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Verlässlich gestrichen

Bei Insolvenz und groben Verfehlungen droht die Streichung aus der Architektenliste. Gefährdete sollten mit dem Eintragungsausschuss ihrer Kammer kooperieren

01.01.20166 Min. Kommentar schreiben

Text: Volker Schmidt

Die Architektengesetze aller Bundesländer sehen vor, dass die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste zu versagen ist, wenn der Bewerber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Auch wenn bei der Person eines bereits eingetragenen Architekten oder Stadtplaners nach der Eintragung Umstände eintreten, welche die erforderliche Zuverlässigkeit entfallen lassen, dann ist dieser aus der Architektenliste zu löschen (siehe beispielsweise §§ 5, 6 BauKaG NRW, §§ 5, 6 NArchtG, Art. 7 BayBauKaG, §§ 7, 8 SächsArchG).Der häufigste Umstand, der zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen kann, ist der Vermögensverfall eines Architekten, also beispielsweise die Eröffnung eines Privat-Insolvenzverfahrens, die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht mangels Masse oder auch die Abnahme der Vermögensauskunft. Hier besteht die Gefahr, dass er sich nicht mehr an fachlichen Gesichtspunkten orientiert und seine Berufsaufgaben und Berufspflichten im Hinblick auf die wirtschaftliche und sichere Bauweise nicht mehr wahrnimmt. In wirtschaftlicher Bedrängnis ist es möglich, dass der Architekt übermächtigen finanziellen Interessen unterliegt und er nicht uneingeschränkt die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen kann. Aus dem Blickwinkel der Allgemeinheit besteht die Sorge, dass ein Architekt in ungeordneten Vermögensverhältnissen baurechtliche Vorschriften ignoriert.

Daher bedarf es bei einem Architekten eines Mindestmaßes an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der Berufsaufgaben und der Berufspflichten (SächsOVG, Urteil vom 18.9.2012 – 4 A 855/11, Rn. 37). Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll er deswegen aus der Architektenliste gestrichen werden. Besonders schwerwiegend sind dabei Steuerverbindlichkeiten und nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung für Angestellte. Die Frage, ob der Architekt den Vermögensverfall selbst verschuldet hat oder nicht, spielt jedoch keine Rolle. Wenn der Vermögensverfall beispielsweise auf gesundheitliche Probleme zurückgeht, ändert dies nichts an der Annahme der Unzuverlässigkeit (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 31.10.2012 – 5 A 2820/12).

Die Löschung aus der Architektenliste aufgrund eines Vermögensverfalls ist jedoch kein Automatismus. Der Architekt kann die Annahme der Unzuverlässigkeit widerlegen. Dafür muss er nachweisen, dass er auf dem Weg zur Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse ist. Dafür genügt es allerdings nicht, dass der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Architekten aus der Insolvenzmasse freigibt und der Architekt aus diesem Grund sein Büro – trotz des Insolvenzverfahrens – wirtschaftlich erfolgreich weiterführt. Dieser Umstand zeigt zwar, dass der Architekt im Hinblick auf neue Verbindlichkeiten seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Hinsichtlich der Frage, ob der Architekt geordnete Vermögensverhältnisse wiederhergestellt hat, dürfen die Altverbindlichkeiten jedoch nicht ausgeblendet werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.7.2011 – 8 ME 36/11).

Der Betroffene kann und sollte dem Eintragungsausschuss seiner Architektenkammer daher seine Bemühungen um die Rückführung der Verbindlichkeiten aufzeigen. Hierfür sind vor allem Schriftverkehr oder etwaige Vergleichsvereinbarungen mit den Hauptgläubigern von Interesse. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit kann auch die Akquise neuer Aufträge relevant sein. Dabei sollten die Betroffenen auch nicht zögern, dem Eintragungsausschuss Kopien von aktuellen Honorarverträgen und Ähnliches vorzulegen. Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 a Abs. 1 der Insolvenzordnung genügt für sich allein jedoch nicht, um wiederhergestellte geordnete Vermögensverhältnisse anzunehmen. Denn diese Ankündigung stellt lediglich fest, dass in der Zukunft die abstrakte Möglichkeit besteht, dass der Betroffene eine Restschuldbefreiung erhalten kann kann (OVG Münster, Beschluss vom 16.9.2015 – 4 B 333/15).. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens indizierte Unzuverlässigkeit endet erst, wenn die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.1.2012 – 4 B 1250/11).

Neben dem Vermögensverfall gibt es eine Reihe weiterer Gründe, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen können. Dies kann beispielsweise die Erstellung von Gefälligkeitsgutachten durch einen Architekten sein, der auch als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist. Unzuverlässig ist auch ein Architekt, dessen öffentliche Bestellung als Sachverständiger abgelaufen ist, der aber trotzdem den Sachverständigen-Rundstempel weiter verwendet (VG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.2.2015 – 4 K 460/14).

Unzuverlässigkeit kann darin bestehen, dass ein Architekt baurechtliche Vorschriften nicht korrekt anwendet. Dies ist der Fall, wenn ein Architekt als Entwurfsverfasser unrichtige Erklärungen abgibt oder wenn er sich weigert, die Rechtsauffassung und die fachlichen Vorgaben der zuständigen Baubehörden anzuwenden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.5.2012 – 8 LA 198/11; VGH Bayern, Beschluss vom 8.11.2013 – 22 ZB 13.657). Darüber hinaus sind Regelungen der Bundesländer zu beachten, insbesondere zur Verletzung der Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten.

Wird durch den Eintragungsausschuss der Architektenkammer ein Verfahren eingeleitet, da Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, dann sollte der Betroffene möglichst offen mit dem Ausschuss kommunizieren. Liegt einmal ein Grund vor, der Zweifel an der Zuverlässigkeit aufwirft, dann werden diese Zweifel noch verstärkt, wenn der Betroffene „den Kopf in den Sand steckt“. Ignoriert er die schriftlichen oder telefonischen Nachfragen des Eintragungsausschusses, ist es für den Eintragungsausschuss nahezu unmöglich, im Ergebnis der Prüfung zu der Annahme zu gelangen, bei dem Betroffenen liege die notwendige Zuverlässigkeit für die Erfüllung der Berufsaufgaben und der Berufspflichten vor. Wenn der Eintragungsausschuss um eine mündliche Anhörung bittet, dann sollte der Betroffene dies offensiv angehen. Er sollte alle verfügbaren Unterlagen vorlegen, die etwas über seine Zuverlässigkeit aussagen können. Denkbar ist auch, dass der Betroffene selbst eine mündliche Anhörung vor dem Eintragungsausschuss anregt, um seine aktuelle Situation zu erläutern und um darzulegen, dass seine Zuverlässigkeit nach wie vor gegeben ist.

Wird ein Architekt trotzdem wegen Unzuverlässigkeit aus der Liste gelöscht, dann kann er in manchen Bundesländern Widerspruch mit einer anschließenden Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. In manchen Bundesländern gibt es kein Widerspruchsverfahren; hier führt der Weg direkt zur Klage gegen den Löschungsbescheid. Scheitert er auch hier, bewirkt auch eine Löschung nicht zwangsläufig einen vollständigen Entzug der Existenzgrundlage. Er kann weiter Tätigkeiten ausüben, für die keine Eintragung in die Architektenliste notwendig ist. Und er kann sich nach Wiederherstellung der Zuverlässigkeit wieder eintragen lassen.

Volker Schmidt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Dresdner Kanzlei Kiermeier Haselier Grosse und Vorsitzender des Eintragungsausschusses der Architektenkammer Sachsen

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