Vorrang im Baugesetzbuch
Das Baugesetzbuch ist zugunsten neuer Flüchtlingsunterkünfte geändert
Das Baugesetzbuch ist zugunsten neuer Flüchtlingsunterkünfte geändert
Bei sogenannten Stufenverträgen ist jeweils die HOAI-Fassung anzuwenden, die bei Vereinbarung des Einzelvertrags gilt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden
Zahlt der Bauherr das Honorar verspätet, muss er Verzugszinsen zahlen – aber nur, wenn ihn Architekten daran erinnern.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen Abschlagszahlungen früher versteuert werden. Es drohen dauerhafte Liquiditätsnachteile für freiberuflich arbeitende Architekten und Bauingenieure.
Text: Martin Obernesser Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 16.08.2014 in Kraft getreten und regelt zuvörderst, dass Arbeitnehmer seit Anfang 2015 nicht unter Mindestlohn bezahlt werden dürfen. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes beträgt dessen Höhe 8,50 Euro brutto je ...
Beim Mindestlohn gelten auch in der Architektur Sonderregeln für Praktikanten. Unsere Übersicht verschafft Klarheit.
Die Grenzen zwischen honorarloser Akquisition und vertraglicher Tätigkeit sind oft unklar. Im Zweifelsfall muss der Architekt beweisen, dass ihm Geld zusteht.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs hat Auswirkungen auf viele Architektenverträge, die stufenweise abgeschlossen worden sind
Viele selbständige Architekten müssen Abgaben an die Künstlersozialkasse entrichten. Ob sie es wirklich tun, wird ab Januar strenger geprüft.
Was ein Architekt in einem Projekt zu leisten hat, regelt der jeweilige Vertrag oder das Vertragsrecht – aber meist nicht die HOAI.
Immer wieder sollen Architekten und Ingenieure Planungsleistungen als „Gefälligkeit“ erbringen. Doch auch wer ohne Auftrag und Bezahlung plant, haftet oft für Mängel.
Wer dem Bauherrn falsche Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit eines Hauses gibt, haftet für die daraus folgenden Schäden – bis hin zum Abriss.
Weiterführende Schulen fallen in die Honorarzone IV – auch nach der neuen HOAI.
Wer Subventionen beim Hausbau beantragt, sollte unbedingt auch ein Auge auf die sogenannten "Nebenbestimmungen" werfen.
Ein Auslober darf Bewerber für einen Wettbewerb nur per Los auswählen, wenn er keine anderen nachvollziehbaren und objektiven Kriterien dafür hat
Aktuelle Urteile zu Bebauungsplänen, Baugenehmigungen und zum Außenbereich
Im bebauten Innenbereich sind viele Vorhaben planungsrechtlich zulässig, im Außenbereich nur wenige. Doch wo liegt die Grenze zwischen beiden?
Urteile zu Solaranlagen, zum Weiterverkauf von Plänen, zu Honoraransprüchen und Architektenverträgen
Wenn Bauherren oder -unternehmer eigene Pläne vorlegen, müssen Architekten diese prüfen. Sonst droht bei Mängeln Schadenersatz
Im bebauten Innenbereich sind viele Vorhaben planungsrechtlich zulässig, im Außenbereich nur wenige. Doch wo liegt die Grenze zwischen beiden?
Die Hebammen waren als erster freier Berufsstand durch untragbare Haftpflichtprämien bedroht. Der frühere Bundesrichter Stefan Leupertz warnt
Das Thema Haftpflicht ist seit längerer Zeit bei freien Berufsständen im Focus. Eine Zusammenfassung der aktuellen Situation für Architekten.
Wenn Architektenleistungen nach VOF beauftragt werden, gelten strenge Auflagen. Sie führen dazu, dass kleine und junge Büros praktisch leer ausgehen müssen. Ein unhaltbarer Zustand, findet Rainer Wischhusen aus Hamburg.
Kommt ein urheberrechtsfähiges Bauwerk in die Medien, dann muss der Architekt genannt werden. Das entschied ein Gericht in Österreich – mit Argumenten, die auch in Deutschland Gewicht haben.
Wer als Bauherr oder Auftraggeber Architektenpläne in kleinem Kreis präsentiert, verletzt nicht das Urheberrecht des Architekten.
Ein Bauwerk, für das bekannte und vielfach kombinierte Gestaltungselementen verwendet wurden, fällt nicht unter das Urheberrecht.
Wenn bei einem Auftrag Schwarzgeldzahlungen vereinbart werden, drohen dem Architekten hohe Haftungsrisiken
Wenn der Bauherr einen Architektenvertrag kündigt, muss er nur für tatsächlich Geleistetes zahlen.
Architekten haben in manchen Fällen auch ohne schriftlichen Vertrag einen Anspruch auf Honorar.
Das sogenannte Baukostenvereinbarungsmodell wurde jüngst überprüft. Die Richter stellten fest, dass es von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und damit unwirksam ist.