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Klarer und eindeutiger

In den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C gibt es Neuerungen.

01.03.20174 Min. Kommentar schreiben

Text: Daniela Deeg

Nach der VOB/A und der VOB/B wurde nun auch die VOB/C überarbeitet und in Kraft gesetzt. 15 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATVs) wurden materiell fortgeschrieben, 48 ATVs redaktionell überarbeitet und eine ATV neu eingeführt. Insgesamt erscheint die neue VOB/C nun aktueller und in einigen Punkten klarer und eindeutiger – insbesondere durch die Erweiterung der Beispiele. Die Präzisierungen sind für Anwender, Bauherren, Planer und Handwerker förderlich für Vertragsvereinbarungen, Rechnungsstellung und die Kommunikation untereinander.

Planer sind gut beraten, sich spätestens in der Leistungsphase 6, der Vorbereitung der Vergabe, mit den jeweiligen aktuellen ATVs vertraut zu machen. Umfangreichere Änderungen wurden beispielsweise bei der ATV DIN 18363 „Maler- und Lackiererarbeiten – Beschichtungen“, der ATV DIN 18364 „Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten“ und ATV DIN 18366 „Tapezierarbeiten“ vorgenommen. Die Dokumente wurden zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch überarbeitet und der Abschnitt 5 „Abrechnung“ ist komplett neu strukturiert. In der neuen VOB/C wurden in den überarbeiteten Teilen vermehrt Beispiele eingefügt, die helfen, unklare Begriffe zu verdeutlichen.

Bereits die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung sind umfangreicher als in der VOB 2012. So wurde beispielsweise in allen drei genannten ATVs bei den Angaben zur Ausführung der Umgang mit organischem Bewuchs genauer behandelt. Die ausführende Firma kann nun nach Punkt 3.1.1 freier entscheiden, ob sie unter bestimmten Umständen Bedenken anmeldet oder nicht. Erweitert und überarbeitet wurden die Nebenleistungen und die Besonderen Leistungen im Abschnitt 4. Die Anforderungen an Gerüstbauarbeiten, die entweder für das eigene Gewerk als Nebenleistung notwendig sind oder für andere Gewerke vorgehalten werden sollen, sind präzisiert, teilweise auch angepasst worden. Dadurch ist der Unterschied zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen genauer herausgearbeitet. Unter den Nebenleistungen dieser drei ATVs findet sich nun auch das Fertigstellen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen im Zuge gleichartiger Arbeiten kontinuierlich erbracht werden können. Ist die kontinuierliche Ausführung nicht möglich, handelt es sich um Besondere Leistungen. Durch die Neustrukturierung des Abschnitts 5 „Abrechnung“ kann die Systematik schneller erfasst werden. Die Ermittlung von Mengen, die Übermessungsregeln sowie Einzelregelungen sind auf einen Blick erkennbar.

Beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung sind nun bei der ATV DIN 18363 und der ATV DIN 18366 weitere Angaben zur Baustelle zu formulieren. Zum Schutz der Arbeiter sind nach 0.1.2 nun Art und Umfang von nicht gegen Absturz gesicherten Absturzkanten und Öffnungen anzugeben. Auch unter Punkt 0.2 „Angaben zur Ausführung“ findet sich der Arbeitsschutz wieder. Anforderungen an Abdeckungen, die zum Schutz verlegt werden, sind im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen genauer zu definieren, zum Beispiel im Hinblick auf die Trittsicherheit, Rutschsicherheit und Durchbruchsicherheit.

An mehreren Stellen wurden bei den ATVs zu Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen und Tapezierarbeiten – die Qualitätsstufen, wie sie aus dem Trockenbau bekannt sind, eingeführt. Bei den ATVs 18363 und 18364 ist für die Planer besondere Vorsicht bei den Abrechnungseinheiten geboten. Hier wurden einige auf den ersten Blick leicht übersehbare Veränderungen eingeführt. So wurde das Flächenmaß für Stahlprofile und Rohre von einem Umfang von bisher maximal 90 cm auf 1 m angehoben oder bei der ATV 18363 die Einheit für Silikon- und Kieselsäureester-Imprägniermittel von Kilogramm auf Liter verändert. Nachdem die DAST-Richtlinie 022 „Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen“ im Juni 2016 überarbeitet wurde, findet sie sich in der ATV zu den Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauarbeiten wieder. Die Richtlinie wurde somit auch in der VOB/C eingeführt.

Die neue ATV wurde zudem um präzisere Angaben zu den raumklimatischen Bedingungen erweitert, unter denen Tapezierarbeiten durchgeführt werden können. Sie stellt auch nicht mehr ausschließlich auf das Raumklima ab, sondern bezieht die sich aus der Witterung ergebenden Bedingungen ein und erläutert sie im Gesamtkontext. Genauer definiert sind ungeeignete Bedingungen in Bezug auf die Luftfeuchte, die Oberflächentemperatur und die Zugluft, bei deren Vorliegen besondere Maßnahmen zu ergreifen sind.

Die ATV DIN 18356, die bisher nur die Parkettarbeiten enthielt, wurde um Holzpflasterarbeiten erweitert. Somit konnte die ATV DIN 18367 entfallen. Die Zusammenlegung erscheint sinnvoll, da unter anderem Analogien, beispielsweise bei der Beschaffenheit des Untergrunds und der Bearbeitung des Materials, bestehen. Auch bei der nun ergänzten ATV DIN 18356 wurde eine fachtechnische Überarbeitung zur Anpassung an das Baugeschehen durchgeführt, und der Abschnitt 5 „Abrechnung“ wurde in gleicher Weise wie bei den oben genannten ATVs überarbeitet.

Die neue ATV DIN 18329 „Verkehrssicherungsarbeiten“ gilt zum Beispiel für die Ausführung von Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und transportablen Schutzeinrichtungen. Diese dienen bei der Ausführung von Bauarbeiten der Regelung, Führung und Sicherung des öffentlichen Straßenverkehrs im Anwendungsbereich der Straßenverkehrs-Ordnung.

Daniela Deeg ist Referentin Technik in der Bayerischen Architektenkammer.

Mehr Informationen und Artikel zu den Themen heiß und kalt finden Sie in unserem DABthema heiß & kalt.

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