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Photovoltaikpflicht für Dach und Parkplätze: Was gilt wo?

Die meisten Bundesländer haben Photovoltaikpflichten: einige nur für Neubauten oder nur für gewerbliche und öffentliche Gebäude. ­Andere auch bei Dachsanierungen oder für Parkplätze. Doch es gibt Bedingungen und Ausnahmen. Ein Überblick

24.09.20246 Min. Von Marvin Klein 4 Kommentar schreiben
Solarzellen auf einem roten Ziegeldach

Photovoltaik auf dem Hausdach wird immer beliebter. Eine Pflicht besteht jedoch erst in wenigen Bundesländern, zumindest wenn es um das Eigenheim geht.
tl6781/stock.adobe.com

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Photovoltaikpflichten: Was gilt wo?“ im Deutschen Architektenblatt 10.2024 erschienen.

Obwohl sich die Landesregelungen zur Photovoltaik (PV) im Detail stark unterscheiden können, lassen sich grobmaschige Kategorien zu den Regelungswirkungen bilden. Die wesentlichen Regelungsbereiche betreffen die Fragen, für welche Gebäudearten oder auch Stellplätze eine PV-Anlagenpflicht gilt, ab welcher Mindestdachfläche Gebäude betroffen sind, in welchem Umfang die Dächer zu belegen sind, welche Ausnahmen und Befreiungen möglich sind und ob es Sonderregeln für öffentliche Gebäude gibt.


4 Gedanken zu „Photovoltaikpflicht für Dach und Parkplätze: Was gilt wo?

  1. Besten Dank für den guten Überblick zu den Photovoltaikpfilchten.
    Ergänzend wäre noch hinzuzufügen, dass auch Fassaden zu Erfüllung der PV-Pflicht dienen können. Im Berliner Solargesetz wird diese Option im § 5 „Ausnahmen und Erfüllungsoptionen“ aufgeführt. Oftmals steht deutlich mehr Fassadenfläche als Dachfläche zur Verfügung und auch bei Flächenkonkurrenz zum Gründach oder sonstigen Dachnutzungen können die Fassaden eine gute Lösung sein.
    Thorsten Kühn, Architekt, Beratung für bauwerksintegrierte PV am Helmholtz-Zentrum Berlin

    Antworten
  2. Auch von meiner Seite vielen Dank für die Übersicht durch den PV-Pflicht-Dschungel in Deutschland!

    Kann es sein, dass es in NRW eine Pflicht für Nichtwohngebäude mit Stichtag Bauantrag zum 1.1.2024 (statt wie in der Tabelle 1.1.2026) gibt?
    [SGV. NRW. Stand 8.11.2024: SAN-VO NRW vom 06.06.2024: § 1(2).1]

    Antworten
    • Vielen Dank für die Nachfrage. Der Text in der ursprünglichen Fassung der Tabelle war tatsächlich unglücklich. Gemeint war, dass für den Neubau bei Nichtwohngebäuden dies bereits gilt, bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes ab dem 01.01.2026. Ich bitte das Missverständnis zu entschuldigen.

      Mit besten Grüßen

      Marvin Klein
      Rechtsanwalt

      Antworten
    • Die missverständliche Textpassage wurde inzwischen geändert. Es heißt nun bei NRW: „Bestehende Pflicht bei Neubau; bei Erneuerung der Dachhaut ab dem 01.01.2026 (gilt für alle Nichtwohngebäude)“

      Antworten

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