Mit Urteil vom 18.12.2014 (VII ZR 350/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, welche Fassung der HOAI in Stufenverträgen anzuwenden ist: Es ist die jeweils aktuelle Fassung der HOAI anzuwenden, die bei der Beauftragung einer bestimmten Leistung gilt. Der BGH hat damit die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt: Wenn im Ausgangsvertrag keine feste Beauftragung mit sämtlichen Leistungen erfolgt ist, sondern lediglich eine weitere Beauftragung mit den weiteren Stufen beabsichtigt ist, liegt die für § 55, 56 HOAI (2009) maßgebliche Beauftragung erst mit der Aufforderung des Auftraggebers vor, die weiteren Leistungsphasen zu erbringen. Nach dem Urteil sind auch die Ausführungen zur Einführung der HOAI 2009 und 2013 in den Einführungserlassen des Bundes-Bauministeriums anders zu bewerten.
Eine ausführliche Besprechung wird in der März-Ausgabe des Deutschen Architektenblatts erscheinen. Der Originaltext des BGH-Urteils steht hier
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