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Fotografieren und fotografieren lassen

Worauf Architekten achten sollten, wenn sie Fotos herstellen und veröffentlichen möchten

30.08.20197 Min. Kommentar schreiben

Von Martin Leuschner

Architekten beschäftigen sich häufig mit der Frage, ob und inwieweit ein von ihnen geplantes Bauwerk und die zugrunde liegende Planung urheberrechtlich geschützt sind. Berührungen zum Urheberrecht ergeben sich auch, wenn Architekten ihre Referenzen mit Fotos werblich darstellen wollen. Dabei sind zwei Konstellationen auseinanderzuhalten: Architekten lassen ihre Werke durch professionelle Fotografen ablichten oder sie greifen selbst zur Kamera.

Lichtbildwerk versus Lichtbild

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen dem sogenannten „Lichtbildwerk“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), das wie bei anderen Werk-arten, eine persönliche geistige Schöpfung voraussetzt, und dem sogenannten „Lichtbild“ (§ 72 UrhG), bei dem es an der nötigen Schöpfungshöhe fehlt und daher die Werkqualität nicht erreicht wird. Lichtbildwerke besitzen also ein eindeutig künstlerisches Moment, während Lichtbilder einfache Alltags- und Urlaubsfotos sein können. Die Unterscheidung spielt im Ergebnis nur bei den Verjährungsfristen eine Rolle (Lichtbildwerk: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Lichtbild: 50 Jahre seit Herstellung beziehungsweise erstmaliger Veröffentlichung).

Außenansichten

Greift der Architekt selbst zur Kamera, stellt sich die Frage, ob und in welchen Grenzen er überhaupt Fotos machen darf. Unproblematisch ist wegen des Rechtsgrundsatzes der „Panoramafreiheit“ die Ablichtung der Außenansicht eines Gebäudes. § 59 UrhG gestattet es jedem, bleibende Bauwerke von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aufzunehmen, die Bilder zu verbreiten (§ 17 UrhG) und öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2). Die Position des Fotografen muss jedoch allgemein zugänglich sein. Das bedeutet, dass Fotos von Leitern, Hubschraubern oder dem Balkon eines gegenüberliegenden Hauses unzulässig sind.

Recht am eigenen Bild

Der Grundsatz der Panoramafreiheit kann in Ausnahmefällen durch Persönlichkeitsrechte oder Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt sein. Sind Personen mit abgebildet, so ist deren „Recht am eigenen Bild“ entsprechend § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) zu beachten. Danach dürfen Abbildungen von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Personen erkennbar und damit individualisierbar sind. Ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG stellt einen Straftatbestand dar und führt zu Ansprüchen der Betroffenen auf Vernichtung der Abbildung und Schadensersatz.

Ohne Einwilligung dürfen Fotos verbreitet werden, wenn es um Personen der Zeitgeschichte geht, wenn die abgebildeten Personen lediglich als Beiwerk erscheinen und der Fokus zum Beispiel auf einem Bauwerk liegt oder bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Ist eine Einwilligung erforderlich, sollte diese schriftlich eingeholt und der Umfang der Veröffentlichung geklärt werden.

Innenansichten

Bei Innenräumen entscheidet der Eigentümer, wer sein Haus betreten darf und in welchem Rahmen Fotos gemacht und veröffentlicht werden. Ist das Objekt ein Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) und fällt es somit in den Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes, hat der Architekt als Urheber eine besondere Stellung: Er kann nach § 25 Abs. 1 UrhG vom Besitzer Zugang zum Gebäude verlangen und ist berechtigt, Fotos von außen und aus dem Innenraum des Gebäudes zu machen, sofern berechtigte Interessen des Besitzers dem nicht entgegenstehen.

Der Architekt hat auch das Recht, die angefertigten Bilder zu Werbezwecken einzusetzen. Die Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Bauherrn umfasst das jedoch nicht. Mit der Erstellung der Fotos kann der Architekt auch Berufsfotografen beauftragen. Um der Diskussion von vornherein aus dem Weg zu gehen, ob das Bauwerk ein Werk der Baukunst ist und die Voraussetzungen des Zugangsrechts vorliegen oder nicht, empfiehlt es sich, ein Zugangsrecht vertraglich zu vereinbaren.

Schutzrechte des Fotografen

Lässt der Architekt Fotos von einem professionellen Fotografen erstellen, wird es sich bei den Fotos grundsätzlich um Lichtbildwerke handeln. Dem Fotografen kommen dann die Schutzrechte des Urheberrechtsgesetzes zu: Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG; Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13; Recht, Entstellungen zu verbieten, § 14; Vervielfältigungsrecht, § 16; Verbreitungsrecht, § 17; Ausstellungsrecht, § 18; Einwilligungsvorbehalt bei Änderungen, § 39.

Nutzungsrechte einräumen lassen

Urheber eines Fotos ist stets der Fotograf. Dies bleibt er auch, denn Urheberrechte sind nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Der Urheber eines Werks kann aber Dritten die meisten der oben genannten Rechte am Werk einräumen (§ 31 Abs. 1 UrhG). Das „einfache Nutzungsrecht“ berechtigt den Inhaber, das Werk auf die vertraglich vereinbarte Art und Weise zu nutzen. Eine Nutzung durch andere ist dabei nicht ausgeschlossen. Das „ausschließliche Nutzungsrecht“ berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen – gegebenenfalls auch des Urhebers – auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte anderen einzuräumen.

Grenzen der Nutzungsrechte beachten

Wird ein Fotograf mit der Herstellung von Fotos beauftragt und bezahlt, ist damit nicht zwingend die Übertragung von Nutzungsrechten vereinbart und abgegolten. Eine entsprechende Vereinbarung sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen. Bei unklaren Absprachen und Regelungen bleiben die Rechte beim Urheber. Nutzungsrechte sind fast immer örtlich, zeitlich oder inhaltlich begrenzt. So kann die Berechtigung zur Veröffentlichung einer Fotoserie so eingeschränkt sein, dass der Nutzer diese zum Beispiel nur bei im Inland verkauften Architekturkalendern bis zum Jahr 2022 verwenden darf.

Ob Verstöße gegen das Urheberrecht verfolgt werden, ist vor allem davon abhängig, ob es sich um eine rein private Nutzung handelt oder ob das Werk öffentlich gemacht worden ist.

Namensnennung

Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob sein Werk namentlich zu kennzeichnen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Wenn eine Namensnennung vereinbart ist, muss der Urheber (Fotograf) mit seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Fotograf so benannt werden, dass ihm das Foto eindeutig zuzurechnen ist. Das ist am einfachsten direkt am Bild oder am Ende der jeweiligen Seite, im Übrigen je nach vertraglicher Regelung. Gibt es keine Regelung, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Urheber bei jeder Nutzung seines Werkes zu bezeichnen ist.

Bei Fotos im Internet ist eine Bezeichnung direkt am Bild häufig nicht möglich. Die Namensnennung kann hier auch in Form einer Quellensammlung, etwa im Impressum, erfolgen. Allerdings muss dann deutlich werden, welches Bild zu welchem Fotografen gehört. Die Verknüpfung kann per Thumbnail, URL oder notfalls durch textliche Bildbeschreibung erfolgen. Keinesfalls ausreichend ist es, wenn der Name des Fotografen erst angezeigt wird, wenn der Leser mit dem Mauszeiger über das Bild fährt (Mouseover-Effekt) oder das Bild anklicken muss (AG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 57 C 5593/14).

Achtung: Der fehlende Urhebervermerk führt in der Regel zu einer Verdoppelung des Schadensersatzanspruchs gegenüber einer bloßen Verletzung mit Nennung des Urhebers. Zu beachten ist, dass allein ein Urhebervermerk eine Urheberrechtsverletzung wegen fehlender Nutzungsrechte nicht heilen kann.

Gefahrenquelle Internet

Fotos werden nicht immer auf Bestellung angefertigt, sondern oftmals aus Fotoarchiven oder Fotobanken bezogen. Dabei wird ein Nutzervertrag geschlossen, durch den der Nutzer für die beabsichtigte Verwendung die Nutzungsrechte erhält. Einzelheiten zum Umfang der vermittelten Lizenzen ergeben sich in der Regel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agenturen. Gefährlich wird es, wenn Bilddateien irgendwo aus dem Internet kopiert und für eigene Zwecke veröffentlicht werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch diese Bilder urheberrechtlich geschützt sind und Nutzer bei Verletzung von Urheberrechten zur Kasse gebeten werden. Äußerste Vorsicht ist insbesondere bei Fotos geboten, die markenrechtlich geschützte Logos oder Firmensymbole zeigen.

Konsequenzen

Urheber können zunächst den entdeckten Verstoß abmahnen. Ferner können sie die Beseitigung und das sofortige Unterlassen der rechtsverletzenden Handlung verlangen und haben insoweit einen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zum Griff ins Portemonnaie kommt es spätestens, wenn eine fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz im Nachhinein verlangt wird. Hier kann es schnell sehr teuer werden. Zu guter Letzt hat der Abgemahnte auch die Rechtsverfolgungskosten des Urhebers zu tragen.

Architekten sollten beim Umgang mit Fotos daher stets wachsam sein und sich möglichst immer vollständige (ausschließliche) Nutzungsrechte einräumen lassen, damit eine breite und uneingeschränkte Nutzung des Bildmaterials möglich ist. Es sollte in einem Vertrag außerdem die Frage geregelt werden, ob der Urheber auf sein Recht verzichtet, als Urheber genannt zu werden. Können nur einfache Nutzungsrechte erworben werden, müssen die vertraglichen Grenzen unbedingt beachtet werden. Besonders wichtig ist in diesen Fällen eine Klärung, ob Fotos zum Beispiel im Rahmen von Bewerbungsverfahren für Architekturpreise oder für die Berichterstattung in der Fachpresse an Dritte weitergegeben und durch diese veröffentlicht werden dürfen.

Martin Leuschner ist Syndikusrechtsanwalt bei der Architektenkammer Niedersachsen

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