Axel Plankemann
Vergaberechtsschutz ist eine zweischneidige Angelegenheit. Der seiner Meinung nach zu Unrecht nicht berücksichtigte Bewerber wird dazu eine andere Auffassung vertreten als die Vergabestelle und der – einstweilen – erfolgreiche Mitbewerber, der um seine endgültige Beauftragung fürchten muss. Für die Vergabestellen selbst ist der Vergaberechtsschutz oft eher lästig, weil er die beabsichtigte Beauftragung von Architektenleistungen behindert und jedenfalls verzögert. Deshalb kann es nicht verwundern, dass Auftraggeber im Bereich förmlicher Vergabeverfahren (das heißt mit einem Auftragswert von mehr als 211 000 Euro für Architekten- und Ingenieurleistungen) Wege und Mittel suchen, das Rechtsschutzbegehren auszuhebeln. Mit der nachfolgend besprochenen Entscheidung der Vergabekammer des Saarlandes wird insbesondere die Position von mehreren, sich in einer Arbeitsgemeinschaft um einen Planungsauftrag bewerbenden Architekten und Ingenieuren gestärkt (Vergabekammer des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2007 – 3 VK 01/2007).
1. Der Fall
Auftragsgegenstand waren Planungsleistungen für ein Thermalbad. Beworben hatten sich nach der Auslobung verschiedene Bewerbergemeinschaften, kombiniert aus Architektur und Fachingenieurbüros. Insgesamt gingen 29 Bewerbungen fristgerecht ein, unter ihnen auch die einer Arbeitsgemeinschaft, welche in ihrer Bewerbung zum Verhandlungsverfahren erklärt hatte, dass sie für die Dauer der zu beauftragenden Maßnahme eine „Bietergemeinschaft“ mit selbstschuldnerischer Haftung unter Federführung des Architekturbüros bilden würde.
Bei der Vorauswahl der Bewerber wurden zwar die zuvor veröffentlichten Auswahlkriterien angewendet, in einer sich anschließenden Verhandlungsstufe dagegen neue Kriterien in das Vergabeverfahren eingeführt. Durch die Addition der Ergebnisse, sowohl der Auswahlstufen als auch der Verhandlungsstufe, wurde die Arbeitsgemeinschaft (Antragstellerin) lediglich auf den zweiten Platz gesetzt, der Auftrag sollte danach an den erstplatzierten Bewerber vergeben werden.
Die Antragstellerin rügte fristgemäß das Verfahren. Vonseiten des Auftraggebers wurde im weiteren Verlauf einem Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft in Aussicht gestellt, dass er möglicherweise als „Subunternehmer“ der ausgewählten Bietergemeinschaft doch noch zum Zuge kommen könne, auch wenn seine bisherige Arbeitsgemeinschaft den Zuschlag nicht erhalten werde. In der Folge erklärte dieses Büro, dass es der vergaberechtlichen Rüge und dem Vergabenachprüfungsverfahren jener ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft nicht beitreten werde.
Daraufhin vertrat die Vergabestelle die Auffassung, die verbliebene restliche Arbeitsgemeinschaft sei materiellrechtlich zur Geltendmachung von Ansprüchen im Vergabenachprüfungsverfahren nicht mehr berechtigt.
2. Die Entscheidung
Die Vergabekammer trat dieser Argumentation entgegen. Nach ihrer Auffassung wäre es äußerst formalistisch, wenn beim Ausscheren eines Mitgliedes aus einer solchen Bewerbergemeinschaft diese insgesamt keinen Vergaberechtsschutz mehr erlangen könne. Mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die die zugrunde liegende EU-Richtlinien in den Vordergrund stellt, so die Vergabekammer, wäre ein Versagen der Antragsbefugnis bei dieser Sachlage nicht zu vereinbaren. Im Übrigen halte es die Rechtsprechung für zulässig, dass sogar nach einem Wechsel im Mitgliederbestand, die eine Fortführung der ursprünglichen Bewerbergemeinschaft darstellt, diese Arbeitsgemeinschaft einen Nachprüfungsantrag einreichen darf.
Da im Ergebnis auch die gerügten materiellen Vergabeverstöße festgestellt wurden, wies die Vergabekammer die Auftraggeberin an, das Vergabeverfahren ab dem mangelhaften Stadium zu wiederholen und die Vergabefehler zu korrigieren.
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