Denn die nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Bauvorhaben, zum Beispiel solche, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (Nr. 1) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (Nr. 4, letzte Alternative), kommen allein wegen der geplanten Nutzung der baulichen Anlagen in den Genuss der Privilegierung. Bei ihnen stehen die Nutzung der Anlage und ihre bauliche Substanz in einem untrennbaren Zusammenhang. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Genehmigung der Errichtung und der Aufnahme der Nutzung. Es wirkt sich auch bei einer Aufgabe der Nutzung aus. Die Situation ist hier anders als bei Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB): Wird eine Anlage im Außenbereich gar nicht oder für einen nicht nach § 35 BauGB privilegierten Zweck genutzt, dann geht von ihr im Regelfall eine Störung der Rechtsordnung aus, die nur durch die Beseitigung (auch) der Bausubstanz behoben werden kann. Fällt diese seinerzeit bezweckte Funktion endgültig weg oder wird eine privilegierte Anlage jenseits dieses rechtlichen Rahmens umgenutzt, so entfällt auch die Legitimation für den Erhalt der Bausubstanz. Mit dem Wegfall der Privilegierung und der Zulässigkeit der Anlage ändert sich diese auch im Sinne des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslands. Deshalb kann ihre Beseitigung angeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn die Anlage seinerzeit genehmigt worden war und bis zur Aufgabe der Nutzung Bestandsschutz genoss.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2012 – 1 A 68/11 –
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