Text: Axel Plankemann
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein öffentlicher Auftraggeber seiner Pflicht zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens nicht dadurch entgehen, dass er einen einheitlichen Dienstleistungsauftrag über Architektenleistungen in Teilleistungen aufteilt, die jeweils unter dem vergaberechtlichen Schwellenwert liegen (Rs. C-574/10 vom 15.3.2012).
Auslöser des Rechtstreits war die Sanierung einer kommunalen Mehrzweckhalle in Hessen. Die Gemeinde beauftragte ein örtliches Architekturbüro mit der Erstellung einer Bestandsaufnahme und einer Kostenschätzung für die Sanierung. Bereits dabei erklärte die Gemeinde, sie wolle das Architekturbüro danach auch mit der Sanierung der Halle in allen Leistungsphasen der HOAI beauftragen. Aus der Kostenschätzung des Architekturbüros ergab sich unter anderem ein Honorarwert der Planungsleistungen von insgesamt mehr als 270.000 Euro. Die Gemeinde fasste den Beschluss, die gesamte Sanierung „gestaffelt nach Dringlichkeit“ über mehrere Jahre zu strecken – und auch das Architektenhonorar auf die Jahre zu verteilen. Weil die jährlichen Honorarbeträge jeweils unter dem vergaberechtlichen Schwellenwert blieben, verzichtete die Gemeinde auf eine europaweite Ausschreibung.
Die daraufhin erfolgten Direktvergaben an das örtliche Architekturbüro waren Gegenstand einer Beschwerde an die EU-Kommission. Auf Nachfrage erklärte die Gemeinde, das Sanierungsprojekt habe aus haushaltsrechtlichen Gründen in drei unabhängige Bauabschnitte aufgeteilt werden müssen. Daher seien auch die Architektenleistungen entsprechend aufgeteilt. Die Kommission mahnte erfolglos und erhob schließlich Klage vor dem EuGH. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2004/18 fest, wonach ein Auftrag nicht zu dem Zwecke aufgeteilt werden darf, das Vorhaben der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen. Zur Klärung der Frage, ob vergaberechtlich ein Auftrag oder mehrere selbständige Aufträge vorliegen, verweist der EuGH auf das von ihm entwickelte Kriterium des „einheitlichen Charakters“: Es gelte eine funktionelle Betrachtungsweise. Im vorliegenden Falle handelte es sich um einen Auftrag über Architektenleistungen, die von einem einzigen Auftraggeber vergeben wurden und ein Gesamtsanierungsprojekt für ein und das selbe öffentliche Gebäude betrafen. Eine Aufteilung der Gesamtsanierung nach Jahren aus Gründen des Haushaltsrechts sei insofern unbeachtlich. Auch der Umstand, dass in den verschiedenen Sanierungsabschnitten unterschiedliche Teile des Gebäudes betroffen waren, ändere nichts an dem einheitlichen Charakter des Gesamtauftrages. Es handele sich immer um typische Architektenleistungen, die grundsätzlich denselben Inhalt hätten, nämlich im Wesentlichen die Konzeption und die Planung der Sanierungsarbeiten an einem einheitlichen Bauvorhaben. Außerdem seien auch die Vertragsmodalitäten für die Vergütung dieser Leistungen grundsätzlich gleich geblieben.
Daher weisen nach dem Urteil des EuGH alle Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität auf, die durch die Aufteilung dieser Leistungen in verschiedene Abschnitte entsprechend dem Ausführungsrhythmus nicht als durchbrochen angesehen werden können. Mit dem Erreichen des Schwellenwertes für die gesamten Architektenleistungen zur Sanierung der Halle hätte daher ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt werden müssen.
Anzumerken ist: Hätte nicht der Europäische Gerichtshof aufgrund einer Beschwerde und Klage der EU-Kommission den Vorgang beurteilt, so wäre die vergaberechtliche Beurteilung auch nach dem deutschen Vergaberecht grundsätzlich gleich ausgefallen. Gemäß § 3 Vergabeverordnung, mit welcher europäisches Vergaberecht in nationales Recht transformiert wird, ist bei der Ermittlung des Schwellenwertes ebenfalls der Wert der geschätzten Gesamtvergütung zugrunde zu legen. Teilleistungen sind zusammenzurechnen und die Auftragswerte entsprechender Optionen zu addieren. Seit dem vergangenen Jahr enthält § 3 Abs. 7 Vergabeverordnung die für freiberufliche Leistungen (zwischendurch gestrichene) Regelung, dass die Werte von Teilaufträgen zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden müssen, wenn eine zu vergebende freiberufliche Leistung in mehrere Teilaufträge „der selben Leistung“ aufgeteilt wird.
Entscheidend für die Ermittlung des Schwellenwertes ist daher der Wert „der selben“ freiberuflichen Leistung. Ob, neben beauftragten Architektenleistungen an den Architekten, Fachingenieure mit weiteren Leistungen beauftragt werden, spielt danach für die Ermittlung des Schwellenwertes keine unmittelbare Rolle. Diese Honorarwerte sind zur Ermittlung des Schwellenwertes nicht zu addieren, weil es sich dabei eben nicht um die selben freiberuflichen Leistungen handelt. Es ist schwer verständlich, dass bei dieser relativ klaren Rechtslage überhaupt der Europäische Gerichtshof bemüht werden musste.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
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