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Einzelhandel: Backshop bei Discounter sprengt 800-Quadratmeter-Limit

Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben“ gelten besondere Anforderungen: Wenn sie sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind sie außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

3 Min.

Passiver Schallschutz erlaubt Wohnbau an Lärmquellen

Setzt ein Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen fest, zum Beispiel nicht öffenbare Fenster und künstliche Belüftung, dann ist dies ein geeignetes Mittel, um den Lärmkonflikt zwischen Wohnen und einer vorhandenen Lärmquelle auszuschließen.

2 Min.

Borussia-Fahne darf im Wohngebiet flattern

Kann ein Grundstückseigentümer sich gegen die Fahne eines Fußballvereins wenden, die sein Nachbar an einem Fahnenmast aufgehängt hat? Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg beschäftigt, nachdem der Betroffene vergeblich bei der Bauaufsicht deren Einschreiten verlangt hatte.

2 Min.

Privilegierte Nutzung aufgegeben – Gebäude gefährdet

Im Außenbereich kann die Aufgabe einer privilegierten Nutzung für den Fortbestand der Gebäude gravierende Folgen haben. Denn die nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Bauvorhaben, zum Beispiel solche, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (Nr. 1) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (Nr. 4, letzte Alternative), kommen allein wegen der geplanten Nutzung der baulichen Anlagen in den Genuss der Privilegierung.

2 Min.

Abnahme unverzichtbar

Die HOAI 2013 verschärft die Notwendigkeit, auch Architektenleistungen vom Bauherrn abnehmen zu lassen

6 Min.

Fußweg zum Honorar

Verkehrsanlagen als Bestandteil von Freianlagen sind unabhängig von der Zuordnung des Gesamtprojekts auf der Grundlage der Objektliste der Anlage 11 der HOAI 2013 gesondert zu betrachten.§ 38 HOAI Absatz 2 führt aus, dass die Kosten für den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen für Grundleistungen bei Freianlagen nicht anrechenbar sind – mit Ausnahme der Kosten für die Oberflächenbefestigung. Diese Regelungen führen in der in der Praxis zu nicht geringen Unstimmigkeiten.

5 Min.

Mit Recht abreißen?

Wer Denkmäler erhalten, aber auch wer in ihre Substanz eingreifen will, muss einschlägige Vorschriften und Urteile kennen

9 Min.

Wieder mit Substanz

Die Honorargrundlagen für Planungen im Bestand sind in der HOAI neu geregelt – teilweise mit Rückgriff auf alte Regeln

9 Min.

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