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Rechtsformen für Architekturbüros: GmbH, (e)GbR, PartGmbB, UG

Für Architekturbüros eignen sich verschiedene Rechtsformen. Wie sich GmbH, (e)GbR, PartGmbB und UG bei Bürokratie, Versteuerung und Haftung unterscheiden, zeigt der aktualisierte Überblick.

15.12.202313 Min. Kommentar schreiben

Dieser Beitrag wurde zuletzt im Dezember 2023 aktualisiert.

Von Markus Prause

Noch werden viele Architekturbüros von Alleininhabern geführt. Allerdings sind eine Tendenz zur Kooperation und ein deutlicher Zuwachs von Architektengesellschaften zu verzeichnen. Denn die Aufgaben werden immer umfangreicher und schwieriger und erfordern vermehrt Spezialisierungen, die einzelne Architektinnen oder Architekten nicht ausreichend abdecken können (zum Beispiel Energieberatung und SiGeKo). Eine gemeinsame Berufsausübung bietet zudem Potenziale zur Kostensenkung und minimiert Risiken und Probleme, die durch Krankheit und Urlaubszeiten entstehen können.

Entschließen sich Architekten zu einem Zusammenschluss, stellt sich die Frage nach der Gesellschaftsform beziehungsweise Rechtsform. Wichtige Aspekte bei deren Wahl sind der Gründungs- und Unterhaltungsaufwand, die Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung und die steuerlichen Konsequenzen. Die am häufigsten anzutreffenden Rechtsformen sind:


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GbR oder eGBR als Rechtsform für ein Architekturbüro: Einfach, aber haftungsträchtig

Auch wenn die Anzahl der GbRs in den letzten Jahren abgenommen hat, ist die GbR nach wie vor eine bei Architekturbüros häufig anzutreffende Rechtsform. Gesetzlich geregelt ist die GbR in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Daher wird die GbR auch teilweise als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Sie bietet eine unkomplizierte und flexible Form der Zusammenarbeit für Architekten. Ihr größtes Manko liegt in der vollumfänglichen Haftung aller Gesellschafter – auch mit dem Privatvermögen. Dieses Risiko kann lediglich durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme minimiert werden.

Zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur GbR im BGB komplett neu gefasst und dabei auch wesentliche Änderungen gegenüber der alten Rechtslage vorgenommen. Neu ist, dass nun zwischen nicht rechtsfähigen und rechtsfähigen GbRs unterschieden wird. Erstere sind Gesellschaften, die allein dem Zweck dienen, die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander zu regeln (Innengesellschaft). Sobald die Gesellschaft willentlich nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt, handelt es sich um eine rechtsfähige GbR.

Eine GbR entsteht schon dann, wenn sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammentun (auch eine Lotto- oder Fahrgemeinschaft ist eine GbR). Gleichwohl wird der Abschluss eines schriftlichen Vertrages aus Klarstellungsgründen empfohlen. Eine Orientierungshilfe zur Vertragsgestaltung ist bei den Architektenkammern erhältlich.

eGbR: mehr Rechtssicherheit und Transparenz

Seit dem 1. Januar 2024 neu ist, dass eine rechtsfähige GbR in ein gesondertes Gesellschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden kann. Mit der Eintragung hat sie den Zusatz „eGbR“ zu führen. Das Register soll der Transparenz im Rechtsverkehr dienen.
Es besteht zwar keine Pflicht, eine rechtsfähige GbR in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, jedoch ist den nicht eingetragenen GbRs der Zugang zu einigen weiteren Registern verwehrt. Erst mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister erlangt die GbR – dann eGbR – die Fähigkeit, sich beispielsweise ins Grundbuch, Markenregister oder Handelsregister (zum Beispiel als Gesellschafter einer GmbH) eintragen zu lassen. Damit entfällt die Notwendigkeit, alle Gesellschafter der GbR in ein solches Register eintragen zu müssen, was den Wechsel von Gesellschaftern in der GbR vereinfacht. Zudem entfaltet die Eintragung in das öffentlich zugängliche Gesellschaftsregister eine Publizitätswirkung. Hierüber lässt sich beispielsweise die Vertretungsbefugnis erleichtert nachweisen. Zudem reduziert sich für aus dem Register gelöschte Gesellschafter das Risiko, auch nach dem Ausscheiden aus einer eGbR noch wegen einer eventuellen Anscheinshaftung in Regress genommen zu werden. Mehr über die eGbR erfahren Sie in einem weiteren Beitrag auf DABonline.

Namen einer GbR und eGbR

Der Name der GbR ist oft der Name der Gesellschafter (zum Beispiel Architekturbüro Müller & Schmidt). Zulässig ist auch die Verwendung einer Fantasiebezeichnung (zum Beispiel Planungsgemeinschaft 3-D). Dann müssen sich jedoch durch ergänzende Informationen die Gesellschafter individualisieren lassen. Darüber hinaus darf die Namensgebung nicht irreführen. Beispielsweise würde der Zusammenschluss von einem Architekten mit einem Bauingenieur unter der Bezeichnung „Architektengemeinschaft Müller & Schmidt“ zu einer Täuschung über den beruflichen Status des Bauingenieurs führen. Auch die Verwendung eines Rechtsformzusatzes anderer Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel „und Partner“ oder „mbH“ ist nicht zulässig.

eGbR bei den Architektenkammern

Eine eingetragene GbR hat den Zusatz „eGbR“ zu führen. In mehreren Bundesländern ist geplant, dass eine eGbR – ähnlich wie eine PartGmbB oder GmbH – in ihrem Namen eine nach den Architektengesetzen geschützte Berufsbezeichnung oder ähnliche Bezeichnung (zum Beispiel Architekturbüro, Architektengruppe) nur führen darf, wenn sie in eine Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer eingetragen ist. Es ist daher empfehlenswert, sich an die eigene Kammer zu wenden, wenn die Gründung einer eGbR geplant wird.

Geschäftsführung und Vertretung in einer GbR und eGbR

Für die GbR beziehungsweise eGbR gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsmacht. Das bedeutet, dass nur alle Gesellschafter gemeinschaftlich die Gesellschaft vertreten und für sie handeln dürfen. Es sei denn, dass mit der Verzögerung eines Geschäfts eine Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen verbunden ist. Von diesem im BGB verankerten Prinzip kann jedoch durch vertragliche Regelungen abgewichen werden. Aus Praktikabilitätsgründen sollten im Gesellschaftsvertrag Bestimmungen zur Einzelgeschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter für „alltägliche“ Geschäfte aufgenommen werden, zum Beispiel der Abschluss von Verträgen bis zu einem bestimmten Volumen.

Gesamtschuldnerische Haftung in einer GbR und eGbR

Der wesentliche Nachteil der GbR liegt in der vollen gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit ihrem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Jeder Gesellschafter haftet folglich für Fehler seiner Mitgesellschafter uneingeschränkt mit. Haftungseinschränkungen im Verhältnis zu Außenstehenden sind außerhalb expliziter vertraglicher Regelungen im Einzelfall nicht möglich. Lediglich intern können sich die Gesellschafter auf eine Verteilung der Haftungsgefahren für den Fall einigen, dass ein Gesellschafter einen Schaden zu Lasten eines anderen erzeugt. Diese Haftungssituation gilt auch für eGbRs.

Buchführung und Versteuerung in einer GbR und eGbR

Die Buchführung und Gewinnermittlung kann durch eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorgenommen werden. Die Gewinnverteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag oder – falls keine Regelung getroffen wurde – nach dem Verhältnis der Werte, die die Gesellschafter zum Gesellschaftsvermögen beitragen. Die Einnahmen der Gesellschafter unterliegen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Einkommensversteuerung, die jeder Gesellschafter selbst vorzunehmen hat. Bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit besteht keine Gewerbesteuerpflicht.

Sozietät, Bürogemeinschaft, Arbeitsgemeinschaft

Die GbR oder eGbR eignet sich für unterschiedliche Arten der Zusammenarbeit:

  • Die Sozietät ist ein „klassischer“ Zusammenschluss mehrerer Planer zur dauerhaften gemeinsamen Berufsausübung. Die Aufträge werden gemeinsam übernommen; die Arbeit wird intern aufgeteilt.
  • Die Bürogemeinschaft nutzt lediglich Büroräume, Büroeinrichtungen und gegebenenfalls auch Personal gemeinsam. Die Planungsverträge werden getrennt geschlossen. Für spätere Fehler haftet grundsätzlich nur der betreffende Architekt. Wird aber durch einen gemeinsamen Briefkopf oder Ähnliches der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Sozietät, so begründet dies eine Mithaftung aller benannten Personen nach den Grundsätzen der Anscheinshaftung.
  • Die Arbeitsgemeinschaft wird in einem weiteren Beitrag auf DABonline ausführlich dargestellt.

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PartGmbB als Rechtsform für ein Architekturbüro: Die clevere Alternative

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) hat 1995 eine auf die Angehörigen der freien Berufe zugeschnittene Rechtsform geschaffen. Da aufgrund des Gesetzes der Begriff „Partnerschaft“ nunmehr exklusiv für diese Gesellschaftsform steht, darf diese Bezeichnung im Regelfall nicht mehr im Namen beziehungsweise der Firma einer anderen Gesellschaftsform verwendet werden. Gleiches gilt für den Begriff „und Partner“.

Lange Zeit bot diese Gesellschaftsform jedoch keine für den Berufsstand praktikable Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung und besaß daher kaum Vorteile gegenüber der GbR. 2013 korrigierte der Bundesgesetzgeber diese Situation und schuf aufbauend auf der Grundform der Partnerschaftsgesellschaft die PartGmbB – die letzten drei Buchstaben stehen für „mit beschränkter Berufshaftung“. Hier ist bei fehlerhafter Berufsausübung die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Die PartGmbB ist schwieriger zu gründen als die GbR, was aber der Vorteil der Haftungsbeschränkung aufwiegt. Daher ist die PartGmbB eine für Architekturbüros sehr überlegenswerte Gesellschaftsform. Die PartGmbB steht Architekten jedoch nur in den Bundesländern zur Verfügung, die Regelungen hierzu in ihren Architekten- oder Baukammergesetzen geschaffen haben. Die Architektenkammern vor Ort geben Auskunft.

Gründung einer PartGmbB

Die PartGmbB wird durch den Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsgesellschaftsvertrages und die Eintragung der Gesellschaft in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht gegründet. Die Anmeldung ist von einem Notar zu beglaubigen. Die Architektenkammern bieten eine Orientierungshilfe zur Vertragsgestaltung.

Gesellschafter einer PartGmbB

Als Gesellschafter kommen nur Angehörige eines freien Berufes im Sinne von § 1 Abs. 2 PartGG in Betracht. Zudem müssen sämtliche Partner zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet sind (OLG Celle, Beschluss vom 04.08.2016, 9 W 103/16; OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2015, 27 W 70/15). Dieses sind neben den Mitgliedern der Architektenkammern in der Regel noch die Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammern. Sonstige Ingenieure genügen dieser Anforderung zumeist nicht. Die Partnerschaftsgesellschaft muss sich auf die Erbringung freiberuflicher Leistungen beschränken. Die Mindestanzahl der Gesellschafter beträgt zwei. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Name einer PartGmbB

Der Name der PartGmbB muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ oder die Abkürzungen „Part“ beziehungsweise „PartG“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Des Weiteren muss der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ geführt werden (zum Beispiel „Meier und Müller PartGmbB – Architekt und Innenarchitekt“.

Geschäftsführung und Vertretung in einer PartGmbB

Das PartGG sieht grundsätzlich eine unbeschränkte Geschäftsführungs- beziehungsweise Vertretungsbefugnis jedes Partners vor. Abweichende Regelungen hierzu können im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Das empfiehlt sich für nicht alltägliche Geschäfte, zum Beispiel Anschaffungen ab einer bestimmten Summe oder die Einstellung von Mitarbeitern.

Haftung in einer PartGmbB

Bei der Partnerschaftsgesellschaft (ohne mbB) besteht – wie bei der GbR – eine volle gesamtschuldnerische Haftung der Partner mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Doch schon in der Grundform der Partnerschaftsgesellschaft ist die Haftung bereits durch das PartGG auf den konkret handelnden Partner beschränkt. War nur ein einzelner Partner mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst, so haftet dieser allein. Untergeordnete Bearbeitungsbeiträge der übrigen Partner sind unschädlich. Des Weiteren steht den jeweiligen Landesgesetzgebern nach § 8 Abs. 3 PartGG die Möglichkeit offen, die Haftung der Gesellschaft und der Partner wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung bei Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Hiervon haben mehrere Bundesländer in den Architekten- oder Baukammergesetzen ganz unterschiedlich Gebrauch gemacht.
Mit der Einführung der PartGmbB 2013 wurde die Haftungssituation zugunsten der Partner entscheidend verbessert. Bei der PartGmbB haften die Partner nicht mehr persönlich für Schäden, die aus einer fehlerhaften Berufsausübung resultieren, sondern es haftet nur noch die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem Vermögen. Für Regressansprüche aus Planungs- oder Bauüberwachungsfehlern kann ein Partner folglich nicht mehr persönlich belangt werden. Für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft (zum Beispiel Mieten, Gehälter, Steuerschulden) bleibt es allerdings bei der uneingeschränkten, persönlichen Verantwortung aller Partner.

Für die Haftungsbeschränkung im Sinne der PartGmbB ist es erforderlich, dass

  • die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des jeweiligen Architektengesetzes unterhält und
  • der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ auf allen geschäftlichen Unterlagen und Darstellungen der Gesellschaft tatsächlich geführt wird.

PartGmbB bei den Architektenkammern

Das Büro ist in die Gesellschaftsliste der örtlichen Architektenkammer einzutragen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Bundesland; die zuständige Architektenkammer informiert darüber.

Buchführung und Versteuerung in einer PartGmbB

Zur Buchführung und steuerlichen Behandlung der PartGmbB gelten die gleichen Regelungen wie bei der (e)GbR (siehe oben).


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GmbH als Rechtsform für ein Architekturbüro: haftungssicher, aber kompliziert

Die GmbH bietet durch ihre Haftungsbeschränkung einen weitreichenden Schutz vor Zugriffen auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Aber die Gründung dieser Rechtsform ist teurer; Errichtung und Unterhaltung sind zudem deutlich komplizierter als bei einer (e)GbR oder PartGmbB. Ihre steuerrechtliche Behandlung weicht stark von der der anderen Gesellschaften ab. Wegen ihrer Qualifizierung als Handelsgesellschaft sind diverse handelsrechtliche Pflichten zu beachten.

Gründung einer GmbH

Die GmbH wird durch Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages und die Eintragung ins Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht gegründet. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein – das heißt auch andere Gesellschaften. Für die Anzahl der Gesellschafter bestehen keine Vorgaben. Möglich ist die Gründung einer „Ein-Personen-GmbH“. Bei der Gründung muss ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro nachgewiesen werden.

Name einer GmbH

Als Name der GmbH kann eine Personen- (zum Beispiel Meier & Müller GmbH) oder Sachfirma (zum Beispiel Planungsgruppe 3 D GmbH) gewählt werden. ­Zwingend ist der Zusatz „GmbH“ (oder ausgeschrieben) zur Verdeutlichung der Rechtsform. Sofern in die Firma die Berufsbezeichnung „Architekt“, „Landschaftsarchitekt“, „Innenarchitekt“ oder „Stadtplaner“ oder eine ähnliche Wortwendung (zum Beispiel Architekturbüro Müller GmbH) aufgenommen werden soll, ist eine Eintragung in die Gesellschaftsliste bei der zuständigen Architektenkammer notwendig. Einzelheiten zur Eintragung sind bei der jeweiligen Kammer zu erfragen.

Haftung einer GmbH

Die GmbH haftet uneingeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter, die ihre Stammeinlage erbracht haben, haften darüber hinaus grundsätzlich nicht. Die GmbH bietet folglich einen wirksamen Schutz gegen Zugriffe auf das Privatvermögen. Die Geschäftsführer haften bei Verletzung ihrer Pflichten gegenüber der Gesellschaft.

Buchführung und Versteuerung einer GmbH

Die GmbH ist buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Sie unterliegt der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht. Gewinnausschüttungen der GmbH an Gesellschafter unterfallen der Abgeltungssteuer. Sind Gesellschafter als Geschäftsführer oder sonstige Angestellte tätig, gelten die Gehälter als Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit und unterfallen damit der Lohnsteuer. Es bestehen erweiterte Möglichkeiten zum Abzug von Betriebsausgaben (zum Beispiel Gehälter der Geschäftsführer). Insgesamt sind die Anforderungen an die Buchführung und Versteuerung sehr komplex.


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UG als Rechtsform für ein Architekturbüro: Die „kleine GmbH“

Da die GmbH-Gründung und -Führung schwerfälliger und teurer ist, griffen Unternehmensgründer in der Vergangenheit zunehmend auf ausländische Rechtsformen – beispielsweise die britische Limited – zurück. Als inländische Alternative gibt es seit Ende 2008 die Unternehmergesellschaft (UG) als „Klein-GmbH“. Bei der UG handelt es sich nicht um eine eigenständige neue Rechtsform, sondern um eine Art „Vor-GmbH“ mit weitgehend gleichen Regeln.

Gründung, Haftung und Name einer UG

Für eine UG gelten allerdings folgende Besonderheiten: Für die Gesellschaftsgründung genügt eine Einlage von einem Euro. Allerdings ist die Gesellschaft verpflichtet, in den Folgejahren jeweils mindestens ein Viertel ihres Gewinns als Rücklage anzusparen. Ist dann ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht, kann sie zur „echten“ GmbH umgewandelt werden.

  • Die UG bietet bereits den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
  • Die UG ist verpflichtet, mit dem Namen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu firmieren.

Fraglich ist das Vertrauen der Auftraggeber in die UG, da diese kein Mindestkapital aufweisen muss und auch nicht – anders als die PartGmbB – gesetzlich zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet ist. Bislang ist zu beobachten, dass Architekturbüros kaum auf diese Gesellschaftsform zurückgreifen.


Markus Prause ist Justiziar der Architektenkammer Niedersachsen.

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