Alexandra Seemüller
Weithin bekannt ist, dass die Ortsansässigkeit ein vergabefremdes Kriterium darstellt, weil auswärtige Bewerber nach § 16 VOF diskriminiert werden. Dies gilt nach dem Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 17.6.2009 (Az: Z3-3-3194-1-22-05/09) auch für ähnliche Formulierungen wie zum Beispiel die „Anfahrtszeit vom Bürositz zur Baustelle“. Mit Berücksichtigung der Standortnähe des Bewerbers zum Erfüllungsort werde vom Auftraggeber die Ortsansässigkeit abgefragt und bewertet. Im dargestellten Fall der Sanierung einer Schule bei laufendem Betrieb hatte der Auftraggeber die höchstmöglich erreichbare Punktzahl für das Kriterium „Ortsnähe“ festgelegt. Er konnte dem Gericht aber nicht überzeugend darlegen, dass die damit einhergehende Diskriminierung solcher Bewerber, die ihren Sitz an einem anderen als dem Auftragsort haben, durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt war.
Der Begriff der „räumlichen Nähe zur Baustelle“ ist dabei grundsätzlich nicht mit einer erforderlichen „Präsenz“ des Bieters/Bewerbers vor Ort zu verwechseln. Es ist gerade vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber von den Bewerbern Angaben über die Erreichbarkeit und Präsenz im Bedarfsfall fordert. Grad und Umfang der erforderlichen Präsenz sind jedoch dabei an den Umständen des Einzelfalles zu messen, insbesondere an der konkreten Erforderlichkeit für die Auftragsausführung in den einzelnen Leistungs phasen (siehe hierzu auch den Beschluss des OLG München vom 28.04.2006, Az: Verg 6/06; Beschluss der 1. VK Sachsen vom 31.01.2007, Az: 1/SVK/124-06).
Alexandra Seemüller ist Rechtsanwältin in München.
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