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Sachverständigenhonorar: mehr Geld für Sachverständige

Das Kostenrechtsänderungsgesetz beschert Sachverständigen nicht nur einen höheren ­Stundensatz

28.01.20212 Min. Kommentar schreiben

Von Fritz Sommerwerk

Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (Kost­RÄG 2021) wurden zum 1. Januar weitreichende Anpassungen der Gebühren im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vorgenommen. Die Grundlagen der Honorarabrechnung eines Sachverständigen, der etwa von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft herangezogen wird, sind im JVEG geregelt. Neben den Erhöhungen des Kosten- und Aufwendungsersatzes (zum Beispiel für Fahrtkosten und Kopien) ist besonders die überfällige Höhersetzung der Stundensätze hervorzuheben (Anlage 1 zu § 9 JVEG).

Justizrabatt gesenkt, Stundensatz erhöht

Die Fahrtkostenpauschale wird von 30 Cent auf 42 Cent erhöht (§ 5 Abs. 2 JVEG) und ein erhöhter Aufwendungsersatz wird für die ersten 50 Kopien gewährt (§ 7 Abs. 2 JVEG). Auch wenn der sogenannte Justizrabatt, nach dem Sachverständige bei ihrer Tätigkeit für die Justiz weniger Honorar verlangen dürfen als bei einer außergerichtlichen Tätigkeit, bedauerlicherweise nicht abgeschafft wurde, kann es als Schritt in die richtige Richtung bezeichnet werden, dass er von zehn auf fünf Prozent abgesenkt wurde. Und es ist erfreulich, dass bei den Stundensätzen für die Tätigkeiten im Bauwesen (Honorargruppe 4) adäquate Steigerungen vorgesehen sind, insbesondere bei der Schadensfeststellung um 20 Euro (JVEG-Nummer 4.3). Die Bewertung von Immobilien erfährt sogar eine Erhöhung um 25 Euro (JVEG-Nummer 7).

Vorschuss beim Sachverständigenhonorar

Der Gesetzgeber hat ferner den Mindestbetrag für die zu erwartende Vergütung in § 3 JVEG auf 1.000 Euro herabgesetzt, sodass zukünftig früher eine Vorschussbewilligung in Betracht kommt. Bei Wegfall der Vergütung wegen mangelhafter Leistung wurde die Möglichkeit für den Sachverständigen geschaffen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen (§ 8 a Abs. 2 JVEG). Wenn der Sachverständige zu ungünstigen Zeiten herangezogen wird, wird das Honorar neuerdings zudem erhöht (§ 9 Abs. 6 JVEG).

Fritz Sommerwerk ist Syndikusrechtsanwalt und Referent in der Architektenkammer Niedersachsen


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Hier finden Sie weitere Hinweise des Bundesjustizministeriums zum erhöhten Sachverständigenhonorar

 

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