit BIM grundsätzlich vom Anwendungsbereich der HOAI umfasst. Soweit Grundleistungen nach den Leistungsbildern der HOAI mittels der BIM-Planungsmethode bearbeitet werden, sind deshalb die Mindest- und Höchstsätze maßgeblich. Allerdings lassen sich auch zahlreiche Besondere Leistungen generieren, die gesondert vergütet werden können, etwa digitale Bestandserfassungen, digitale Raum- und Funktionsprogramme, Termin-(Ablauf-)Modelle, As-Built-Modelle und Modelle für das Facility-Management.
Auch das Kapitel „Haftung beim BIM-Einsatz“ liefert praxisnahe Aussagen: So erfordert BIM keine Anpassung gesetzlicher oder vertraglicher Haftungsregelungen, jedoch eine detaillierte vertragliche Definition der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, der Projektabläufe, der technischen Voraussetzungen, der Planungsziele sowie des Detaillierungsgrads der Planungen. BIM kann eine Reduzierung von Haftungsfällen möglich machen und helfen, Planungs-fehler frühzeitig aufzudecken und zu korrigieren. Allerdings erleichtert BIM auch bei mangelhaften Leistungen des Architekten den Nachweis und die Durchsetzung von Haftungsansprüchen.
Weiterhin arbeitet das Buch heraus, dass die Sicherstellung der Datenhoheit eine der zentralen Fragen bei der Umsetzung eines BIM-Projektes ist. Urheberrechtlich kann das Gebäudemodell nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes geschützt sein. Auch an dieser Stelle wird deutlich: Das digitale Planen findet in aller Regel innerhalb derselben rechtlichen Rahmenbedingungen statt wie das analoge Planen.
Klaus Eschenbruch, Stefan Leupertz (Hrsg.): BIM und Recht. Werner Verlag Köln 2016, 396 Seiten, 58 Euro
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