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Kein schriftlicher Vertrag – trotzdem Honoraranspruch

Wann ein Bauherr zahlen muss, auch wenn er den Auftrag nicht ausdrücklich erteilt hat

30.06.20143 Min. Kommentar schreiben

Text: Sinah Marx

Ein Architekt kann auch ohne schriftlichen Vertrag Anspruch auf Honorar haben – zum Beispiel dann, wenn der Bauherr ihm eine Vollmacht zur Verhandlung mit Behörden und zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit einer Planung erteilt und vom Architekten erstellte Pläne sowie eine Bauvoranfrage unterschreibt. So urteilte das Kammergericht Berlin am 28.12.2010 (Az. 21 U 97/09), bestätigt durch Beschluss des BGH vom 29.4.2013 (Az. VII ZR 32/11). Der Bauherr hatte bestritten, für Bauvorhaben Aufträge erteilt zu haben. Es habe sich zunächst um kostenlose Akquiseleistungen gehandelt, die er nur dann hätte vergüten wollen, wenn die Finanzierung klar sei, zumindest die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides in Aussicht gestellt sei und er schriftlich eine Honorierung zugesagt habe.

Es fehle mithin an einem Vertrag, weswegen ein Honoraranspruch für die Leistungen schon dem Grunde nach nicht bestehe. Die Gerichte nehmen hier jedoch einen Vertragsschluss an. Maßgeblich seien allein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach kann ein Vertrag auch durch schlüssiges („konkludentes“) Verhalten zustande kommen, ohne dass eine besondere Form eingehalten werden muss. Indem der Bauherr die Architektenleistungen nutzte, habe er zu erkennen gegeben, dass er diese wollte. Darüber hinaus habe er nicht davon ausgehen können, der Architekt erbringe seine Leistungen unentgeltlich  – denn dies entspreche nicht der Üblichkeit.
Die Entscheidung macht deutlich, was in der Praxis oft verkannt wird: Architektenverträge sind regelmäßig auch dann wirksam, wenn sie nicht schriftlich  – und sogar dann, wenn sie nicht ausdrücklich geschlossen wurden. Dennoch empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der späteren Beweisbarkeit des Vertragsschlusses und einzelner Absprachen stets die Schriftform.

Obwohl der Vertragsschluss unabhängig von den Regeln der HOAI erfolgt, sei hier darauf hingewiesen, dass die HOAI 2013 für viele Fälle Schriftformerfordernisse vorsieht (den Beitrag finden Sie hier, oder im DAB 2/2014, Seite 44). Dies gilt insbesondere für eine Abweichung vom Mindestsatz und eine pauschale Abrechnung von Nebenkosten. Etliche der schriftlich zu treffenden Vereinbarungen nach HOAI sind allerdings erst nach Vertragsschluss und so lange möglich, wie noch keine Schlussrechnung übergeben wurde. Auch in einem weiteren Punkt können schriftliche Vereinbarungen Klarheit schaffen: Wo endet die unentgeltliche Akquise, wo beginnt die honorarauslösende Beauftragung? Das ist häufig im Nachhinein kaum nachzuvollziehen. Schon deshalb empfiehlt sich eine explizite schriftliche Absprache vor Beginn der Tätigkeit.

Sinah Marx ist Rechtsreferentin in der Hamburgischen Architektenkammer.

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