Text: Axel Plankemann
Ein Architekt plante Mitte der 1960er-Jahre einen Schulkomplex.1994 starb er. Als lange danach die Gemeinde Sanierungs- und Umbaumaßnahmen ausschrieb, klagte die Witwe auf Schmerzensgeld zum Ersatz für einen erlittenen immateriellen Schaden, weil das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt sei. Ihre Klage wies kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück (Urteil vom 19.02.2013 – 20 U 48/12).
Ein aus § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes begründetes Schmerzensgeld steht nur einem noch lebenden Urheber zu. Nach seinem Tod könne der Urheber zwangsläufig nicht mehr schwerwiegend in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen getroffen sein. Es sei nicht Sinn eines Schmerzensgeldes, einem jedenfalls nicht schwerwiegend persönlich betroffenen Erben „eine weitere Geldquelle zu erschließen“.
Nach dem Urteil haben Erben selbst dann keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn durchgeführte Baumaßnahmen ein Werk der Baukunst so entstellen oder beeinträchtigen, dass dies nach dem Urheberrecht nicht hinzunehmen wäre. Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf und nach gefestigter Rechtsprechung auf die Person des Urhebers beschränkt.
Urheberrechtliche Ansprüche selbst sind zwar vererblich. Doch aus ihnen kann nach dem Urteil nicht auf einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Erben geschlossen werden. Denn das Urheberpersönlichkeitsrecht verändert sich nach Auffassung des Gerichts mit dem Tod des originären Rechtsträgers. Es wird zum „postmortalen Urheberpersönlichkeitsrecht“, dem ein geringeres Gewicht beizumessen sei als zu Lebzeiten des Urhebers und das mit zunehmendem Zeitablauf weiter verblasse. So hat auch schon der Bundesgerichtshof zum Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs entschieden.
Im Übrigen können die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach dem Tod des Urhebers „denknotwendig gar nicht mehr erfüllt sein“. Die entsprechende Vorschrift im Urheberrechtsgesetz, die dem Urheber für schwerwiegende Verletzungen seines Rechts einen Schadenersatz gewähre, setzt jedenfalls ein erhebliches persönliches Interesse und eine innere Bindung des Urhebers an sein Werk voraus, die so stark ist, dass bei Verletzung erhebliche Beeinträchtigungen dieser persönlichen Beziehung entstehen. Nach seinem Tod, so das Gericht, könne der Urheber zwangsläufig nicht mehr schwerwiegend in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen getroffen sein. Eine Geldentschädigung könne ihm selbst keine Genugtuung mehr verschaffen. Der Urheber habe noch eine starke innere Bindung an sein Werk, diese lebe jedoch in der Person des Erben nicht fort. Denn dieser stehe nicht in einer persönlichen Beziehung zum Werk, sondern allenfalls zu dessen Urheber – und das werde vom Schutzbereich des Urheberrechts nicht erfasst.
Auch seien Erben oft nicht einmal Verwandte des Urhebers – gerade Künstler vermachen ihren Nachlass oft gemeinnützigen Stiftungen. Aus diesen Gründen sei ein Erbe nicht zwangsläufig so beeinträchtigt, dass bei Änderungen des Werkes ein Ersatz des immateriellen Schadens in Betracht komme. Ist aber schon zu Lebzeiten des Urhebers ein Anspruch auf Entschädigung entstanden, dann geht dieser auf den Erben über.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
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