Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg beschäftigt, nachdem der Betroffene vergeblich bei der Bauaufsicht deren Einschreiten verlangt hatte. Das Gericht befand, die Fahnenstange nebst Fahne sei nicht zulasten des Klägers baurechtswidrig, also zulässig. Beide Grundstücke lägen im (allgemeinen oder reinen) Wohngebiet. Dort seien zwar Fahnenmasten unzulässig, wenn sie von vornherein als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen seien – denn dann würden die Grundstücke gewerblich genutzt.
Die aufgezogene (schwarz-gelbe) Fahne diene hier aber als äußeres Zeichen innerer Verbundenheit mit dem Verein. Dass es sich dabei um einen börsennotierten Verein handele ändere an diesem Befund nichts. Denn der durchschnittliche Betrachter der Fahne fühle sich nicht etwa durch sie dazu animiert, eine Aktie des Vereins zu erwerben. Statt einer gewerblichen Werbeanlage sei der Fahnenmast vielmehr eine dem Wohngebäude untergeordnete Nebenanlage. Indem die Fahne die Verbundenheit mit dem Verein dokumentiere, diene der Mast dem Nutzungszweck des Grundstücks, nämlich dem Wohnen. Er könne nach dieser Zweckbestimmung auch nicht an einem beliebigen sonstigen Standort aufgestellt werden. Einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Die vom Schlagen der Fahne ausgehenden Geräusche seien, wie das Gericht unter Würdigung der konkreten Verhältnisse ausführte, nicht so störend, dass das Ermessen der Behörde sich auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert hätte.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 15. Juli 2013 – 8 K 1679/12 –
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