Die rechtlichen Maßstäbe zeigen sich bei einer Betrachtung der Absicht des Verordnungsgebers der Baunutzungsverordnung: Die Beschränkung auf die Gebietsversorgung dient im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft im allgemeinen Wohngebiet dazu, nach Möglichkeit den zusätzlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen, die von einer Gaststätte ausgehen und die bei einem Verzicht auf eine Eingrenzung des Einzugsbereichs absehbar wären. Wegen der mit einem Gaststättenbetrieb ohnehin verknüpften nachteiligen Folgen für die Anwohner sollen solche Personenkreise ferngehalten werden, die unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten realistischerweise auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, wenn sie die Gaststätte in Anspruch nehmen wollen. Das Gericht nahm an, dass das nach dieser Vorschrift maßgebliche Gebiet danach nur so weit reicht, wie bei typisierender Betrachtung überhaupt die Möglichkeit besteht, die Schank- und Speisewirtschaft gegebenenfalls auch ohne Kraftfahrzeug zu erreichen. In dem entschiedenen Fall billigte das Oberverwaltungsgericht die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sich das Gebiet im Wesentlichen auf den Bereich zweier Straßen mit 50 Wohneinheiten beschränke und die etwa 700 Meter entfernt liegende Innenstadt nicht einbezogen werden könne.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2012 – OVG 10 N 9.11 –
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