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Tagebuchführung

Wer ein vereinbartes Bautagebuch nicht führt, muss mit einer Honorarkürzung rechnen – auch wenn ein aktuelles Urteil auf den ersten Blick anders klingt

04.11.20112 Min. Kommentar schreiben

Von Axel Plankemann

Zum Thema „Bautagebuch“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer aktuellen Entscheidung (VII ZR 65/10 vom 28.07.2011) für gewisse Irritationen gesorgt. Ein Auftraggeber hatte mit seinem Architekten vereinbart, dass dieser ein Bautagebuch führen und ihm anschließend aushändigen sollte. Da der Bauherr es vom Architekten nicht erhielt, kürzte er das Honorar. Hierzu gab der BGH einen beiläufigen Hinweis an das Gericht der Vorinstanz: Die fehlende Übergabe des Bautagebuchs führe für sich genommen nicht zum Recht auf Honorarminderung. Das liest sich zuerst wie die Relativierung der eigenen, bislang eher strengen Rechtsprechung zur Pflicht des Architekten, ein Bautagebuch für den Auftraggeber zu führen (BGH, Urteil vom 24.06.2004 – VII ZR 259/02).

Doch auf den zweiten Blick findet es eine plausible Erklärung. In den amtlichen Leitsätzen des Urteils bestätigt der BGH nämlich ausdrücklich die bisherige Linie seiner Rechtsprechung: „Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI (alt) entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich gemäß § 634 BGB zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.“

Zusätzlich gibt der BGH in seinem aktuellen Urteil allerdings den Hinweis, der Auftraggeber könne nicht allein deshalb, weil ihm das Bautagebuch noch nicht ausgehändigt wurde, das Honorar kürzen. Die weitere Anmerkung im Urteil, das Bautagebuch diene nicht zuletzt dem Architekten, um die Mangelfreiheit seiner Bauleistungen zu dokumentieren, ist in diesem Zusammenhang irreführend. Wäre dies der einzige Zweck des Bautagebuchs, könnte er dafür kaum ein Honorar vom Auftraggeber verlangen.

Selbstverständlich ist der Architekt bei entsprechender Beauftragung verpflichtet, das Bautagebuch für den Auftraggeber zu führen und ihm zumindest im Bedarfsfall auch Auskunft daraus zu geben, gegebenenfalls das Bautagebuch insgesamt in Kopie zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht oder führt er – vertragswidrig – überhaupt kein Bautagebuch, bleibt es allerdings auch nach der neuesten Entscheidung des BGH beim Recht des Auftraggebers, das Architektenhonorar entsprechend zu mindern.

Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.

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