Text: Volker Schnepel
Der Architektenvertrag ist einer der schwierigsten aller Verträge“, stellt Mathias Schmid in seinem Werk „Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht“ fest, in dem er sich auch mit dem neuen Architekten- und Ingenieurvertragsrecht befasst. Aber was bedeutet das eigentlich, „neues Architektenrecht“? Arndt Kresin hat die wesentlichen Kernpunkte in den Ausgaben 06 bis 08.2017 des DAB bereits vorgestellt, darunter die im neuen § 650p Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jetzt ausdrücklich geregelten vertragstypischen Pflichten. Aber die Einordnung in das Gesamtsystem rechtlicher Vorgaben fällt nach wie vor schwer. Doch halten wir zunächst noch einmal fest: Das neue Recht, das mit dem Jahreswechsel in Kraft treten wird, ist eine Jahrhundertreform. In das altehrwürdige BGB aus dem Jahr 1900 wurde ein eigener Untertitel für das Recht der Architekten- und Ingenieurverträge aufgenommen. Vergleichbares ist nicht einmal den Anwälten gelungen. Trotz dieser Neuerung bleibt das Grundgerüst der vertraglichen Beziehungen zwischen Architekt und Auftraggeber unverändert. Die rechtliche Grundlage des Architektenvertrags ist das BGB und nicht die HOAI. Die HOAI ist reines Preisrecht und definiert nicht die Leistungspflichten des Architekten. Diese definieren die Parteien selbst im Vertrag.
BGB-Vertrag, HOAI-Vertrag oder was?
Allerdings hat sich bei vielen Architekten die Sichtweise herausgebildet, die HOAI sage ihnen, was zu tun ist. Ein wesentlicher Grund dafür dürfte darin liegen, dass die HOAI nicht nur Honorare beziffert, sondern in ihren sehr ausdifferenzierten Leistungsphasen und -bildern mit Grundleistungen und Besonderen Leistungen sehr vieles von dem abbildet, was gemeinhin von einem Architekten erwartet wird. Was liegt da näher, als diese Leistungen gleichsam als Inbegriff des Architektenvertrages selbst zu verstehen und mehr und mehr mit diesem gleichzusetzen? Nicht von ungefähr wird in vielen Architektenverträgen schlicht auf den Inhalt der HOAI verwiesen. Und selbst bei Leistungen, die von der HOAI gar nicht erfasst werden, wird begrifflich auf diese Bezug genommen. Jüngstes Beispiel ist die viel zitierte „Leistungsphase 0“ im Zusammenhang mit projektvorbereitenden Maßnahmen. Gibt es also neben dem BGB-Vertrag auch noch den HOAI-Vertrag?
Bei aller Wertschätzung für die HOAI und ihrer Bedeutung in der täglichen Praxis: Dies wäre zu viel der Ehre! Ebenso wie für alle sonstigen Bereiche des sogenannten Bürgerlichen Rechts, also der Beziehung zwischen Privaten, gilt auch für das Verhältnis zwischen dem Architekten und seinem Bauherrn der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Im Prinzip können beide Seiten also untereinander regeln, was sie wollen. Das gilt sowohl für die zu erbringende Leistung als auch für die erwartete Gegenleistung, das Honorar. Mit dem BGB hat der Gesetzgeber allerdings versucht, bestimmte typische Rechtsverhältnisse zu erfassen, zu definieren und diverse Rechtsfolgen festzulegen, die von den Parteien andernfalls nicht oder womöglich zum Nachteil der schwächeren Partei geregelt würden. Beispielhaft genannt seien die Fälle, in denen die Leistung gar nicht oder schlecht erbracht wurde. Was kann die andere Seite dann verlangen und bis wann? Diese Fragen regeln zum Beispiel das sogenannte Mängelgewährleistungsrecht und das Recht der Verjährung. So gesehen ist das BGB nichts anderes als ein Buch gewordener Interessenausgleich, eine Art kodifizierte Mediation.
Vertragliche Vereinbarung als Grundlage
Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beziehungen zwischen Architekt und Bauherr zunächst ausschließlich durch vertragliche Vereinbarung begründet und ausgestaltet werden. Hierzu bedarf es auch keiner besonderen Formalitäten, nicht mal der Schriftform. Insofern gilt nichts anderes als beim Einkauf im Supermarkt. Eine mündliche Absprache, gegebenenfalls sogar ein bestimmtes nonverbales Verhalten, kann dazu führen, dass ein sogenannter objektiver Dritter von einem Vertragsschluss oder bestimmten Vertragsinhalten ausgehen würde und ein Vertrag geschlossen wurde. Dass dies immer dann nachteilhaft sein kann, wenn es zu Auseinandersetzungen kommt, liegt auf der Hand. Nicht ohne Grund empfehlen die Architektenkammern daher den Abschluss von schriftlichen Verträgen mit möglichst genau definierten Inhalten und bieten hierfür sogenannte Orientierungshilfen an. Das BGB fungiert in diesem Rahmen in erster Linie als „Ausfüllhilfe“ beziehungsweise Auffangbecken für wesentliche Kernpunkte, die nicht vertraglich geregelt wurden. Allerdings geht es in Teilen darüber hinaus, indem es Bereiche festschreibt, von denen auch vertraglich nicht abgewichen werden darf.
Hinzu kommt, dass ein Gesetzgeber unmöglich alle „Lebenssachverhalte“ vorhersehen und bis ins letzte Detail regeln kann, sodass auftretende Zweifel durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen. Auch dies erfolgt im Idealfall unter dem Blickwinkel des Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten und kann wechselnden Auffassungen unterliegen. Bestes Beispiel hierfür ist der Architektenvertrag, den die Rechtsprechung ursprünglich als sogenannten Dienstvertrag eingeordnet hatte. Erst Ende der 1950er-Jahre wurde er als Werkvertrag qualifiziert. Warum? Um es dem Bauherrn zu erleichtern, bei Mängeln des Bauwerks „zu seinem Recht“ zu kommen. Erst die Einordnung des Architektenvertrags als Werkvertrag ermöglicht es dem Bauherrn, in gleicher Weise sowohl das Bauunternehmen als auch den Architekten in Anspruch zu nehmen und nicht erst klären lassen zu müssen, wem der Mangel eigentlich zuzurechnen ist. Um dieses Ziel zu erreichen, mussten die Gerichte allerdings auch einen wesentlichen Vertragsinhalt des Architektenvertrages „verordnen“: Der Architekt schuldet nicht nur die ordnungsgemäße Planung oder Überwachung als solche, also kein schlichtes Tätigwerden, wie es beim Dienstvertrag der Fall wäre, sondern im Endeffekt als „Werkerfolg“ das „Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks“. Immerhin soll den dadurch ausgelösten Fehlentwicklungen zulasten des Architekten durch das neue Recht jetzt zumindest ansatzweise entgegengewirkt werden (dazu mehr in Kürze). In welchem Ausmaß dies gelingen wird, hängt allerdings zu einem großen Teil wiederum von der Rechtsprechung ab, die die in manchen Bereichen nicht eindeutigen Vorschriften anhand konkreter Einzelfälle auslegen muss. Die Architektenkammern und die BAK werden hierbei ihren Anteil leisten, um die Diskussion im Sinne des Berufsstands zu begleiten.
Einschränkung der Vertragsfreiheit durch die HOAI
Das vorgenannte Beispiel zeigt, dass die erwähnte grundsätzliche Vertragsfreiheit zwischen Architekt und Auftraggeber durch das BGB und die Rechtsprechung in Teilen überlagert wird. Wie passt nun die HOAI in dieses System? Im Prinzip nicht anders als zum Beispiel bei den Rechtsanwälten oder Steuerberatern deren Vergütungsregelungen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) haben nicht zur Folge, dass mit dem Rechtsanwalt ein RVG-Vertrag oder mit dem Steuerberater ein StBVV-Vertrag geschlossen wird. Ebenso wenig ändert zum Beispiel auch die Preisbindung im Buchhandel etwas daran, dass das Buch „gekauft“, also ein Kaufvertrag abgeschlossen wird.
Bei allen diesen Regelungen geht es nur darum, dass aus übergeordneten Gründen die Vertragsfreiheit in einem Teilbereich, nämlich dem der Vergütung, eingeschränkt wird. Nicht anders verhält es sich mit der HOAI. Um die Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, einen Gebührenrahmen festzulegen; dies aber auch nur dann, soweit bestimmte Leistungen Gegenstand eines Architektenvertrages werden. Der Wettbewerb soll nicht über den Preis, sondern über die Qualität geregelt werden; nicht der Günstigste, sondern der Beste soll sich durchsetzen. Festzulegen, welche Leistungen zu erbringen sind, obliegt in erster Linie weiterhin den Vertragsparteien, was durch das neue Unterkapitel zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht im BGB stärker als bislang verdeutlicht wird. Die HOAI stellt somit nichts anderes dar als „Preisrecht“ oder „Preiskontrollrecht“ und macht daher einen Architektenvertrag niemals zu einem „HOAI-Vertrag“. Einen HOAI-Vertrag gibt es per se nicht. Allerdings unterliegt jeder Architektenvertrag im Rahmen ihres Anwendungsbereichs den Vergütungsregelungen der HOAI. Die Leistungsphasen der HOAI werden nur dann zu Leistungspflichten des Architekten, wenn die Vertragsparteien dies im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit vereinbaren. Einen Formulierungsvorschlag für einen Vertrag ohne ein „unbesehenes“ Übernehmen des HOAI-Leistungsbildes bieten die von den Architektenkammern herausgegebenen Orientierungshilfen zur Erstellung von Architektenverträgen. Dort werden schlicht Architektenleistungen beziehungsweise Leistungserfolge vereinbart. Rechtlicher Vorteil dieses Vorgehens ist, dass die einzelnen HOAI-Teilleistungen nicht als Teilerfolge unabhängig von ihrer Notwendigkeit erbracht werden müssen. Die Parteien bestimmen also durch Vertrag, was der Architekt zu tun hat. Und auf diesen Vertrag finden die jeweils geltenden Regelungen des BGB und für den Teil der Vergütung die HOAI-Regelungen Anwendung. Hieran wird sich auch durch das neue Architektenvertragsrecht nichts ändern.
Wenn Sie Ihr nächstes Buch kaufen, denken Sie also daran: Der Preis ist zwar nicht verhandelbar. Ob Sie einen Liebesroman, ein Sachbuch oder einen Krimi bevorzugen, bleibt aber allein Ihnen überlassen!
Dr. Volker Schnepel ist Leiter der Rechtsabteilung der Bundesarchitektenkammer.
Achtung, Verjährung droht!
Haben Sie noch ausstehende Forderungen, die mit dem Jahreswechsel zu verjähren drohen? Dann sollten Sie Ihre Ansprüche sichern. Wenn zum Beispiel eine Schlussrechnung aus dem Jahr 2014 bis heute nicht beglichen wurde, kann es sein, dass sich der Bauherr mit Ablauf des Jahres 2017 erfolgreich auf Verjährung beruft. Sie gehen dann leer aus. Weitere Informationen dazu finden Sie hier
KOMMENTAR ZUM NEUEN ARCHITEKTENVERTRAGSRECHT
Am 1. Januar 2018 treten die neuen Regelungen im BGB zum Bauvertragsrecht und zum Architektenvertrag in Kraft. Ab dann müssen die neu eingeführten Begrifflichkeiten wie „Planungsgrundlage“ und „Kosteneinschätzung“ angewendet und in den Planungsalltag integriert werden. Wie das am besten gelingt, haben Juristen der Architektenkammern anschaulich und praxisorientiert aufbereitet.
Dr. Martin Kraushaar, Eric Zimmermann (Hg.)
Mit Texten von: Fabian Blomeyer, Thomas Harion, Dr. Sven Kerkhoff, Markus Prause, Dr. Volker Schnepel, Eric Zimmermann
BKI, Stuttgart, 2018
ca. 150 Seiten, 49 Euro
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