Text: Klaus Siemon, Frank Meier
Mit neu gefassten Grundleistungen in der Leistungsphase 5 in den Leistungsbildern Objektplanung, Tragwerksplanung sowie Planung Technische Ausrüstung entspricht die HOAI 2013 dem immer komplexer gewordenen Prozess der Ausführungsplanung. Rechtlicher Ausgangspunkt bleibt die Verpflichtung des Architekten zu einer ausführungsreifen und dafür mit allen notwendigen Detailvorgaben versehenen Ausführungsplanung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013 – Az: A23 U 185/11; OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012 – Az: 13 U 234/11; OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2010 – Az: 5 U 820/10; Kammergericht, Beschluss vom 09.04.2010 – 7 U 144/09).
Ähnlich wie in den Leistungsphasen 2 und 3 (vgl. dazu DAB 9/2015 S.36) wird die Ausführungsplanung stufenweise zunächst so weit vorangetrieben, bis die so erzielten Zwischenergebnisse als Grundlage für die Ausführungsplanung der weiteren an der Planung Beteiligten bereitgestellt werden können (Grundleistung c in Leistungsphase 5). Diese weiteren Beteiligten (zu koordinierende Büros) bringen ihre Beiträge im Rahmen der ihnen obliegenden Fachplanung in der Leistungsphase 5 ebenfalls stufenweise ein. Dazu ein Beispiel: Gemäß Anlage 15.1 zur HOAI 2013 erfolgt die zeichnerische Darstellung der Ausführungsplanung der Technischen Ausrüstung in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab (Grundleistung b).
Nach ihrer Wortwahl erwartet die HOAI 2013 den aktiv koordinierenden Architekten und den daran durch Abstimmung mitwirkenden Fachplaner (Leistung b in Leistungsphase 5 der Technischen Ausrüstung). Durchsetzen muss den Mitwirkungsanspruch aber der Bauherr (BGH, Beschluss vom 31.07.2013 – Az: VII ZR 59/12). Und vornehmlich in der technischen Anlagenplanung darf der Architekt vom Fachplaner ein bereits koordiniertes Ergebnis der einzelnen Anlagenplanungen erwarten. Am Ende der Koordination steht die Integrationsleistung. Integriert werden darf aber nur, was der Architekt mit seinem objektiv zu beurteilenden Fachverstand als hinreichend koordinierten externen Planungsbeitrag einzustufen vermag (OLG Celle, Urteil vom 18.10.2006 – Az: 7 U 69/06). Dieser Arbeitsschritt in der Leistungsphase 5 dient als fachliche Grundlage für die anschließende Erstellung der Vergabeunterlagen (Leistungsphase 6).
Werden nach Erstellung der koordinierten Ausführungsplanung Änderungen vom Auftraggeber veranlasst, liegt häufig ein Fall des § 10 Abs. 2 HOAI 2013 vor. Das bedeutet, dass Grundleistungen zu wiederholen sind. Die Auswirklungen auf Honorar und Termine werden in diesen Fällen häufig unterschätzt. Der Architekt sollte daher rasch auf eine schriftliche Vereinbarung über das Honorar für die Planungsänderung(en) dringen.
Nachdem die Leistungen der Phasen 6 und 7 erbracht und die ausführenden Unternehmen vertraglich gebunden sind, können die Leistungen der Phase 5 (Grundleistungen e) und f)) endgültig fertiggestellt werden. Auch wenn die Ausführungsplanung erst im Zeitraum der Phase 8 während der gewerkeorientierten Bearbeitung fortgesetzt wird, ist diese Planung als Grundleistung bereits in Phase 5 enthalten.
Der Wortlaut der HOAI ist hier nur schwer verständlich. Es ist aber sicher, dass der Verordnungsgeber mit dieser Formulierung allenfalls eine Vertiefung der koordinierten Ausführungsplanung gemeint hat, nicht jedoch eine Änderung. Weitergehende Forderungen des Auftraggebers werden regelmäßig die Honorarfolge des § 10 Abs. 2 HOAI auslösen: Das Honorar für diese wiederholten Grundleistungen ist „entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren“.
Aus der rechtlichen Beratungspraxis ist in diesem Kontext allerdings ebenfalls anzusprechen: Der Architekt ist nicht berechtigt, sich im Zuge der Ausführungsplanung eigenmächtig von den Vorgaben des Bauherrn in Gestalt der freigegebenen Entwurfs-/Genehmigungsplanung zu lösen (OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2011 – Az: 24 U 147/08). Die Fortschreibung und gewerkeorientierte Bearbeitung bedeutet auch, dass auf der vorhandenen Planung aufgebaut wird, also eine Weiterentwicklung ohne Änderung der Ausgangsleistung erfolgt.
Mit den beiden zuletzt genannten Grundleistungen wird der Zeitrahmen der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) auf den Zeitraum der Objektausführung/Objektüberwachung (Leistungsphase 8) ausgedehnt, was bei Teilbeauftragungen bei der Zeit- und Personalplanung unbedingt angemessen berücksichtigt werden sollte.
Die in der HOAI angelegte Schnittstelle zwischen der koordinierten Ausführungsplanung (Leistung c)) und der Fortschreibung (Leistung e)) einerseits sowie Prüfung von Montageplänen (Leistung f)) andererseits ist insbesondere bei der sogenannten „baubegleitenden Planung“ von Bedeutung. Weil es die einmal fertig koordinierte und integrierte Ausführungsplanung in dieser Konstellation sehr lange nicht geben kann, entsteht häufig Streit um das Honorar für Änderungen, aber zum Beispiel auch bei Mehraufwand, resultierend aus bereichsweisem Rückbau bereits ausgeführter Leistungen. Dem Architekten hilft hier nur eine sehr saubere Dokumentation der einzelnen Vorgaben und eine auskömmliche Honorarvereinbarung innerhalb der Grenzen der HOAI.
Nebenangebote gesondert vereinbaren
Nebenangebote sind nicht im Rahmen der Grundleistungen fachtechnisch zu prüfen. Es ist daher eine Leistungs- und Honorarvereinbarung erforderlich, soweit der Gebäudeplaner Nebenangebote fachtechnisch prüfen soll. Bei Nebenangeboten ist zu berücksichtigen, dass sie eventuell zu Planungsänderungen der bereits koordinierten Ausführungsplanung führen können. Dies sollte im Zuge der Prüfung der Nebenangebote berücksichtigt und mit dem Auftraggeber sachgerecht erörtert werden. Teilweise sind Nebenangebote auch unter Einschluss von Beratungsleistungen der weiteren Planungsbeteiligten zu prüfen.
Frank Meier ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hannover.
Dipl.-Ing. Klaus Siemon ist Architekt und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Architektenleistungen und Honorare.
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