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Kontaktprobleme

Architekten müssen für ihre Bauherren nicht permanent persönlich ansprechbar sein. Um stringent und zielführend zu arbeiten, dürfen sie unsinnige Gesprächswünsche ablehnen.

29.05.20154 Min. Kommentar schreiben

Text: Sven Kerkhoff

Bauherr wie Architekt haben im Laufe eines Bauprojekts vielfach Bedarf für persönliche Gespräche. Doch nicht immer erscheinen solche Treffen wirklich erforderlich. Was passieren kann, wenn ein Vertragspartner sich Gesprächswünschen verweigert und unter welchen Umständen ein solches Verhalten sachlich gerechtfertigt sein kann, zeigen zwei aktuelle obergerichtliche Urteile.

Im ersten Fall meinte eine Bauherrin, das Vertrauensverhältnis zum Architekten sei zerrüttet, da dieser ihre Wünsche nach persönlichen Gesprächen mehrfach ignoriert und den Informationsaustausch stattdessen im Wesentlichen per Mail und Fax abgewickelt habe. Die Bauherrin kündigte den Architektenvertrag und verweigerte das Honorar für die noch nicht erbrachten Leistungen. Der Architekt klagte sein Honorar ein.

Das OLG Celle folgte der Argumentation der Bauherrin nicht. Es weist in seinem Urteil vom 24.09.2014 (Az: 14 U 169/13) zunächst darauf hin, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrages unter anderem dann besteht, wenn ein Vertragspartner durch ein vertragswidriges Verhalten das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört oder nachhaltig schwer beeinträchtigt. Dabei gilt auch eine Vielzahl weniger gravierender Vertragspflichtverletzungen als ausreichend, wenn diese in der Gesamtschau dazu führen, dass es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, weiter am Vertrag festzuhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 – Az: 23 U 102/12). Im Allgemeinen darf eine derartige Kündigung allerdings nur mit Vorwarnung ausgesprochen werden. Der Auftraggeber muss in der Regel mittels Abmahnung zunächst darauf hinweisen, dass bei Fortsetzung des gerügten Verhaltens die Kündigung droht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2012 – Az: 8 U 96/12).

Im geschilderten Fall fehlte es nicht nur an einer solchen Abmahnung, sondern auch an einem vertragswidrigen Verhalten des Architekten. Das OLG Celle gesteht dem Architekten in der eingangs zitierten Entscheidung nämlich in erfreulicher Deutlichkeit zu, „nicht zielführende zeitraubende und ineffektive Gespräche zu vermeiden“, um Absprachen stattdessen in strukturierter Form zu erreichen. Bloße Kommunikationsprobleme seien daher für sich genommen nicht geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu geben. Insbesondere sei ein Architekt nicht verpflichtet, sich für den Bauherrn ständig persönlich erreichbar zu halten. Die Abstimmung könne stattdessen durchaus auch mittels moderner Kommunikationsmittel erfolgen, da es ein berechtigtes Interesse des Auftragnehmers gebe, „seine Leistung effizient unter wirtschaftlicher Verwendung seiner Ressourcen zu erbringen und in diesem Zusammenhang einen unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden“.

Berechtigte und nach dem Bauablauf notwendige persönliche Abstimmungswünsche sollten hingegen nicht ignoriert werden – weder vom Architekten noch vom Bauherrn. Dies zeigt der zweite Fall mit umgekehrter Konstellation: Hier hatte der mit der Sanierung einer Altbauwohnung beauftragte Architekt seinen Bauherrn mehrfach um ein Gespräch zur Klärung zahlreicher am Bau aufgetretener Fragen gebeten. Der Bauherr teilte mit, er habe bis auf Weiteres keine Zeit, sich mit der Sache zu befassen. Telefonanrufe des Architekten nahm er nicht entgegen. Als der Architekt schließlich versuchte, den Bauherrn an dessen Büroadresse aufzusuchen, erteilte dieser ihm sogar Hausverbot.

Daraufhin kündigte der Architekt den Vertrag. Mit Recht, wie das OLG Frankfurt (Urteil vom 27.11.2013 – Az: 23 U 203/12) meint. Der Bauherr habe durch Verweigerung seiner Mitwirkung die sachgerechte Ausübung der Bauleitung vereitelt. Der Architekt habe sich angesichts der Vielzahl offener Fragen im Zusammenhang mit der Bauabwicklung nicht auf eine ausschließlich schriftliche Kommunikation verweisen lassen müssen. Der Bauherr sei verpflichtet gewesen, auf die verständlichen und der Sache förderlichen Gesprächsersuchen „in sozial adäquater Weise einzugehen“.

Dr. Sven Kerkhoff ist Rechtsreferent bei der ­Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.


FACHLICHE REDAKTION DES RECHTSTEILS

Redaktionsgruppe des BAK-Rechtsausschusses: Ass. iur. Sinah Marx (M.A.; Koordinatorin), RA Fabian Blomeyer, RA Dr. Florian Hartmann, RA Dr. Holger Matuschak, RA Markus Prause.

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