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Hinweisgeberschutzgesetz: Schutz für Whistleblower

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz soll sogenannte Whistleblower schützen, die Rechtsverstöße bei ihrem Arbeitgeber melden möchten. Ab einer bestimmten Größe müssen auch Planungsbüros eine Meldestelle einrichten. Und für die gelten klare Regeln

25.08.20237 Min. 1 Kommentar schreiben

Von Markus Ebert

Nachdem die Frist zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie am 17. Dezember 2021 abgelaufen war, hatte die EU-Kommission im Frühjahr 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Im Mai 2023 schließlich hat der Bundestag das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG) beschlossen. Das Gesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.

Hinweisgeberschutzgesetz: Ziel und Reichweite

Ziel des Gesetzes ist der Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Auch der Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind oder sonst von dieser betroffen sind, genießen Schutz.

Das Gesetz gilt nicht für jegliche Meldungen von Verstößen, sondern nur für die Meldung solcher Verstöße, wie sie in § 2 HinSchG aufgeführt sind. Insofern werden, vereinfacht gesagt, zwei Bereiche unterschieden: die durch die EU-Whistleblowing-Richtlinie vorgegebenen Bereiche des EU-Rechts und die vom deutschen Gesetzgeber zusätzlich einbezogenen Bereiche nationalen Rechts.

Bei den durch EU-Recht vorgegebenen Bereichen handelt es sich beispielsweise um

  • Geldwäsche,
  • Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz,
  • Lebensmittelsicherheit,
  • Verbraucherschutz und
  • Datenschutz.

Bei den vom deutschen Gesetzgeber einbezogenen Bereichen nationalen Rechts werden zum einen

  • „Verstöße, die strafbewehrt sind“ erfasst. Und zum anderen
  • „Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“.

Eingeschränkt ist der Anwendungsbereich des Gesetzes, soweit Sicherheitsinteressen und/oder Verschwiegenheits-/Geheimhaltungspflichten Vorrang genießen (§§ 5, 6 HinSchG).

Meldestellen und Offenlegung

Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden (§ 7 HinSchG). Die Meldung an eine interne Meldestelle soll dabei bevorzugt erfolgen, sofern intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind.

Die Offenlegung (§ 32 HinSchG) von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit kommt grundsätzlich nur nach einer externen Meldung sowie bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht. Andernfalls unterfällt eine Offenlegung nicht dem Schutzbereich des Gesetzes.

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten haben zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (§ 12 Abs. 1 HinSchG). Sonderregelungen enthält das Gesetz für den öffentlichen Sektor und für bestimmte Berufsgruppen vor allem im Finanzsektor.

Hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle greift, gilt eine Übergangsregelung, wonach Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre interne Meldestelle erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten müssen.

Zulässig ist die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Außerdem können mehrere private Arbeitgeber eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß abzustellen und die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleiben aber bei dem jeweiligen Arbeitgeber (§ 14 Abs. 2 HinSchG). Existiert keine Meldestelle, droht eine Geldbuße von bis zu 20.000 Euro.

Wann kann ein Verstoß gemeldet werden?

Für die Meldung eines Verstoßes reicht es aus, wenn die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG). Die Motive des Hinweisgebers für die Meldung sind unerheblich.

Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße beim Arbeitgeber oder sonst im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.

Wie kann ein Verstoß gemeldet werden?

Es müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglicht werden. Die interne Meldestelle soll auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.

Wie ist mit einer Meldung umzugehen?

Das Gesetz beinhaltet eine Vielzahl von Regelungen zur Organisation und Ausgestaltung der internen Meldestellen (§§ 13-18 HinSchG). So muss die Meldestelle von einer unabhängigen und fachkundigen Person betrieben werden und für die Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldestellen und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen EU-Stellen bereithalten.

Das Gesetz etabliert diverse Verfahrensgrundsätze und Verhaltenspflichten für die internen Meldestellen (§§ 8ff. HinSchG). Die Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die jeweils zuständigen und die sie unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, sowie sonstiger in der Meldung genannter Personen ist strikt zu wahren. Ausnahmen davon sind im Gesetz geregelt. Bei Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro (§ 40 Abs. 3 HinSchG).

Die interne Meldestelle hat

  • mit der hinweisgebenden Person Kontakt zu halten,
  • den Eingang einer Meldung der hinweisgebenden Person spätestens nach sieben Tagen zu bestätigen,
  • den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung zu prüfen sowie
  • den Sachverhalt aufzuklären und angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen.

Welche Maßnahmen sind nach einem Hinweis zu ergreifen?

Schließlich ist die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen und über deren Gründe zu informieren. Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere

  • interne Untersuchungen bei dem Arbeitgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen,
  • betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
  • die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  • das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  • das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an andere Stellen abgeben.

Alle eingehenden Meldungen sind in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots von der Meldestelle zu dokumentieren. Das Gesetz enthält dezidierte Regelungen zur Art und Weise der Dokumentation von Meldungen, zur Datenverarbeitungsbefugnis der Meldestelle und zur Löschung der Dokumentation grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

Hinweisgebende Personen unterliegen bei Wahrung der Vorgaben des HinSchG zur Erstattung einer Meldung einem besonderen Schutz (§ 33ff. HinSchG). Entsprechender Schutz gilt unter bestimmten Voraussetzungen für weitere Personen, die die hinweisgebende Person vertraulich unterstützen sowie Dritte, juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen.

Die geschützten Personen können für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt haben, rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung oder der Zugriff nicht als solche eine eigenständige Straftat darstellen.

Des Weiteren sieht das Gesetz ein striktes Verbot von gegen die hinweisgebende Person gerichteten Repressalien vor. Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.

Benachteiligung von Hinweisgebern: Beweislastumkehr

Bei Verstoß gegen das Verbot von Repressalien kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden und es besteht ein Schadenersatzanspruch der hinweisgebenden Person. Zur Erleichterung der Durchsetzung dieses Schadenersatzanspruches sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr zu Gunsten der hinweisgebenden Person vor, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass eine erlittene Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung ist. Das heißt in diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

Bei einer Falschmeldung (vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen) macht sich die hinweisgebende Person schadenersatzpflichtig.

Dr. Markus Ebert, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Keller Menz Rechtsanwälte in München

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