Herber Schlag zum Abschlag
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen Abschlagszahlungen früher versteuert werden. Es drohen dauerhafte Liquiditätsnachteile für freiberuflich arbeitende Architekten und Bauingenieure.
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Redaktionsgruppe Recht: Die Veröffentlichungen im Rechtsteil des DAB und von DABonline werden von einer juristisch versierten Redaktionsgruppe fachlich begleitet. Sie besteht aus Sinah Marx (Leiterin; Hamburgische AK), Fabian Blomeyer (Bayerische AK), Dr. Sven Kerkhoff (AK NRW) und Markus Prause (AK Niedersachsen).
Als Mitglieder des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer sind sie nah dran an aktuellen rechtlichen Themen. Und aus der Beratungspraxis in ihrer jeweiligen Kammer erfahren sie direkt von den Mitgliedern, welche Rechtsfragen Architekturbüros ganz akut oder als Dauerbrenner umtreiben.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen Abschlagszahlungen früher versteuert werden. Es drohen dauerhafte Liquiditätsnachteile für freiberuflich arbeitende Architekten und Bauingenieure.
Text: Martin Obernesser Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 16.08.2014 in Kraft getreten und regelt zuvörderst, dass Arbeitnehmer seit Anfang 2015 nicht unter Mindestlohn bezahlt werden dürfen. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes beträgt dessen Höhe 8,50 Euro brutto je ...
Beim Mindestlohn gelten auch in der Architektur Sonderregeln für Praktikanten. Unsere Übersicht verschafft Klarheit.
Die Grenzen zwischen honorarloser Akquisition und vertraglicher Tätigkeit sind oft unklar. Im Zweifelsfall muss der Architekt beweisen, dass ihm Geld zusteht.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs hat Auswirkungen auf viele Architektenverträge, die stufenweise abgeschlossen worden sind
Arbeitsgemeinschaften bieten gerade kleinen Büros Chancen. Die Risiken lassen sich mit gut durchdachten Verträgen begrenzen
Viele selbständige Architekten müssen Abgaben an die Künstlersozialkasse entrichten. Ob sie es wirklich tun, wird ab Januar strenger geprüft.
Was ein Architekt in einem Projekt zu leisten hat, regelt der jeweilige Vertrag oder das Vertragsrecht – aber meist nicht die HOAI.
Immer wieder sollen Architekten und Ingenieure Planungsleistungen als „Gefälligkeit“ erbringen. Doch auch wer ohne Auftrag und Bezahlung plant, haftet oft für Mängel.
Wer dem Bauherrn falsche Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit eines Hauses gibt, haftet für die daraus folgenden Schäden – bis hin zum Abriss.