Langfassung „In oder Out“
Im bebauten Innenbereich sind viele Vorhaben planungsrechtlich zulässig, im Außenbereich nur wenige. Doch wo liegt die Grenze zwischen beiden?
Redaktionsgruppe Recht: Die Veröffentlichungen im Rechtsteil des DAB und von DABonline werden von einer juristisch versierten Redaktionsgruppe fachlich begleitet. Sie besteht aus Sinah Marx (Leiterin; Hamburgische AK), Fabian Blomeyer (Bayerische AK), Dr. Sven Kerkhoff (AK NRW) und Markus Prause (AK Niedersachsen).
Als Mitglieder des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer sind sie nah dran an aktuellen rechtlichen Themen. Und aus der Beratungspraxis in ihrer jeweiligen Kammer erfahren sie direkt von den Mitgliedern, welche Rechtsfragen Architekturbüros ganz akut oder als Dauerbrenner umtreiben.
Im bebauten Innenbereich sind viele Vorhaben planungsrechtlich zulässig, im Außenbereich nur wenige. Doch wo liegt die Grenze zwischen beiden?
Die Hebammen waren als erster freier Berufsstand durch untragbare Haftpflichtprämien bedroht. Der frühere Bundesrichter Stefan Leupertz warnt
Das Thema Haftpflicht ist seit längerer Zeit bei freien Berufsständen im Focus. Eine Zusammenfassung der aktuellen Situation für Architekten.
Wenn Architektenleistungen nach VOF beauftragt werden, gelten strenge Auflagen. Sie führen dazu, dass kleine und junge Büros praktisch leer ausgehen müssen. Ein unhaltbarer Zustand, findet Rainer Wischhusen aus Hamburg.
Kommt ein urheberrechtsfähiges Bauwerk in die Medien, dann muss der Architekt genannt werden. Das entschied ein Gericht in Österreich – mit Argumenten, die auch in Deutschland Gewicht haben.
Wer als Bauherr oder Auftraggeber Architektenpläne in kleinem Kreis präsentiert, verletzt nicht das Urheberrecht des Architekten.
Ein Bauwerk, für das bekannte und vielfach kombinierte Gestaltungselementen verwendet wurden, fällt nicht unter das Urheberrecht.
Wenn bei einem Auftrag Schwarzgeldzahlungen vereinbart werden, drohen dem Architekten hohe Haftungsrisiken
Wenn der Bauherr einen Architektenvertrag kündigt, muss er nur für tatsächlich Geleistetes zahlen.
Architekten haben in manchen Fällen auch ohne schriftlichen Vertrag einen Anspruch auf Honorar.