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Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist die Altersgrenze gefallen

30.04.20122 Min. Kommentar schreiben

Text: Axel Plankemann

Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen darf es keine Altersgrenze geben, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1.2.2012. Will ein Sachverständiger seine Bestellung verlängern, kann dies nicht ausschließlich wegen des Erreichens einer Altersgrenze abgelehnt werden. Die in vielen Sachverständigenordnungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung geregelte Höchstaltersgrenze stellt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.

Das Bundesverwaltungsgericht gab einem Sachverständigen recht, der über die Vollendung des 71. Lebensjahres hinaus eine Bestellung der Verlängerung beantragt hatte. Nach der für ihn geltenden Sachverständigenordnung war dies abgelehnt worden. Seine Klage dagegen wiesen Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof ab. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch, das AGG sei auf die öffentliche Bestellung von Sachverständigen anwendbar. Die Höchstaltersgrenze von 71 Jahren stelle eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar, die grundsätzlich unzulässig sei und auch nicht ausnahmsweise nach dem Gesetz zugelassen werden könne.

Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerecht­fertigt ist. Eine Höchstaltersgrenze für Sachverständige verfolge aber nur das Ziel, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten. Dieses Ziel legitimiere keine Altersdiskriminierung. Insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könnten nur sozialpolitische Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung eine Differenzierung nach dem Alter rechtfertigen, nicht aber die Gewährleistung eines „geordneten Rechtsverkehrs“. Im Übrigen seien die Ausnahmen des Gesetzes jedenfalls eng auszulegen, weil sie Abweichungen vom Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung begründeten. Aus diesem Grund verstößt die in der angegriffenen Sachverständigenordnung vorgesehene generelle Höchstaltersgrenze ohne jegliche Rechtfertigung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung; sie ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam und nichtig.

Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.

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