Schutz für 70 Jahre
Wer ein eigenes Bauwerk auch nach seinem Tod sichern will, kann die Urheberrechte an seine Nachkommen, einen Testamentsvollstrecker, eine Stiftung oder einen Verein vererben
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Redaktionsgruppe Recht: Die Veröffentlichungen im Rechtsteil des DAB und von DABonline werden von einer juristisch versierten Redaktionsgruppe fachlich begleitet. Sie besteht aus Sinah Marx (Leiterin; Hamburgische AK), Fabian Blomeyer (Bayerische AK), Dr. Sven Kerkhoff (AK NRW) und Markus Prause (AK Niedersachsen).
Als Mitglieder des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer sind sie nah dran an aktuellen rechtlichen Themen. Und aus der Beratungspraxis in ihrer jeweiligen Kammer erfahren sie direkt von den Mitgliedern, welche Rechtsfragen Architekturbüros ganz akut oder als Dauerbrenner umtreiben.
Wer ein eigenes Bauwerk auch nach seinem Tod sichern will, kann die Urheberrechte an seine Nachkommen, einen Testamentsvollstrecker, eine Stiftung oder einen Verein vererben
Energetische Standards und ihre rechtlichen Tücken: Baugenehmigung, Haftung und Mängel
Was beim Schreiben der Honorarrechnung zu beachten ist: Fristen, Formvorschriften, Teilleistungen und der Sonderfall des gekündigten Vertrags.
Die Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen wurden gesenkt.
Von Erik Budiner und Axel Plankemann Dass Auftraggeber Einfluss auf die Kosten ihrer Baumaßnahmen nehmen, ist selbstverständlich. Seit einigen Jahren verstärkt sich jedoch das Bestreben der Bauherren, alle Kostenrisiken des Bauens deutlich auf die Architekten zu verlagern. Dies ist angesichts ...
Bauherren versuchen, alle Kostenrisiken auf Architekten abzuwälzen. Beim Vertragsabschluss ist daher Vorsicht geboten
Text: Kerstin Grigat Honorare Vertrag aufgehoben – Honoraranspruch bleibt Wird ein Architektenvertrag einvernehmlich aufgehoben, verliert der Architekt nicht ohne Weiteres seinen Restvergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen ...
Ein Architektenvertrag mit Gemeinden, egal ob mündlich oder schriftlich vereinbart, taugt erst dann als Honorargrundlage, wenn zusätzlich bestimmte formale Anforderungen erfüllt und Genehmigungen erteilt sind.
Nach einer Entscheidung des BGH genügt es, wenn bei den Leistungen unterhalb des Tafelhöchstwerts die Mindestsätze eingehalten sind. Leistungsteile mit anrechenbaren Kosten oberhalb der Honorartabelle können dagegen völlig frei vereinbart werden.
Die Pflicht zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens lässt sich nicht umgehen, indem Auftraggeber die Architektenleistungen in Teilleistungen aufteilt, die unter dem vergaberechtlichen Schwellenwert liegen.