Text: Peter Schulze
Zwingende Grundlage für jede Honorarforderung ist ein wirksamer Architektenvertrag. Er kann mündlich abgeschlossen sein, wird aber in der Regel schriftlich vereinbart. Ein Vertrag mit Gemeinden taugt jedoch in beiden Fällen erst dann als Honorargrundlage, wenn zusätzlich bestimmte formale Anforderungen erfüllt und Genehmigungen erteilt sind. Nach den meisten Gemeindeordnungen der Bundesländer bedürfen nämlich Erklärungen, durch die eine Gemeinde verpflichtet werden soll, grundsätzlich der Schriftform. Und sie müssen natürlich von den befugten Personen oder Organen der Gemeinde unterzeichnet sein. Anderenfalls droht die Unwirksamkeit solcher Erklärungen – auch die von Architektenverträgen.
Jedoch vergessen Architekten in der Freude über Auftragsgespräche gelegentlich alle Vorsichtsmaßnahmen. Bei Arbeiten für Kommunen sind die Konsequenzen in aller Regel besonders gravierend: Selbst wenn der Architekt nachweisen kann, dass ihn ein Bürgermeister zur Erbringung von Planungsleistungen aufgefordert hat, folgt daraus nicht unbedingt ein Anspruch auf Honorar. Klugerweise sollte ein Architekt erst dann vergütungsfähige Leistungen für eine Kommune erbringen, wenn ein wirksamer Vertrag existiert. Ansonsten läuft er Gefahr, für erbrachte Leistungen ohne Vergütung zu bleiben. Für alle, die diesen Ratschlag als weltfremd beurteilen, bleibt nur die bewusste Übernahme eines solchen Risikos.
Gerichte bis hin zum BGH hatten sich mit Fällen zu befassen, in denen Architekten nach Aufforderung durch die Gemeinde Leistungen erbracht hatten, für die es keinen wirksam zustande gekommenen Architektenvertrag gab – also auch keine Rechtsgrundlage für eine Honorarforderung. So hat unlängst das OLG Brandenburg die Unwirksamkeit eines Architektenvertrages festgestellt, weil er mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Gemeinde (dort: Verstoß gegen das sogenannte Vier-Augen-Prinzip, Urteil vom 27.05.2010 – 5 U 193/08) nicht gültig zustande gekommen war. Dort hatte der Bürgermeister den Architekten mündlich zur Erbringung von Planungsleistungen aufgefordert, die Pläne entgegengenommen und eine Honorierung in Aussicht gestellt. Später berief er sich dann auf die nicht ordnungsgemäße Vertretung der Gemeinde nach der Gemeindeordnung, wegen der ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei. Die Gemeinde hat Teile der Planungsleistungen des Architekten gleichwohl verwertet.
Zur rechtlichen Bewertung eines solchen Sachverhaltes bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Regeln der Gemeindeordnung. Die Beschränkung des Kreises von Angestellten einer Kommunalbehörde, die wirksam Leistungsverträge mit Dritten schließen können, liegt ja durchaus im öffentlichen Interesse. Anders als in einigen Urteilen und Besprechungen angenommen, handelt es sich bei solchen Regeln der Gemeindeordnung auch nicht um bloße „Formvorschriften“, insbesondere reine Schriftformerfordernisse. Die Vorgaben der kommunalen Verfassungen (Gemeindeordnung, Landkreisordnung etc.) sind vielmehr materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht von öffentlichen Bediensteten. Konsequenz ist, dass ein solcher Mangel der Vertretungsmacht – anders als zum Beispiel bei einem bloßen Schriftformerfordernis – in der Regel nicht nach Treu und Glauben geheilt werden kann, also auf diese Weise auch nicht ohne Weiteres ein wirksamer Vertrag zu fingieren ist.
Wirksam wird er nur, wenn das zuständige Organ der jeweiligen Kommune den zunächst unwirksamen Architektenvertrag nachträglich und in richtiger Form genehmigt hat. Kann der Architektenvertrag auf diese Weise jedoch nicht gerettet werden, muss über Ersatzansprüche des Architekten nachgedacht werden.
1. Rechtlich und wirtschaftlich von zweifelhaftem Wert wäre die persönliche Inanspruchnahme der handelnden Personen (im vorliegenden Fall: des Bürgermeisters), weil er ohne Vertretungsmacht gehandelt hatte. Eine solche Inanspruchnahme setzt allerdings voraus, dass der Architekt den Mangel des Vertrags nicht erkennen konnte. Architekten, welche häufiger mit kommunalen Auftraggebern zusammenarbeiten, müssen (oder sollten) aber wissen, dass wirksame Architektenverträge von Gemeinden nur schriftlich und von den richtigen Personen geschlossen werden können. Damit entfällt auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich der Vertragspartner einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur unter ganz besonderen Umständen berufen, die jedoch in der Regel nicht gegeben sind.
2. In einer früheren Entscheidung hatte der BGH bereits Gemeinden für verpflichtet gehalten, den Vertragspartner auf einen etwaigen Genehmigungsvorbehalt der Kommunalaufsicht hinzuweisen. Es handelt sich insoweit sogar um eine Amtspflicht, weshalb auch ein Amtshaftungsanspruch in Betracht komme. In besonderen Fällen könnte damit eine Haftung der Gemeinde wegen Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. aus Amtshaftung gegeben sein.
3. Verwertet die Gemeinde die „ohne wirksamen Vertrag“ erbrachten Architektenleistungen, so ist nach der aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg Wertersatz nach den Regeln einer ungerechtfertigten Bereicherung zu leisten. Im Ergebnis bedeutet dies für die verwerteten Planungsleistungen eine Vergütung nach den entsprechenden HOAI-Mindestsätzen.
Die Frage nach dem Zustandekommen eines Architektenvertrages ist für den Architekten von grundsätzlicher Bedeutung, weil der geschlossene Architektenvertrag zwingende Grundlage für jede Honorarforderung ist. Anders als viele Architekten annehmen, begründet nicht die HOAI eine Honorarforderung, so dass bei jeder erbrachten Architektenleistung – auch ohne Vertrag – ein Honorar geschuldet wäre. Eine Honorarforderung setzt vielmehr immer einen (wirksamen) Architektenvertrag voraus. Das muss im Allgemeinen nicht und immer der schriftliche Architektenvertrag sein, wobei dessen Vorzüge für jeden auf der Hand liegen. Wirksame Verträge können in der Regel auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten begründet und damit Grundlage einer durchsetzbaren Honorarforderung werden.
Peter Schulze ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hannover.
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