Das hat das OVG Sachsen-Anhalt präzisiert: Der Kläger begehrte die erforderliche Genehmigung zur Errichtung eines Carports nahe bei seinem im Außenbereich stehenden Wohnhaus. Er machte geltend, der Carport sei als Ersatzbau für einen beim Sturm „Kyrill“ im Jahr 2007 zerstörten, aus Wellblechteilen gefertigten und an drei Seiten geschlossenen „Verschlag“ nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zulässig – andere Genehmigungsalternativen kamen nicht in Betracht. Nach der genannten Norm kann der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle nicht entgegengehalten werden, dass sie, was hier der Fall war, bestimmte öffentliche Belange beeinträchtige. Der Sturm „Kyrill“ war zweifellos ein „anderes außergewöhnliches Ereignis“ im Sinne der Vorschrift. Das Gericht teilte indes die Auffassung der Vorinstanz, dass der ursprüngliche Verschlag kein Gebäude gewesen sei. Der Begriff des Gebäudes sei nicht identisch mit dem der baulichen Anlage im Sinne von § 29 BauGB. Auch wenn es sich in § 35 Abs. 4 BauGB um einen planungsrechtlichen Begriff handle, sei auf die bauordnungsrechtliche Definition in der Landesbauordnung, hier des § 2 Abs. 2 der Bauordnung von Sachsen-Anhalt, zurückzugreifen, wonach Gebäude selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können und die geeignet oder dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die Betretbarkeit durch Menschen setze regelmäßig voraus, dass Menschen in aufrechter, gewöhnlicher Haltung in die bauliche Anlage gelangen können, wobei allerdings gewisse Unbequemlichkeiten beim Betreten der Anlage nicht von vornherein die Annahme ausschlössen, es handele sich um ein Gebäude. Es erscheine fraglich, ob bei dem ursprünglich vorhandenen Verschlag eine Betretbarkeit in diesem Sinne gegeben war. Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger ein Lichtbild eingereicht, das einen aus Wellblechteilen zusammengebauten, nur etwa 1,50 Meter hohen Unterstand zeigt. Jedenfalls fehlte es an der in dieser Vorschrift geforderten Gleichartigkeit mit dem streitigen Carport. Gleichartigkeit im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung bestehen, insbesondere Gleichartigkeit im Standort, im Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion. Dabei kommt der Funktion des Gebäudes besondere Bedeutung zu. Insoweit ist nicht entscheidend, ob und in welcher Intensität das ursprünglich errichtete Gebäude tatsächlich genutzt wurde. Hier lasse das vorgelegte Lichtbild erkennen, dass in dem Verschlag kein Fahrzeug, sondern verschiedene Gebrauchsgegenstände untergestellt waren. Es sei unerheblich, ob die Möglichkeit bestand, darin (nach vorheriger Beräumung) einen kleineren PKW unterzustellen. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Verschlag die Hauptfunktion als Unterstellmöglichkeit für Gebrauchsgegenstände aller Art hatte, der Carport aber (hauptsächlich) dazu dient, ein Kraftfahrzeug unterzustellen. Diese beiden Funktionen sind nicht gleichartig. Die Klage hatte deshalb keinen Erfolg.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. November 2012 – 2 L 204/11
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