Aus fünf werden 30 Jahre – Haftungsverlängerung durch Arglist
Sich arglistig zu verhalten, ist für den Architekten äußerst problematisch, weil sich dadurch die Verjährungsfristen für Mängelansprüche von fünf auf bis zu 30 Jahre verlängern. Dabei reicht den Gerichten im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins, um dem bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung nachzuweisen.