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Sicherheitsleistung im Architektenvertrag: zulässig oder zu viel?

Bei Vertragsverhandlungen sehen sich ­Architekten immer wieder damit konfrontiert, dass der Bauherr seine Ansprüche absichern möchte. Das kann sich auf die Erfüllung des Vertrages oder auf die Mängelgewährleistung beziehen. Sind solche Sicherheitsleistungen zulässig?

03.01.20254 Min. Von Sabine von Berchem Kommentar schreiben

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Zu viel ­Sicherheit für Bauherren“ im Deutschen Architektenblatt 01-02.2025 erschienen.

Wenn man sich mit der Frage beschäftigt, ob Sicherheitsleistungen in Architekten- und Ingenieurverträgen wirksam vereinbart werden können, taucht nur eine schon fast als historisch zu bezeichnende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2005 (Beschluss vom 22. November 2005, Az.: VII ZB 84/05) auf.

BGH-Urteil: Auftraggeber war übersichert

In diesem Beschluss hatte der BGH festgestellt, dass die vereinbarte Sicherheitsleistung unwirksam ist, da der Auftraggeber übersichert war. Dieses wurde damit begründet, dass der Planer bis zur Leistungsphase 9 beauftragt war und der Auftraggeber die Sicherheit erst nach Erfüllung des Vertrages, also nach Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauunternehmen, herausgeben musste.

Ansonsten beschäftigen sich Rechtsprechung und Literatur ausschließlich mit Sicherheitsleistungen im Rahmen eines Bauvertrags.

Gibt es eine Sicherheitsleistung im Architektenvertrag?

An diesem Punkt stellt sich die Frage, ob die Grundsätze zur wirksamen Vereinbarung einer Sicherheitsleistung, die für den Bauvertrag entwickelt worden sind, auf den Architekten- und Ingenieurvertrag übertragen lassen. Aus rechtlicher Sicht sind Bau- und Planungsverträge grundsätzlich vergleichbar, da beide eine Art des Werkvertrags sind. Literatur und Rechtsprechung zu Sicherheitsleistungen können also auf den Planungsvertrag übertragen werden.

Es gibt jedoch einen großen faktischen Unterschied: Grundsätzlich hat jeder eingetragene und eigenverantwortlich tätige Architekt und Beratende Ingenieur eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Gibt es daher überhaupt eine Rechtfertigung für den Auftraggeber, darüber hinaus noch eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft zu verlangen?

Versicherung plus Sicherheitsleistung gleich Übersicherung

Stellen wir uns zunächst die Frage, welche Funktion die Sicherheitsleistung hat. „Sicherheitsleistung ist ein Mittel zur Abwendung der Gefahr zukünftiger Rechtsverletzungen und sonstiger Nachteile. Sie dient nicht unmittelbar der Erfüllung, sondern schafft einen wirtschaftlichen Ausgleich für das Risiko, dass eine Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.“ (Markus/Kapellmann/Pioch, AGB-Handbuch Bauvertragsklausel, 5. Auflage, Rdnr. 864).

Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, dass Sicherheitsleistungen nicht in beliebiger Höhe vereinbart werden können. Eine Vertragserfüllungssicherheit darf bis zu zehn Prozent der Vergütung betragen, eine Gewährleistungssicherheit nur fünf Prozent. Werden diese Grenzen überschritten, ist die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung unwirksam wegen Übersicherung.

Berufshaftpflichtversicherung sollte ausreichen

Nicht unberechtigt ist die Auffassung, dass bei einem Vertrag mit einem Architekten oder Ingenieur, der eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann, und wenn darüber hinaus eine Sicherheitsleistung vereinbart worden ist, immer eine Übersicherung vorliegt.

Im konkreten Einzelfall wird es sicherlich Konstellationen geben, in denen die Versicherung nicht ausgleichspflichtig ist. Diese Situation kann aber auch bei einer Sicherheitsleistung eintreten, wenn etwa ein sehr hoher Vermögensschaden beim Auftraggeber eingetreten ist, der durch den vereinbarten Sicherheitseinbehalt nicht abgedeckt wird.

Auch der Rechtsausschuss der Bundesarchitektenkammer kommt nach eingehender Befassung mit dem Thema zu dem Schluss, dass ein pauschaler Einbehalt von Honorar „zur Sicherheit“ Planerinnen und Planer unnötig belastet und zudem vom gesetzlichen Leitbild aus HOAI und BGB abweicht. Zumindest als allgemeine Geschäftsbedingung könnte eine solche Vereinbarung unwirksam sein.

Für Rechtssicherheit müsste jemand klagen

Leider gibt es zu dieser Fragestellung noch keine Rechtsprechung, aber vielleicht wird sich in absehbarer Zeit einmal ein Gericht mit dieser Frage beschäftigen dürfen. Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung könnte der Fall sein, dass ein versicherter Architekt einen Sicherheitseinbehalt zwar vereinbart hat, sich an diese Abrede aber nicht mehr gebunden fühlt und schließlich das volle Honorar verlangt.

Eine gerichtliche Klärung eines solchen Falles würde für den Berufsstand zumindest Klarheit bringen. Im besten Fall setzt sich die hier vertretene Auffassung durch, für die es gute Argumente gibt. 

Sabine Frfr. von Berchem ist Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin beim Verband Beratender Ingenieure VBI in Berlin

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