Alfred Morlock
Die HOAI-Novelle 2009 brachte auch neue Regeln für die Abrechnung und Honorierung von Mehrfachplanungen. Der Begriff „Mehrfachplanung“ umfasst vieles: Mit ihm können Änderungen der Vor- und Entwurfs-
planungen am selben Objekt gemeint sein (§ 10 HOAI), aber auch Aufträge für mehrere Objekte, für mehrere gleichartige Gebäude sowie unterschiedliche Aufgaben am selben Objekt, etwa die Planung eines Gebäudes sowie die seines raumbildenden Ausbaus (§ 11 HOAI).
Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen (§ 10 HOAI)
Die neue Regelung des § 10 HOAI entspricht inhaltlich weitgehend der Vorschrift des § 20 HOAI alter Fassung. Der § 10 kommt zur Anwendung, wenn mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erstellt werden. Betroffen sind Änderungen auf Veranlassung des Bauherrn im Bereich der Vor- und Entwurfsplanung für dasselbe Objekt (§ 2 Nr. 1). Es handelt sich hier um eine Honorarvorschrift, die dem Architekten für eine vollständige Planung das volle Honorar zubilligt, für jede weitere Vor- oder Entwurfsplanung jeweils ein der tatsächlichen Leistung entsprechendes Honorar. Anders als in § 20 HOAI alter Fassung führt dies nicht mehr in jedem Fall zu einer Honorarminderung, da das „anteilige“ Honorar weniger, aber auch mehr als die Hälfte des vollen Honorars sein kann.
§ 10 betrifft Planungsleistungen für dasselbe Objekt. Wird der Architekt zuerst mit der Planung eines Wohngebäudes, später auf demselben Grundstück mit der eines Bürohauses beauftragt, ist dies kein Fall des § 10, sodass jeweils das volle Honorar ohne Abzüge abzurechnen ist. Das Gleiche gilt auch, wenn die weitere Planung sich auf ein anderes Grundstück bezieht.
In § 20 HOAI alter Fassung wurde der umfassendste und somit der „teuerste“ Plan voll honoriert. Stattdessen ist in § 10 Satz 1 von „vollständiger Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung“ die Rede. Der Verordnungsgeber lässt sich weder in der HOAI noch in ihrer Begründung darüber aus, ob damit auch die Planung mit der höchsten Bausumme gemeint ist. Denkbar ist deshalb, dass mit der vollständigen Vor- und Entwurfsplanung die gemeint ist, die der Auftraggeber letztlich für die Ausführung wählt. Dies muss nicht zwangsläufig die Planung mit der höchsten Bausumme sein.
Anders als im § 20 HOAI alter Fassung sind nach dem Wortlaut des § 10 für die vollständigen Vor- oder Entwurfsplanungen „die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Abs. 4“ vertraglich zu vereinbaren. Für jede weitere Vor- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren. Dies bedeutet nicht, dass in jedem Fall nur die Prozentsätze der Leistungsphasen 2 und 3 wie im alten § 20 nur zur Hälfte abzurechnen sind. Vielmehr können je nach Einzelfall auch höhere oder niedrigere Prozentsätze ermittelt werden.
Auf den ersten Blick kann dies als Verschlechterung gegenüber dem § 20 HOAI alter Fassung erscheinen, der festlegte, dass die vollen Vomhundertsätze bzw. die Hälfte „berechnet werden“. Trotz der geänderten Formulierung „vertraglich zu vereinbaren“ lässt sich aber auch weiterhin ein Rechtsanspruch des Planers auf Zuerkennung eines Honorars für zusätzliche Leistungen ableiten. Würde sich der Auftraggeber weigern, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, könnte der Architekt im Wege des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gemäß §§ 315, 316 BGB das „übliche“ Honorar festlegen und auf Zahlung klagen (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 10. Aufl., § 10 Rdn. 37). Es empfiehlt sich eine Klarstellung im Vertrag in der Form, dass der Wortlaut des § 10 in den Vertrag aufgenommen wird. Allerdings sollten dabei die Worte „vertraglich zu vereinbaren“ ersetzt werden durch die Worte „zu berechnen“.
Hinsichtlich der Abgrenzung gleicher Anforderungen zu „grundsätzlich verschiedenen“ ist auf die Rechtsprechung zu § 20 HOAI alter Fassung zu verweisen. Danach wird unterschieden zwischen Planungen nach gleichen Anforderungen und solchen Wiederholungsplanungen, die in Bezug auf die gestellte Aufgabe „eine eigenständige geistige Lösung“ darstellen. Planungen nach gleichen Anforderungen sind z. B. Varianten, die im Rahmen der Vorplanung im Grundleistungshonorar enthalten sind. Eine Variante nach „gleichen Anforderungen“ liegt in der Regel dann vor, wenn sie gleiche konstruktive, gestalterische, funktionale und wirtschaftliche Merkmale aufweist, die Größenordnungen und das Volumen im Wesentlichen gleich sind. Dagegen liegen „grundsätzlich verschiedene Anforderungen“ bei Wiederholungsplanungen vor, die in Bezug auf die gestellte Aufgabe „eine eigenständige geistige Lösung“ darstellen. Das gilt zum Beispiel, wenn das neue Leistungsziel durch geänderte Nutzung, wesentliche Konstruktionsänderungen oder ein verändertes Raum- bzw. Funktionsprogramm bestimmt ist. Um eine solche Wiederholungsplanung handelt es sich etwa, wenn zuerst eine Arztpraxis geplant ist, danach eine Umplanung für Filialen der Post und der Volksbank erfolgt (OLG Düsseldorf, IBR 2000, 504).
Auftrag für mehrere Objekte (§ 11 HOAI)
Diese Vorschrift soll § 22 HOAI alter Fassung ersetzen. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird der Anwendungsbereich um weitere Varianten (Betrieb, Nutzung) ergänzt. Allerdings wird mit dieser Vorschrift einem Hauptanliegen des Verordnungsgebers, nämlich eine einfache, klare und transparente Struktur zu schaffen, nicht entsprochen. Im Gegenteil verunklart diese Vorschrift bisher klar abgrenzbare Anwendungsbereiche des § 22 HOAI alter Fassung und wird in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen.
Mehrere Objekte oder ein Objekt? (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HOAI)
Sofern der Auftrag mehrere Objekte (§ 2 Nr. 1 HOAI) umfasst, sind die Honorare für jedes Objekt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich getrennt zu berechnen. Für die Abgrenzung, ob es sich um ein einheitliches oder um mehrere Objekte handelt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Objekte nach funktionalen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Es bleibt insoweit bei den bisherigen Bewertungsmaßstäben (Quelle: KG, IBR 2008, 33). Eine weitere Neuerung ist, dass Gebäude und raumbildende Ausbauten jeweils getrennt abgerechnet werden können, da es sich gemäß Definition um zwei unterschiedliche Objekte handelt. Ersatzlos gestrichen ist § 25 Abs. 1 HOAI alter Fassung, der noch eine parallele Honorarberechnung bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten ausdrücklich ausgeschlossen hat. Es kommt nun allein darauf an, ob mehrere „Objekte“ im Sinne des § 2 Nr. 1 HOAI vorliegen.
Der § 23 Abs. 1 HOAI alter Fassung sah vor, dass Leistungen bei Wiederaufbau, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten, sofern diese gleichzeitig durchgeführt wurden, entsprechend den anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung getrennt abzurechnen waren. Nunmehr ist zumindest nach dem Wortlaut der Neuregelung für die getrennte Abrechnung nur noch das „Objekt“ ausschlaggebend. Werden zum Beispiel Erweiterungsbauten in Form eines Anbaus an einem Gebäude vorgenommen, an dem gleichzeitig Umbaumaßnahmen erfolgen, ist nach dem Wortlaut des § 11 Abs. S. 1 eine getrennte Abrechnung nicht mehr möglich, wie dies in § 23 Abs. 1 HOAI alter Fassung noch vorgesehen war. Denn in beiden Fällen handelt es sich um Maßnahmen an einem Objekt.
Umbauzuschlag bei Erweiterungen
Gerade in einer solchen Konstellation schließt sich die Frage nach einem Umbauzuschlag für das ganze Objekt an. Aufgrund der veränderten Definition in § 2 Nr. 6 HOAI sind für die Einstufung als Umbau keine wesentlichen Eingriffe, sondern nur noch bloße „Eingriffe in Bestand oder Konstruktion“ erforderlich. Auch Erweiterungsbauten stellen regelmäßig wegen des notwendigen Anschlusses an das vorhandene Gebäude Umgestaltungen eines Objekts mit Eingriffen in Bestand oder Konstruktion dar. Daher sind sie in diesen Fällen als Umbauten (§ 2 Nr. 6) zu klassifizieren, sodass auch insofern ein Zuschlag nach § 35 für das ganze Objekt gerechtfertigt ist.
Wann ist getrennt abzurechnen? (§ 11 Abs. 1 Satz 2 HOAI)
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt die getrennte Abrechnung nicht als getrennt, sondern nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen, wenn Objekte
- mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen,
- derselben Honorarzone,
- in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang,
- als Teil einer Gesamtmaßnahme,
- geplant, betrieben und genutzt werden.
Dieser Abrechnungsmodus gilt aber nur, wenn alle Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Leider existiert (auch in der amtlichen Begründung) keinerlei Hinweis, was der Verordnungsgeber unter weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen verstehen will. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift bleibt daher diffus. Dabei ist sie von großer praktischer Bedeutung, da die Berechnung nach Summe der anrechenbaren Kosten zu erheblichen Honorar einbußen führt.
Vergleicht man die Voraussetzungen, die für die Fälle des § 11 Abs. 2 gelten, so wird in der Abgrenzung deutlich: In Abs. 1 Satz 2 wird auf die Bedingungen abgestellt, unter denen Objekte geplant, betrieben und genutzt werden. Dagegen ist für die noch stärkere Reduzierung des Honorars nach Abs. 2 die Gleichartigkeit mehrerer Objekte ausschlaggebend. In § 11 Abs. 2 geht es um im Wesentlichen gleichartige Objekte, die „im zeitlichen oder örtlichen Zusammen unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden“. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers handelt es sich hierbei um eine Abstufung: Zuerst ist zu überprüfen, ob es sich um Objekte mit „weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone“ handelt. Dann erfolgt die Abrechnung nach der Summe der anrechenbaren Kosten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Objekte aber gleichartig oder identisch im Sinne einer Typen- oder Serienplanung, erfolgt die Abrechnung nach § 11 Abs. 2 HOAI; Objekte mit weitgehend vergleichbaren Bedingungen sind nur in der gleichen Kategorie denkbar (also Gebäude und Gebäude, Fachplanung und Fachplanungen etc., nicht jedoch Gebäude und Fachplanungen).
Alle genannten Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ist dagegen getrennt abzurechnen, wenn mehrere Objekte unter weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone zwar als Teil einer Gesamtmaßnahme im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant, aber nicht im zeitlichen Zusammenhang betrieben und genutzt werden. Ein Beispiel: Auf einem Schulgelände sind gleichzeitig mehrere Schulgebäude geplant. Doch dann scheitert die gemeinsame Ausführung, da die Gemeinde aus finanziellen Gründen ein Schulgebäude erst später ausführt und nutzt. Hier liegen die Voraussetzungen der Minderungsvorschrift nicht vor; es ist getrennt abzurechnen.
Gleichartige Objekte (§ 11 Abs. 2 HOAI)
§ 11 Abs. 2 übernimmt im Wesentlichen die Vorschrift des § 22 Abs. 2 HOAI alter Fassung, erweitert den Anwendungsbereich aber um weitere Tatbestände. Im § 22 Abs. 2 HOAI alter Fassung war von mehreren „gleichen, spiegelgleichen oder im Wesentlichen gleichartigen Gebäuden“ die Rede. Jetzt gilt die Vorschrift für alle „im Wesentlichen gleichartigen Objekte“. Voraussetzung des Abs. 2 ist, dass die Objekte im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden. Beide Voraussetzungen müssen nicht zusammen bestehen, es genügt eine. Wie bisher ist für die erste bis vierte Wiederholung der Leistungsphase 1 bis 7 eine Reduzierung um 50 Prozent, ab der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent vorgesehen. Neu ist die Minderung von 90 Prozent ab der achten Wiederholung.
Nachfolgeaufträge (§ 11 Abs. 3 HOAI)
Im Unterschied zu den Absätzen 1 und 2 geht es bei dieser Vorschrift um Nachfolgeaufträge. Diese liegen vor, wenn ein Auftrag Leistungen umfasst, „die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren“. Diese Formulierung der HOAI ist sprachlich missglückt. Gemeint ist, dass die reduzierten Prozentsätze auch bei einem Folgeauftrag zwischen denselben Vertragspartnern zur Anwendung kommen, wenn es sich um im Wesentlichen gleichartige Objekte handelt, diese aber nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erstellt werden. Selbstverständlich muss aber auch in diesen Fällen für eine Honorarreduktion nach Absatz 3 die weitere Vorgabe des Absatzes 2, die Planung und Errichtung der Objekte unter gleichen baulichen Verhältnissen, erfüllt sein.
Alfred Morlock ist Rechtsanwalt in Stuttgart.
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