Axel Plankemann
Eine Entscheidung des OLG Celle (3 U 26/08 vom 21.5.2008)macht auf die steuerlichen Risiken von Honorarabschlägen aufmerksam. Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt in Abschlagsrechnungen die Umsatzsteuer für die jeweiligen Beträge ausgewiesen, in seiner Schlussrechnung zusätzlich nicht nur die Umsatzsteuer für den verbleibenden Honorarrest, sondern über die gesamte Rechnungssumme. Durch diese Abrechnungspraxis wies der Architekt die Umsatzsteuer auf das Honorar zweimal aus und war daher auch verpflichtet, die Beträge zunächst doppelt an das Finanzamt abzuführen, obwohl er sie nur einmal kassiert hatte.
Zwar bekam er die überhöhte Hälfte am Ende zurück. Da das Finanzamt aber zunächst einen Antrag auf Erlass in entsprechender Höhe abgelehnt hatte, kam es bis zur endgültigen Entscheidung zu beträchtlichen Zins- und Liquiditätsverlusten.
Die Problematik besteht auch bei Freiberuflern, die nach § 20 Umsatzsteuergesetz die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen. Wie im Falle von Abschlagszahlungen die Umsatzsteuer in der Schlussrechnung korrekt auszuweisen ist, ergibt sich aus Abschnitt 187 Umsatzsteuerrichtlinien „Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen“. In einer Schlussrechnung sind danach die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenen Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt wurden.
Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt es, wenn der Gesamtbetrag der ausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf entfallenen Steuerbeträge abgesetzt werden. Die Vorschrift enthält mehrere Abrechnungsbeispiele, die jedenfalls für Architekten hilfreich sind, die ihre Umsatzsteuererklärung selbst erstellen.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
War dieser Artikel hilfreich?
Weitere Artikel zu: