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Not durch den Code

Die neuerdings gültigen „Eurocodes“ für Statik-Berechnungen bringen zahlreiche Praxisprobleme: Mehraufwand ohne Honorar, Widersprüche zu anderen Regeln, Haftung und Fristen

28.02.20137 Min. Kommentar schreiben

Text: Michael Halstenberg

Eurocodes sind – vereinfacht gesagt – harmonisierte technische Regeln für die Berechnung der Statik. Die Länder haben die Eurocodes 2012 für den Bereich der Bauordnungen bauaufsichtlich eingeführt. Gleichwohl werden die Eurocodes – anders als im konstruktiven Ingenieurbau – bei kleineren Projekten vielfach noch nicht berücksichtigt. Bis zur bauaufsichtlichen Einführung konnten bzw. mussten die Entwurfsverfasser diejenigen Bemessungs­regelungen zugrunde legen, die „anerkannte Regel der Technik“ waren. Dies konnten auch die bisherigen nationalen Normen sein, obwohl das DIN diese im Vorgriff auf die Einführung der Eurocodes schon mit Beginn des Jahres 2011 zurückgezogen und diese Normen seitdem nicht mehr aktualisiert hatte. Denn die Eurocodes waren rechtlich so lange unbeachtlich, wie sie nicht von der Mehrzahl der Unternehmen bei der Berechnung der Statik tatsächlich zugrunde gelegt wurden.

Da die nationalen Anhänge vielfach erst im Laufe des Jahres 2012 vorgelegt wurden und für einige Anwendungsfälle auch keine für die Berechnung erforderlichen EDV-Programme existierten, konnte die Praxis die Eurocodes vielfach auch noch gar nicht anwenden. Seit aber die Bundesländer 2012 die Eurocodes bauaufsichtlich eingeführt haben, gelten sie als „anerkannte Regel der Technik“ – auch dann, wenn sie dies aufgrund der tatsächlichen Handhabung noch gar nicht sind. Es handelt sich um eine rechtliche Fiktion, allerdings mit weitreichenden Konsequenzen. Denn die Planer sind nunmehr sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich gezwungen, die Eurocodes einzuhalten oder nachzuweisen, dass die durchgeführte Berechnung der Statik nach den bisherigen Regeln gegenüber den Eurocodes im konkreten Fall gleichwertig ist. Dies kann und muss in manchen Fällen durch Gutachten oder Berechnungen geschehen. Der Auftragnehmer kann deren Vorlage und Nachweise aufgrund der VOB/B verlangen (§ 3 Abs. 5 VOB/B).

Eine Ausnahme gilt zunächst für Bayern und Hessen, die bereits im Juli 2012 Übergangsregelungen geschaffen haben. Danach dürfen die bisherigen Technischen Baubestimmungen, die durch die Eurocodes ersetzt werden, in diesen Ländern – unter Beachtung des sog. Mischungsverbots – bis Ende 2013 alternativ angewandt werden. Die später in manchen Bundesländern – getroffenen „Übergangsregelungen“ unterscheiden sich in Inhalt und Fristen. So hat das Bauministerium Nordrhein-Westfalen erst im Oktober 2012 mitgeteilt, dass die bisherigen nationalen Normen zunächst noch für eine nicht exakt bestimmte Übergangszeit zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören, sodass bis Ende 2013 seitens der (unteren) Bauaufsichtsbehörden eine gleichwertige Lösung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW vermutet werden darf. In Niedersachsen hingegen ist die „Übergangsregelung“ zum 1.11.2012 schon wieder ausgelaufen.

Im Übrigen ergeben sich mehrere konkrete Probleme. Das erste: Für die Vollständigkeit und die Brauchbarkeit der von ihm erstellten Unterlagen und Berechnungen ist der Entwurfsverfasser verantwortlich. Bedient er sich für die Berechnung der Statik eines Fachplaners, so ist dieser für die von ihm gelieferten Unterlagen verantwortlich. Er tritt insoweit an die Stelle des Entwurfsverfassers. Dies gilt im Rahmen des öffentlichen Bauordnungsrechts, nicht aber zwingend auch für das Zivilrecht, sodass Architekt und Fachplaner bei fehlerhaften Berechnungen dem Bauherrn gegenüber auch gesamtschuldnerisch haften können. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Entwurfsverfasser oder Fachplaner die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Einhaltung des Bauordnungsrechts. Wählt er eine von den bauaufsichtlich eingeführten Baubestimmungen abweichende Lösung (Berechnung), so muss er – spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen – deren Gleichwertigkeit nachweisen.

Auch wenn sich durch die Eurocodes gegenüber den bisherigen Bemessungsnormen in weiten Bereichen praktisch nicht viel ändert, hilft dies der Praxis wenig. Speziell kleinere und mittlere Unternehmen können auf Grund des Umfangs und der Komplexität der Normen nicht erkennen, ob und was sich im Einzelfall geändert hat.

Unterlässt der Planer eine erforderliche Berechnung der Statik nach Eurocodes und kann er eine Gleichwertigkeit der durchgeführten Berechnung nicht nachweisen, führt dies nicht nur zu einem Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Bauordnungsrecht. Zivilrechtlich führt dies zugleich – und unabhängig von einem konkreten Schaden – grundsätzlich zu einem (rechtlichen) Mangel des Bauwerks, für den der Planer einzustehen hat.

Es ist bislang auch nicht gelungen, die Vergaberegeln (VOB/B und VOB/C), die die öffentliche Hand bei Bauaufträgen vereinbart, zeitnah und vollständig an die Eurocodes anzupassen – das heißt, öffentliche Bauaufträge beziehen sich (vor allem in den sogenannten ATV) zum Teil weiterhin auf die bisherigen Normen und nicht auf die Eurocodes. Gegebenenfalls müssen die Planer und Bauauftragnehmer daher weiterhin auf der Grundlage der alten Normen anbieten, bauordnungsrechtlich aber nach den Standards der Eurocodes bauen. Besonders problematisch ist, dass die Planer in jedem Fall die allgemein anerkannten Regeln einhalten müssen (§ 13 Abs. 1 VOB). Dies gilt sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung, denn der Unternehmer schuldet ein „funktionsgerechtes“ Werk. Dabei ist zivilrechtlich insoweit nicht von Belang, welche Vorschriften bauaufsichtlich eingeführt sind, denn die Frage, was eine anerkannte Regel der Technik darstellt, richtet sich allein danach, welche technische Lösung sich allgemein in der Praxis durchgesetzt hat und (noch) überwiegend Anwendung findet. Das können auch noch die bisherigen Normen sein. Zwar kann der Planer sich insoweit an DIN-Normen orientieren. Dies entbindet ihn aber nicht von der Prüfung, ob die aktuellen DIN-Normen bereits allgemein anerkannte Regel der Technik sind. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Mangel des Werks vor, wenn der Auftragnehmer sie gleichwohl anwendet und damit die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet.

Eine Mangelfreiheit kann der Planer nur dadurch erreichen, dass er die Statik zunächst nach den allgemein anerkannten Regeln berechnet und gegenüber der Genehmigungs­behörde nachweist, dass er damit zugleich die Anforderungen der Bauordnung einhält, mit anderen Worten eine den Eurocodes gleichwertige Lösung vorlegt. Die Bauaufsichtsbehörde muss diese Lösung gegebenenfalls prüfen und genehmigen.

Der Fachplaner sollte den Bauherrn vorsorglich auf das geplante Vorgehen hinweisen und darüber informieren, dass er gegebenenfalls von den Eurocodes oder von den bisherigen Bemessungsregeln abweichen will. Allerdings reicht ein allgemeiner Hinweis nicht aus. Der Bauherr ist über die konkreten Folgen des Gebrauchs oder Nichtgebrauchs der Eurocodes aufzuklären.

Dies setzt möglicherweise voraus, dass der Planer die Statik nach den allgemein anerkannten Regeln und bisherigen nationalen Normen sowie nach den neuen Bemessungsregeln (Eurocodes) berechnet. Erfordern die Berechnungen unterschiedliche Ausführungen, muss er entsprechende Lösungen vorschlagen. Diese dürfen aber nicht auf eine Verletzung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder des Bauordnungsrechts hinauslaufen.

Eine höhere Vergütung dürfen die Planer gleichwohl nicht erwarten. Ein Mehraufwand, der durch die Änderung von technischen Regeln verursacht wird, führt grundsätzlich nur dann zu einer zusätzlichen Vergütungspflicht, wenn die Änderungen zusätzliche Arbeiten nach Abnahme des Bauwerks verursachen. Erfolgt die Änderung während der Bauausführung oder während der Erstellung der Planungsunterlagen, kann jedenfalls dann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, wenn diese Änderung schon bei Vertragsschluss für den Planer vorhersehbar oder die Regeländerung bereits vollzogen war.

Da für jeden Planer seit Längerem zumindest theoretisch absehbar war, welche Rechtslage in Bezug auf die Eurocodes ab Juli 2012 bestehen würde, kann sich nach Vertragsschluss grundsätzlich keine zusätzliche Vergütung für zusätzliche Berechnungen ergeben.

Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Planer die Planungsunterlagen bereits erstellt hat und diese abgenommen sind, obwohl das Bauwerk noch nicht realisiert ist. In diesen Fällen kann für eine beauftragte Überarbeitung, Ergänzung oder Anpassung der Planungsunterlagen ein zusätzliches Honorar in Betracht kommen.

Daneben kann der Planer versuchen, für den erhöhten Aufwand eine zusätzliche Vergütung mit dem Bauherrn zu vereinbaren. Ob ihm dies gelingt, hängt von seinem Verhandlungsgeschick ab.

Ein Ende des Dilemmas ist allerdings absehbar. Sobald die Eurocodes in allen Bereichen allgemein anerkannte Regel der Technik sind, braucht der Planer sich nur noch an diesen zu orientieren.

Michael Halstenberg ist Rechtsanwalt in der Kanzlei HFK LLP in Düsseldorf.

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