Von Erik Budiner
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zieht die Grenzen zwischen freiberuflicher und rein kommerzieller, gewerblicher Tätigkeit schärfer. Der BGH urteilte am 18.07.2011 (AnwZ (Brfg) 18/10) für den Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft, dass eine solche nicht als GmbH & Co. KG gegründet werden kann, weil sie kein Handelsgewerbe ausübt. Geklagt hatte eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die ins Handelsregister eingetragen werden wollte. Die anwaltliche „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ ist laut BGH aber Ausübung eines freien Berufes, kein Gewerbe. Daran ändere auch nichts, dass etwaige Nebentätigkeiten für sich betrachtet möglicherweise einen gewerblichen Einschlag hätten. Auch wenn aktuell kaum Architektengesellschaften betroffen sind, erscheinen folgende Hinweise erforderlich:
In den Architektengesetzen finden sich abschließend Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Gesellschaften freischaffender Architekten in der Firma (d.h. im Namen einer Berufsgesellschaft) die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder daraus abgeleitete Firmenbestandteile verwenden dürfen. Überwiegend zugelassene Rechtsformen sind die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die Aktiengesellschaft. Die Gründung und Firmierung einer KG unter Verwendung der Berufsbezeichnung wird in den jeweiligen Berufsgesetzen bei den freien Berufen meist als nicht möglich beurteilt, weil der einschlägige § 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches als Voraussetzung den „Betrieb eines Handelsgewerbes“ festlegt.
Die Ausübung des freien Berufs eines Architekten ist aber gerade kein Handelsgewerbe. Eine solche Beschränkung in der Wahl der Gesellschaftsform ist nach Auffassung des BGH auch mit der grundgesetzlich gesicherten Berufsfreiheit oder dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Denn den Gesellschaftern einer Sozietät stehe es frei, ihren Beruf in einer Vielzahl möglicher Rechtsformen auszuüben. Dass dies in der Rechtsform einer KG nicht möglich sei, stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar. Das Gericht befasst sich in seiner Begründung sehr ausführlich mit der Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit und kommt folgerichtig zu dem Ergebnis, dass eine Kommanditgesellschaft von Freiberuflern bereits nicht wirksam gegründet werden könne. Im vorliegenden Fall der Anwaltskanzlei ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung des BGH noch einmal vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden wird. Mindestens bis dahin besteht in jedem Falle Diskussionsbedarf bei Angehörigen freier Berufe, auch bei den Architekten. GmbHs und Aktiengesellschaften von Architekten sind jedoch vom Urteil nicht berührt.
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