Dieser Beitrag erscheint unter dem Titel „RPW ganz oder gar nicht“ im Deutschen Architektenblatt 09.2024.
Die Vergabekammer Südbayern sollte über einen Nachprüfungsantrag zu einem europaweit veröffentlichten nichtoffenen Realisierungswettbewerb für ein Heilpädagogisches Zentrum entscheiden (Az.: 3194.Z3-3_01-24-4). Der Auslober hatte hierzu angegeben, dass der Wettbewerb „in Anlehnung“ an die RPW durchgeführt werde. Auf eine Beteiligung der Architektenkammer hatte er verzichtet und die ausgelobte Wettbewerbssumme hatte er deutlich niedriger angesetzt als nach den Regelungen der RPW vorgesehen. Erfreulich deutlich, hat die Vergabekammer klargestellt, dass ein solches Vorgehen den vergaberechtlichen Vorgaben widerspricht.
RPW mit Vorgaben zu Mitwirkung und Wettbewerbssumme
In § 78 Abs. 2 der Vergabeverordnung (VgV) ist geregelt, dass Planungswettbewerbe dem Ziel dienen, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens „auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien“ zu erhalten.
Weiter ist vorgesehen, dass in diesen einheitlichen Richtlinien auch die „Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben“ geregelt wird. Eine solche Verpflichtung sehen die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) unter § 2 Abs. 4 vor. In § 7 Abs. 2 und Anlage II enthalten diese außerdem Vorgaben zur Bemessung der Wettbewerbssumme.
Individuell angepasste Richtlinien sind nicht einheitlich
Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens vertrat der Auslober die Auffassung, dass nach § 78 VgV keine Verpflichtung zur Anwendung der RPW bestehe. Die Regelung zur Beteiligung der Architektenkammer habe nur Hinweisfunktion.
Der antragstellende Architekt machte dagegen geltend, dass ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 VgV vorliege. Der Auslober müsse, wenn er sich für die RPW als veröffentlichte einheitliche Richtlinie entscheide, diese unverändert anwenden und dürfe nur im Einvernehmen mit der Architektenkammer von deren Vorschriften abweichen. Eine Beteiligung der Architektenkammer sei jedoch unterblieben.
Für einen bestimmten Wettbewerb konzipierte Verfahrensreglungen seien keine einheitlichen Richtlinien. Neben der unterlassenen Beteiligung der Architektenkammer würden die bekanntgegebenen Verfahrensregelungen weitere Abweichungen von den RPW enthalten. So entspreche insbesondere die Höhe des Preisgeldes nicht den Vorgaben der RPW.
Der Antragsteller machte ferner geltend, dass es ihm aus berufsrechtlichen Gründen untersagt und unzumutbar sei, an einem solchen, nicht rechtskonformen Wettbewerb teilzunehmen (siehe Ziffer 2.4 der Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer).
Eigene Richtlinien fast nur theoretisch möglich
Die Vergabekammer hat der Auffassung des antragstellenden Architekten im Rahmen eines rechtlichen Hinweises zugestimmt und klargestellt, dass die Durchführung des Realisierungswettbewerbs nur in Anlehnung an die RPW 2013 gegen § 78 Abs. 2 VgV verstößt.
Zwar sei dem Auslober darin zuzustimmen, dass § 78 Abs. 2 keine Verpflichtung vorsehe, die RPW 2013 anzuwenden. Allerdings sei die Regelung so zu verstehen, dass der öffentliche Auftraggeber, der einen Planungswettbewerb für Architekten- oder Ingenieurleistungen durchzuführen beabsichtigt, verpflichtet sei, dies auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu tun.
Soweit der Auslober eigene Richtlinien für die Durchführung von Planungswettbewerben entwickelt habe, müssten diese aber veröffentlicht sein. Eine Mitteilung in der Wettbewerbsbekanntmachung genüge hierfür nicht. Die Richtlinien müssen vielmehr auftragsunabhängig veröffentlicht sein, und zwar bereits im Vorfeld eines Wettbewerbs.
RPW ganz oder gar nicht
Wenn der Auslober hingegen die RPW 2013 als veröffentlichte einheitliche Richtlinie seinem Realisierungswettbewerb zugrunde legen möchte, dann sei ein Abweichen von Regelungen der RPW nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 S. 3 RPW 2013, also mit Zustimmung der Architektenkammer möglich.
Ergänzend hat die Vergabekammer darauf hingewiesen, dass eine weitere Anforderung an die einheitliche Richtlinie sei, dass sie inhaltlich vergleichbar mit der RPW 2013 ausgestaltet ist. Ein nur in Anlehnung an die RPW 2013 ausgestalteter Realisierungswettbewerb, bei dem weder eine eigene veröffentlichte einheitliche Richtlinie noch die RPW 2013 Anwendung finden soll, verstoße jedenfalls gegen das Vergaberecht. Bereits aus diesem Grund sei der Auslober verpflichtet, das Verfahren in das Stadium vor Wettbewerbsbekanntmachung zurückzuversetzen.
RPW verhindern Willkür bei der Vergabe
Die Vorgabe, dass Planungswettbewerbe nach einheitlichen veröffentlichten Richtlinien durchzuführen sind, hat einen guten Grund. Mit ihr sollen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn öffentliche Auftraggeber Planungswettbewerbe nach ihren eigenen, ihnen im jeweiligen Einzelfall genehmen Reglungen durchführen könnten.
Die RPW 2013 sind hier das Mittel der Wahl, da kaum ein öffentlicher Auftraggeber über eigene veröffentlichte einheitliche Richtlinien verfügt. Diese müssen dann auch unverändert angewandt werden. Das heißt, dass die Architektenkammern beziehungsweise Ingenieurkammern zwingend zu beteiligen sind und Abweichungen von den Regelungen der RPW 2013, insbesondere auch bei der Bemessung der Wettbewerbssumme, nur mit deren Zustimmung zulässig sind.
Bernhard Stolz ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Vergaberecht und Bau- und Architektenrecht bei Stolz Goldbrunner Klein Rechtsanwälte in München. Er hat im Verfahren vor der Vergabekammer den Antragsteller vertreten.
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