Text: Axel Plankemann
Mit dem im vergangenen Dezember in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist bereits im Titel „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung (…)“ die Zielrichtung vorgegeben. Gestärkt werden soll die rechtliche Stellung der Urheber im Hinblick auf angemessene Vergütung und mehrfache Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen. Die im Jahr 2002 erfolgte vorherige Reform des Urhebervertragsrechtes hatte unter anderem den gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) festgeschrieben, der in der Folge Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen geworden ist. Das Urheberrecht, so die Gesetzesbegründung, ist eine wichtige Grundlage der Kultur- und Kreativwirtschaft. Die wirtschaftliche und soziale Situation der freiberuflich tätigen Kreativen und Urheber sei allerdings, trotz qualifizierter Leistungen – erbracht auf Grundlage einer akademischen Ausbildung – oft prekär.
1. Berücksichtigung der Häufigkeit der Nutzung bei der Vergütung
Die Angemessenheit der Vergütung setzt schon nach bisher geltendem Recht voraus, dass die Anzahl der Nutzungen berücksichtigt wird. Durch die Neuformulierung und die Einführung des Wortes „Häufigkeit“ wird nun klargestellt, dass die eingeräumte Möglichkeit wiederholter Nutzungen des Werkes in unveränderter Art bei der Festlegung der Vergütung grundsätzlich zu beachten ist.
2. Auskunftsanspruch
Eine zweite Neuregelung betrifft den Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft zu Gunsten des Urhebers gegenüber seinem Vertragspartner. Gerade für Urheber architektonischer Entwürfe, die mehrfach genutzt werden sollen (insbesondere im Bereich der Wohnungswirtschaft), besteht regelmäßig ein Interesse, entsprechend vom Vertragspartner informiert zu werden. Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechtes kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen (§ 32 d UrhG). Eingeschränkt ist dieser Anspruch nur dann, wenn diese Inanspruchnahme des Vertragspartners „unverhältnismäßig“ ist.
3. Zeitliche Begrenzung der Nutzung
Sofern Architekten urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst planen und
dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht zur mehrfachen Verwendung gegen eine pauschale Vergütung einräumen, kann nach § 40 a UrhG der Planer das Werk nach Ablauf von zehn Jahren selbst anderweitig verwerten. Frühestens fünf Jahre nach Einräumung des Nutzungsrechts beziehungsweise nach Übergabe der Pläne können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken. Nach § 40 a Abs. 3 Nr. 2 UrhG kann bei Werken der Baukunst oder dem Entwurf eines solchen Werkes der Urheber bei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen. Insgesamt zeigen das neue Gesetz und insbesondere auch die Gesetzesbegründung auf, dass sich der Gesetzgeber der besonderen Problematik von Urhebern im Verwertungsprozess bewusst war und zumindest ansatzweise versucht hat, deren vertragsrechtliche Position gegenüber zum Teil „übermächtigen“ Verhandlungspartnern zu stärken. Für Architekten bringt es überwiegend Klarstellungen, insbesondere die, bei der beabsichtigten Mehrfachnutzung von Plänen auch die Möglichkeiten des Honorarrechts zu bedenken.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
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