Das Honorar für Mehrfachplanungen
Die Regeln der neuen HOAI für die Honorierung von Planungen, die auf Veranlassung des Bauherrn geändert oder mehrfach verwendet werden.
Redaktionsgruppe Recht: Die Veröffentlichungen im Rechtsteil des DAB und von DABonline werden von einer juristisch versierten Redaktionsgruppe fachlich begleitet. Sie besteht aus Sinah Marx (Leiterin; Hamburgische AK), Fabian Blomeyer (Bayerische AK), Dr. Sven Kerkhoff (AK NRW) und Markus Prause (AK Niedersachsen).
Als Mitglieder des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer sind sie nah dran an aktuellen rechtlichen Themen. Und aus der Beratungspraxis in ihrer jeweiligen Kammer erfahren sie direkt von den Mitgliedern, welche Rechtsfragen Architekturbüros ganz akut oder als Dauerbrenner umtreiben.
Die Regeln der neuen HOAI für die Honorierung von Planungen, die auf Veranlassung des Bauherrn geändert oder mehrfach verwendet werden.
Das Urheberrecht sei das schärfste Schwert des Architekten.
Eigenerklärungen von Wettbewerbsteilnehmern müssen vom Auslober nicht gründlich überprüft werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Berliner Schloss. Das wirft Fragen nach dem Sinn solcher Erklärungen auf.
Im Vergabeverfahren darf die Entfernung zwischen Wohnort des Bewerbers und Projektort nur Nebensache sein. Doch erreichbar und präsent muss er bei Bedarf sein.
Welche Kosten für das Honorar anrechenbar sind, wird nach der neuen HOAI schon in Leistungsphase 3 festgelegt. Ändert sich später die Planung auf Veranlassung des Bauherrn, muss auch das Honorar angepasst werden
Wer seinen Bauherrn zu Verjährungsfristen mangelhaft berät, geht ein Haftungsrisiko ein
Die bestehenden Regelungen zum Brandschutz lassen Grauzonen und Spielräume zu – für Bestandsprojekte wie für Neubauten
Der Verzicht auf ein Bodengutachten bringt schwere Haftungsrisiken.
Die Haftung kann sich mindern, wenn ein sogenannter Erfüllungsgehilfe des Bauherrn Mitschuld an Mängeln trägt.