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Kostenanschlag: künftig statisch

Der Bundesgerichtshof hält die Fortschreibung des Kostenanschlags zum Zwecke der Anpassung der Honorargrundlage für unzulässig

01.10.20104 Min. Kommentar schreiben

Von Erik Budiner

In der Vergangenheit wurde lange diskutiert, ob ein Kostenanschlag als Honorargrundlage nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 der alten HOAI anzupassen ist, wenn Nachträge vorliegen. Die herrschende Meinung in der baurechtlichen Literatur war der Auffassung, ein Kostenanschlag sei jedenfalls dann fortzuschreiben, wenn die Nachträge nicht auf Planungsfehlern des Architekten beruhten und er damit befasst sei (vgl. DAB 4/2003, S. 52ff.). Eine Differenzierung zwischen ursprünglichen und später erteilten Aufträgen sehe die DIN 276 nicht vor, daher müssten sich solche Nachträge auch für die Leistungsphasen 5 bis 7 honorarsteigernd auswirken.

Dem ist nun der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 5.8.2010 entgegengetreten (VII ZR 14/09). Nach Auffassung des Gerichts spricht zum einen die Systematik der HOAI für einen statischen Kostenanschlag als Honorargrundlage, zum anderen der mit der seinerzeit geänderten HOAI verfolgte Zweck, das Honorar stärker von der tatsächlichen Baukostenentwicklung abzukoppeln. Nachträge, die nach der eigentlichen Vergabe einer Bauleistung entstehen, dürfen bei dem der Honorarermittlung zugrunde liegenden Kostenanschlag nicht berücksichtigt werden. Im Honorierungssystem der HOAI hängt vielmehr das Honorar von den anrechenbaren Kosten ab, die zum jeweiligen Planungsstand zugrunde zu legen sind.

Nachträgliche Änderungen können deshalb grundsätzlich nicht mehr zu einer Änderung der maßgeblichen Kostenermittlung führen. Daher finden Kostenveränderungen aufgrund einer Verfeinerung und Fortentwicklung der Planung bei der Honorierung grundsätzlich erst in der nächsten Kostenermittlungsstufe Berücksichtigung. Die durch Nachträge entstandenen Kosten sind dann bei der Kostenfeststellung zu berücksichtigen, was im Übrigen der DIN 276 Teil 3 Ziffer 4 entspricht: Danach sind Grundlagen der Kostenfeststellung auch die Begründung und Beschreibung von Änderungen oder nachträglichen bzw. zusätzlichen Leistungen gegenüber dem Kostenanschlag. Diese aktuelle Entscheidung des BGH wirft eine ganze Reihe von Fragen auf.

Wann muss der Architekt einen Kostenanschlag vorlegen?

Die Entscheidung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass der Architekt verpflichtet ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Erledigung eines bestimmten Teils der Ausschreibung frühzeitig einen Kostenanschlag zu fertigen – und damit im Ergebnis seine eigene Honorarbasis zu schmälern. Hinweise öffentlicher Auftraggeber, der Kostenanschlag sei zwingend zum frühesten Zeitpunkt zu liefern, finden in dem aktuellen Urteil keine Grundlage. Bei vertraglichen Vereinbarungen sollte der ­Architekt darauf achten, dass er nicht vorzeitig zu einem Kostenanschlag verpflichtet wird, sondern erst dann, wenn sich die voraussichtlichen Kosten im Rahmen der Vergabe verlässlich feststellen lassen. Idealerweise wäre das Angebot des letzten auszuschreibenden ­Gewerks abzuwarten. Im Übrigen sieht die DIN 276 für den Kostenanschlag ausdrücklich auch die Ergänzung um solche erwartbaren Kosten vor, die noch nicht durch Ausschreibungsergebnisse belegt sind.

Hat der Architekt keinen Honoraranspruch für zusätzliche Leistungen bei Ausschreibung und Vergabe?

Der BGH verweist in seinem Urteil auf seine frühere Rechtsprechung und stellt klar, dass dem Architekten ein weiteres (Grundleistungs-)Honorar zusteht, wenn er im Zusammenhang mit Nachträgen an die Unternehmer erneut Grundleistungen erbringen muss. Diese Frage stehe aber nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung des Honorars für Planungsleistungen, die bereits nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet wurden, und für deren Honorargrundlage.

Hat die Entscheidung möglicherweise ­Auswirkungen auf die neue Rechtslage nach § 6 Abs. 1 HOAI?

Da auch die Neuregelung in der HOAI die (weitere) Abkopplung des Architektenhonorars von den tatsächlichen Baukosten bewirken soll, stellt sich zwangsläufig die Frage einer „Fortschreibung“ der Kostenberechnung. Nach § 7 Abs. 5 HOAI ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen, wenn sich während der Laufzeit des Vertrages der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers verändert und dies Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten zur Folge hat (vgl. DAB 3/2010, ­S. 30ff. ). Bei den gegenwärtigen Überlegungen zur weiteren Überarbeitung der HOAI wird dieser Thematik besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.

Rechtsanwalt Erik Budiner (München) ist Vorsitzender des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer.

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