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Versorgungswerkrente: hohe Beiträge für Kranken­versicherung vermeiden

Gesetzlich krankenversicherten Mitgliedern des Versorgungswerks drohen hohe Beiträge ab Rentenbeginn. Warum das so ist und wie man das rechtzeitig verhindern kann.

25.03.20255 Min. Von Von Julia Manner-Löffert Kommentar schreiben
Ein älteres Paar sitzt in einem Park auf einer Bank und blickt auf einen See.

Hohe Rentenbezüge aus den Versorgungswerkern der Architektenkammern können durch hohe Krankenversicherungsbeiträge stark gemindert werden. Aber das lässt sich verhindern.
Unsplash / Joe Zlomek

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Versorgungswerk und Krankenversicherung“ im Deutschen Architektenblatt 04.2025 erschienen.

Für Bezieher einer Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk gibt es im Vergleich zu einem Rentenbezug aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wesentliche Unterschiede im Hinblick auf die abzuführenden Sozialabgaben.

Dies hat für viele zur Folge, dass die im Vergleich zur DRV oft deutlich höheren Rentenprognosen der Versorgungswerke im Ergebnis etwas niedriger ausfallen als erwartet. Aber warum ist dies so?

Grundsätzliches zu Versorgungswerk und Krankenversicherung

Sowohl Renten als auch Versorgungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV). Die Beitragshöhe ab Rentenbezug hängt von vielen Faktoren ab – natürlich auch davon, ob man privat oder gesetzlich krankenversichert ist.

Bei der Privatversicherung ist der monatliche Beitrag einkommensunabhängig und hängt vom abgeschlossenen Tarif ab. Für gesetzlich krankenversicherte Versorgungswerksmitglieder sind hingegen rund 19 Prozent an Sozialabgaben (Krankenversicherung, Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung) abzuführen.

Sozialabgaben keine Kernaufgaben der Versorgungswerke

Anders als bei einem Rentenbezug aus der DRV (hier beteiligt sich die DRV an den Krankenversicherungsbeiträgen zur Hälfte) sind diese von den Versicherten allein zu tragen. Dies kann aber nicht per se als Schlechterstellung angesehen werden, denn die Rentenprognosen aus Versorgungswerken sind im Vergleich zu solchen aus der DRV in der Regel deutlich höher.

Hintergrund ist, dass diese Sozialabgaben und entsprechende Zuschüsse nicht zu den Kernaufgaben der Versorgungswerke gehören und sie damit auch nicht durch die Beitragszahlungen der Mitglieder gedeckt werden. Dies ist allerdings nicht jedem Mitglied der Versorgungswerke bewusst.

Rentner aus Versorgungswerk gelten als freiwillig versichert in der Krankenversicherung

Nach aktueller Gesetzeslage haben Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ab Rentenbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung den Status „freiwillig versichert“, und zwar auch dann, wenn sie bislang in der GKV pflichtversichert waren.

Die gravierende Folge: Bei der Bemessung des monatlichen Krankenkassenbeitrags werden freiwillige Krankenkassenmitglieder nach ihrer kompletten „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2025: 66.150 Euro p. a. / 5.512,50 Euro p. M.) verbeitragt.

Alle Einkünfte voll zu verbeitragen

Dies bedeutet, dass nicht nur die Versorgungswerksrente voll zu verbeitragen ist, sondern auch sämtliche weiteren Einkünfte, wie beispielsweise

  • Mieteinnahmen,
  • Kapitalerträge,
  • Veräußerungsgewinne von Immobilien,
  • private Rentenversicherungen.

Im Extremfall kann dies – je nach persönlicher finanzieller Aufstellung und Höhe des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse – zu einem monatlichen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag als Rentner von über 1.200 Euro führen. Leider ist dies vielen nicht bewusst.

Königsweg: zusätzliche Altersrente aus der DRV

Einfluss auf den Krankenkassenstatus (also ob Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied) als Rentenbezieher kann es nach gegenwärtiger Rechtslage haben, wenn man als Mitglied eines Versorgungswerks zusätzlich einen Anspruch auf eine Altersrente aus der DRV hat – mag sie auch noch so gering sein.

Dieser Effekt tritt dann ein, wenn das Mitglied

  • während der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 9/10 Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war (sogenannte Vorversicherungszeit),
  • es darüber hinaus ab Rentenbeginn keiner hauptberuflichen Selbstständigkeit nachgeht und
  • auch sonst keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe – wie beispielsweise eine generelle Krankenversicherungsfreiheit des Rentners oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner – vorliegt.

Achtung: Ein besonderes Augenmerk sollte auf die mögliche Erfüllung der Vorversicherungszeit gelegt werden, wenn man für längere Zeit Mitglied einer privaten Krankenversicherung war und dann wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurück gewechselt ist.

Das Ziel: Krankenversicherung der Rentner

Liegen sämtliche Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner vor, wird das Mitglied ab dem Rentenbezug aus der DRV Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (sogenannte „KVdR“). Das Versorgungswerk führt die Sozialversicherungsbeiträge direkt an die Krankenkasse ab.

Der klare finanzielle Vorteil als KVdR-Mitglied: Als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse sind nur die Renten aus dem Versorgungswerk und der DRV sowie Betriebsrenten und eventuelle Erwerbseinkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze Grundlage für die monatliche Beitragsbemessung.

Nicht erfasst werden sonstige Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge, private Rentenversicherungen etc.


Beitragsbeispiel: Rentner mit Elterneigenschaft

  • versichert bei der Techniker Krankenkasse
  • allgemeiner Beitragssatz inklusive Zusatzbeitrag Krankenversicherung (für gesetzliche Renten, Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge) 17,05 %
  • ermäßigter Beitragssatz inklusive Zusatzbeitrag (für Mieteinnahmen und Kapitalerträge) Krankenversicherung 16,45 %
  • Beitragssatz Pflegeversicherung 3,6 %

Fazit: Durch das Erreichen der Pflichtmitgliedschaft in der GKV können im Beispiel 539,04 Euro pro Monat und 6.468,48 Euro pro Jahr gespart werden (siehe Tabelle).

Tabelle zu Krankenversicherungsbeiträgen bei Bezug einer Rente aus dem Versorgungswerk

Tabelle durch Anklicken Vergrößern
Julia Manner-Löffert / DAB


Was tun, wenn noch kein Renten­anspruch aus der DRV besteht?

Voraussetzung für einen künftigen Rentenanspruch aus der DRV ist das Erreichen des persönlichen Renteneintrittsdatums für die Regelaltersrente und die Erfüllung der Wartezeit. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) sind Kalendermonate mit Beitragszeiten anzurechnen. Auch Kindererziehungszeiten werden hier berücksichtigt.

Versicherungsverlauf beantragen und frewillige Beiträge einzahlen

Ob Sie die Wartezeit erfüllt haben, erkennen Sie an der Renteninformation, die die DRV einmal jährlich automatisch an alle Versicherten versendet, die mindestens 27 Jahre alt sind und fünf Jahre Beitragszeiten erworben haben. Sofern Sie eine solche nicht erhalten, sollten Sie selbst aktiv werden und zunächst einen Versicherungsverlauf bei der DRV beantragen.

Fehlende Beitragsmonate können durch die Zahlung freiwilliger Beiträge (Mindestbeitrag 2025: 103,42 Euro p. M.) aufgefüllt werden. Unterstützung bei der Beantragung sowie bei der Prüfung der Vorversicherungszeit bietet hierbei zum Beispiel der Bundesverband der Rentenberater.

Mehr Informationen zu Versorgungswerk und Krankenversicherung

Über weitere Aspekte der Krankenversicherung bei ­Bezug einer Versorgungswerksrente informiert die Bundesarchitektenkammer mit einem ausführlichen Infoblatt.


Julia Manner-Löffert ist Rechtsanwältin und Rentenberaterin in Frankfurt am Main

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