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Was tun im Schadenfall?

Wichtige Hinweise für die Zusammenarbeit mit dem Berufshaftpflichtversicherer

03.01.20194 Min. Kommentar schreiben

Von Susanne Jeitner

Im Schadenfall passiert es häufig, dass Versicherungsnehmer aktiv werden, ohne sich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen. Das kann zu Komplikationen in der Regulierung führen. Wenn der Bauherr oder ein sonstiger am Bau Beteiligter gegenüber dem Architekten Ansprüche erhebt, darf der Architekt diese nicht unbeachtet lassen. Dies gilt auch dann, wenn er der Ansicht ist, ihn träfe keine Verantwortung. Vielmehr muss er den Schaden unverzüglich seinem Versicherer anzeigen. Der Versicherer prüft dann die Haftpflichtfrage, das heißt die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach, und übernimmt die Abwehr unberechtigter Ansprüche oder zahlt berechtigte Forderungen an den Geschädigten aus.

Kein eigenmächtiges Anerkenntnis

Keinesfalls sollte der Architekt eigenmächtig einen Schadenersatzanspruch anerkennen oder einen Vergleich hierüber schließen. Diese wären für den Versicherer nur dann verbindlich, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Es besteht somit die Gefahr, dass der Architekt zur Zahlung verpflichtet ist, den Versicherer jedoch mangels rechtlicher Haftungsgrundlage keine Eintrittspflicht trifft. Dies gilt auch, wenn streitige Mängel vor dem Schlichtungsausschuss der Architektenkammer oder durch ein Schiedsgutachten im Hinblick auf deren Bestehen, die Ursache, die Verantwortung und die Schadenhöhe verbindlich geklärt werden sollen. Zu dieser Vorgehensweise sollte der Architekt niemals ohne vorherige Zustimmung des Versicherers sein Einverständnis erteilen.

Schaden melden

Damit die Haftung geprüft werden kann, benötigt der Versicherer vom Architekten eine Schadenmeldung samt ausführlicher und wahrheitsgemäßer Schadenberichte. Der Architekt ist verpflichtet, den Versicherer bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Für die Zusammenstellung der erforderlichen Schriftstücke für den Versicherer kann der Architekt keine Aufwandsentschädigung verlangen. Der Versicherer kann zur Aufklärung fachtechnischer Fragen einen Sachverständigen hinzuziehen.

Wird dem Architekten ein Mahnbescheid, eine Klage oder eine Streitverkündung (durch die man in einen laufenden Rechtsstreit einbezogen wird) zugestellt, ist eine unverzügliche Meldung beim Versicherer sehr wichtig, damit keine Fristen versäumt werden. Gerade eine Streitverkündung wird oftmals unterschätzt. Diese bewirkt, dass der Architekt, dem der Streit verkündet wurde, in einem Folgerechtsstreit (zum Beispiel wegen Regresses) nicht mehr vorbringen kann, der jetzige Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden. Der Beitritt zum jetzigen Rechtsstreit ist dem Architekten zwar freigestellt, die zuvor beschriebene Wirkung tritt aber immer – unabhängig von einem Beitritt – ein. Für einen Beitritt spricht, dass der Architekt die Möglichkeit hat, selbst Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen und dadurch auf den Ausgang des Rechtsstreits Einfluss zu nehmen, was ihm ohne einen Beitritt verwehrt ist.

Wenn es vor Gericht geht

Die Führung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt immer der Versicherer. Der Versicherer beauftragt im Namen des Architekten einen Rechtsanwalt. Der Architekt muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Keinesfalls sollte der Architekt ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherer eigenmächtig einen Rechtsanwalt beauftragen, da er sonst Gefahr läuft, die Rechtsanwaltskosten selbst übernehmen zu müssen. So wirkt sich zum Beispiel ein vereinbartes Stundenhonorar zwischen dem Rechtsanwalt und dem Architekten zulasten des Architekten aus, da der Versicherer nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz übernimmt.

Der Architekt als Kläger

Häufig kommt es vor, dass der Architekt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung selbst den Klageweg beschreiten muss. Reine Honoraransprüche fallen zwar nicht unter die Berufshaftpflichtversicherung, es empfiehlt sich jedoch, die Wahl des Rechtsanwalts mit dem Versicherer abzustimmen, da der Versicherer Abwehrrechtsschutz auch im Falle einer Honorarklage gewährt, wenn in dem Verfahren mit gedeckten Schadenersatzansprüchen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Soweit in dem Honorarklageverfahren allerdings honorarrechtliche Einwendungen erhoben werden (zum Beispiel ist das Honorar nicht fällig oder Vertragsklauseln stehen zur Überprüfung an), ist dies nicht Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung. Unterliegt der Architekt mit seiner Honorarklage ganz oder teilweise allein aus honorarrechtlichen Gesichtspunkten, übernimmt der Versicherer die Verfahrenskosten nicht beziehungsweise nur im Verhältnis des gedeckten Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Honorarforderung.p

Susanne Jeitner ist Expertin für Berufshaftpflichtschäden bei der VHV Allgemeine Versicherung AG in Hannover.

Mehr Informationen zum Thema Recht erhalten Sie hier

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