Von Christiane Terhardt
Zunehmend erschließen sich Architekten gewerbliche Betätigungsfelder und arbeiten als Makler, Bauträger oder Hausverwalter. Vor Aufnahme solch einer Tätigkeit sollten sie die länderweise unterschiedliche berufsrechtliche Zulässigkeit bei der Architektenkammer erfragen. In allen Bundesländern, außer in Nordrhein-Westfalen, bedarf es gegebenenfalls einer Registrierung als „baugewerblich tätig“. Die Bezeichnung „frei/-schaffend“ darf nicht verwendet werden.
Bei einer gewerblichen Tätigkeit in der Immobilienbranche ist nunmehr zusätzlich zu berücksichtigen, dass mit Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter erstmals in § 34 c der Gewerbeordnung eine gewerbliche Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (gegebenenfalls zusätzlich zur Architekten-haftpflichtversicherung) als Erlaubnisvoraussetzung eingeführt wurde. Darüber hinaus wurde für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung eingeführt. In der aktuell geänderten Makler- und Bauträgerverordnung, die am 1. August 2018 in Kraft getreten ist, werden diese Anforderungen konkretisiert: § 15 und § 15 a der Verordnung regeln insbesondere die Mindestversicherungssummen (500.000 Euro je Versicherungsfall, eine Million Euro für alle Versicherungsfälle), Haftungsbedingungen und Pflichten des Versicherungsunternehmens. In § 15 b wird eine Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren genannt.
Christiane Terhardt ist Rechtsreferentin bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
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