HOAI: ungenügend für Bestandsbauten
Die Honorarordnung wird den komplexen und umfangreichen Aufgaben bei Sanierungen und im Denkmalschutz nicht gerecht
Die Honorarordnung wird den komplexen und umfangreichen Aufgaben bei Sanierungen und im Denkmalschutz nicht gerecht
Am 10. Juni 2010 sind die Änderungen der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 30, S. 724) veröffentlicht worden. Die Verordnung tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.
Zeithonorare sind in der neuen HOAI nicht mehr geregelt. Das zwingt zur professionellen Kalkulation von Stundensätzen
Am 17. Mai 2010 tritt bundesweit die (DL-INfoV) in Kraft. Architekten, die als Dienstleister für Kunden Dienstleistungen erbringen, werden durch diese DL-InfoV vom 12. März 2010 verpflichtet, bestimmte Informationen für ihre Kunden zur Verfügung zu stellen.
Die Inhalte, Methoden und möglichen Änderungen der Kostenberechnung sind noch wichtiger geworden, seit die HOAI sie als Grundlage für das Honorar vorsieht
Wenn im Vertrag ein fester Honorarbetrag vereinbart ist, muss nicht in jedem Fall auch ein Prozentsatz der anrechenbaren Kosten genannt sein
Fotos sind neben Plänen das wichtigste Mittel zur Kommunikation. Um fertige Projekte perfekt in Szene zu setzen, helfen professionelle Architekturfotografen
Die Internet-Angebotsplattform My Hammer lädt zu Dumping angeboten unterhalb der HOAI ein. Das ist natürlich verboten – und wird von Gerichten bestraft
Die Regeln der neuen HOAI für die Honorierung von Planungen, die auf Veranlassung des Bauherrn geändert oder mehrfach verwendet werden.
Das Urheberrecht sei das schärfste Schwert des Architekten.
Eigenerklärungen von Wettbewerbsteilnehmern müssen vom Auslober nicht gründlich überprüft werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Berliner Schloss. Das wirft Fragen nach dem Sinn solcher Erklärungen auf.
Im Vergabeverfahren darf die Entfernung zwischen Wohnort des Bewerbers und Projektort nur Nebensache sein. Doch erreichbar und präsent muss er bei Bedarf sein.
Welche Kosten für das Honorar anrechenbar sind, wird nach der neuen HOAI schon in Leistungsphase 3 festgelegt. Ändert sich später die Planung auf Veranlassung des Bauherrn, muss auch das Honorar angepasst werden
Wer seinen Bauherrn zu Verjährungsfristen mangelhaft berät, geht ein Haftungsrisiko ein
Aktuelle Urteile und Beschlüsse zum Bauplanungsrecht
Die bestehenden Regelungen zum Brandschutz lassen Grauzonen und Spielräume zu – für Bestandsprojekte wie für Neubauten
Der Verzicht auf ein Bodengutachten bringt schwere Haftungsrisiken.
Die Haftung kann sich mindern, wenn ein sogenannter Erfüllungsgehilfe des Bauherrn Mitschuld an Mängeln trägt.
Wenn bei Auftraggebern Zahlungsausfälle drohen, gibt es Gegenmittel: Abschläge fordern, Ansprüche sichern, weitere Leistungen verweigern.
Ob mündlicher Vertrag, Übergang aus der Akquisition oder stufenweiser Auftrag: Immer wieder stellt sich die Frage, wann die alte und wann die neue HOAI anzuwenden ist.
Konsequenzen der HOAI-Novelle und anderer Rechtsentwicklungen für die Vertragsgestaltung.
Die Honorarermittlung bei Objekt- und Fachplanung nach der neuen HOAI (Vollständige Fassung des im DAB 7/2009 in Kurzform gedruckten Textes)
Die Leistungsbilder und ihre Abrechnung
Neuregelungen, die vertragliche Vereinbarungen erfordern – selbst wenn es nur um Beweiszwecke geht.
Bauherr und Architekt können Zeithonorare vereinbaren und danach abrechnen, auch wenn die HOAI das nicht vorsieht. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Ein aktuelles Urteil schwächt den Versicherungsschutz bei Planungsfehlern.
Aufträge sollen künftig mittelstandsfreundlicher und schneller vergeben werden.
Weil die Umsatzsteuer zweimal auf Rechnungen stand, wollte ein Finanzamt sie zweimal abgeführt haben – obwohl sie nur einmal kassiert worden war.
Sich arglistig zu verhalten, ist für den Architekten äußerst problematisch, weil sich dadurch die Verjährungsfristen für Mängelansprüche von fünf auf bis zu 30 Jahre verlängern. Dabei reicht den Gerichten im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins, um dem bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung nachzuweisen.
Wird erst nach dem Abschluss des Architektenvertrags über den Umfang eines Bauprojekts entschieden, dann gilt ein anfangs für jeden Auftragsteil vereinbartes Pauschalhonorar auch für spätere Teile.