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Verträge, Kosten, Urheber

Die künftige HOAI will schon jetzt in Verträgen vorbereitet sein. Zu künftigen Kosten erwarten Bauherren verlässliche Informationen. Und künftige Umbauten können Erben des Urhebers nur schwer verhindern

31.05.20135 Min. Kommentar schreiben

Text: Alfred Morlock

Am 24. April hat das Bundeskabinett die HOAI 2013 verabschiedet und an den Bundesrat weitergeleitet. Wenn nichts mehr dazwischenkommt, wird sie im Juli oder August in Kraft treten. Schon jetzt sollten sich Architekten und Auftraggeber mit der Frage beschäftigen, ob Übergangsregelungen in neu abzuschließende Verträge einzuarbeiten sind.

Die HOAI 2013 gilt nach § 57 des Kabinettsbeschlusses nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Damit gilt grundsätzlich die bei Abschluss des Vertrages gültige Honorarordnung für die gesamte Ausführung des Vertrages. Wird der Vertrag deshalb vor Inkrafttreten der HOAI 2013 geschlossen, ist insgesamt die HOAI 2009 für die Abrechnung anzuwenden. Es gilt die Faustformel, dass die HOAI zur Anwendung kommt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages Gültigkeit hat. Ist keine besondere Form für den Vertragsabschluss vorgesehen, wie zum Beispiel in Landkreis- und Gemeindeordnungen oder nach Kirchenrecht, kommt rechtswirksam der Vertrag auch durch mündliche Vereinbarung bzw. konkludentes Verhalten zustande. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Vertrag schriftlich fixiert werden soll. Dann kommt der Vertrag im Zweifel erst mit seiner schriftlichen Abfassung wirksam zustande (§§ 127, 126 BGB). Liegt dieser Zeitpunkt nach dem Stichtag, findet die HOAI 2013 Anwendung. Ist eine Schriftform erforderlich, kommt erst mit deren Einhaltung der rechtsverbindliche Vertragsabschluss zustande.

Vertrag von heute – HOAI von morgen

Die Parteien könnten nun vereinbaren, dass Leistungen ab Inkrafttreten der neuen HOAI nach dieser abgerechnet werden. Dies nützt jedoch nichts: Für den Vertrag gilt weiterhin die bisherige HOAI. Mit einer solchen Vereinbarung ist also wenig gewonnen. Die Vertragsparteien sollten sich stattdessen darauf einigen, dass alle Leistungen aus diesem Vertrag z.B. mit dem Höchstsatz der HOAI 2009 abgerechnet werden. Es gibt aber Möglichkeiten, die Sätze der HOAI 2013 schon vor ihrem Inkrafttreten wirksam zu vereinbaren:

Abschluss eines Vorvertrages

Haben die Vertragsparteien vor dem Stichtag, nämlich dem Inkrafttreten der HOAI 2013, einen Vorvertrag abgeschlossen, dann gilt die HOAI in der neuen Fassung, wenn der eigentliche Hauptvertrag nach ihrem Inkrafttreten zustande kommt (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 11. Auflage, § 55, Rdnr. 4 mwN). Im Vorvertrag verpflichtet sich der Bauherr, dem Architekten Leistungen für ein bestimmtes Bauvorhaben auf der Grundlage des noch abzuschließenden Vertrages zu übertragen. Damit werden die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag später abzuschließen. Voraussetzung ist, dass es zur Durchführung des Bauvorhabens kommt und dass der Vorvertrag den Inhalt des demnächst abzuschließenden Vertrages hinreichend bestimmt. Dagegen ist eine Vereinbarung über das Honorar zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Kommt dann der Hauptvertrag während der Gültigkeit der HOAI 2013 zustande, so ist diese anzuwenden.

Rahmenvertrag

Zum gleichen Ergebnis kommt man mit der Vereinbarung eines Rahmenvertrages. Zum Beispiel kann sich ein Architekt mit einer Kommune grundsätzlich über Leistungen für Instandsetzungen im kommunalen Gebäudebestand einigen. Wenn dann die konkret anfallenden Architektenleistungen zu einem späteren Zeitpunkt in einem noch abzuschließenden Vertrag zu regeln sind, ist die dann gültige HOAI heranzuziehen.

Stufenverträge

Mit der stufen- oder phasenweisen Beauftragung behält sich der Auftraggeber vor, bestimmte Leistungen, in der Regel einzelne Leistungsphasen, nach seiner freien Entscheidung zeitlich nacheinander abzurufen. Es stellt sich deshalb die Frage, welche HOAI gilt, wenn Leistungen nach dem Stichtag des Inkrafttretens der neuen HOAI abgerufen werden. Mit dem Abruf einer jeden Stufe kommt ein neuer Vertrag über weitere Leistungen zustande. Bei einer stufenweisen Beauftragung steht die Honorarvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die in Aussicht genommenen Leistungen tatsächlich in Auftrag gegeben werden. Werden nach dem Stichtag weitere Leistungen abgerufen, so kommt erst zu diesem Zeitpunkt der Vertrag über zusätzliche Leistungen zustande mit der Konsequenz, dass die zu diesem Zeitpunkt gültige HOAI anzuwenden ist (so auch LG Koblenz, Urteil vom 28.02.2013 – 4 0 103/12 – nicht rechtskräftig). Wird deshalb der Ausgangsvertrag unter Geltung der HOAI 2009 geschlossen, erfolgt der Abruf der Leistung aber nach dem Stichtag, nämlich nach Inkrafttreten der HOAI 2013, so sind diese späteren Einzelverträge nach der neuen HOAI abzurechnen. Entscheidend ist der Abrufzeitpunkt. Dies entspricht auch der absolut herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur.

Auch nach der HOAI 2013 gilt das Kostenberechnungsmodell wie bei der HOAI 2009. Insofern müssen sich die Vertragsparteien nicht mit den Problemen beschäftigen, die sich beim Übergang der HOAI 1996 auf 2009 von der Honorarabrechnung nach Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung auf die Kostenberechnung ergeben haben. Dennoch wird sich der Architekt nach der HOAI 2013 auf neue Grundleistungen einzustellen haben, zum Beispiel auf die Verpflichtung zur durchgängigen Kostenverfolgung während des gesamten Planungs- und Ausführungsprozesses. Als Beispiele sind auch die Ergänzungen der Leistungsphasen 6 und 7 aufzuzählen, wonach nunmehr bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen sind.

Fazit: Vor- oder Stufenvertrag empfehlenswert

Stehen heute Neuverträge zur Unterschrift an, die voraussichtlich erst nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI insgesamt ausgeführt werden sollen, so empfiehlt sich der Abschluss eines Vorvertrages. Die Vereinbarung von Stufenverträgen bietet nach der herrschenden Meinung die Gewähr dafür, dass Einzelverträge über Stufen oder Phasen des Vertrages auf der Basis der HOAI 2013 zustande kommen, wenn der Abruf nach dem Stichtag erfolgt. Können die Vertragsparteien sich aber auch darüber nicht einigen, so bleibt als Ausweg die Ausschöpfung des Honorarrahmens der gültigen HOAI innerhalb der Mindest- und Höchstsätze.

Alfred Morlock ist Rechtsanwalt in Stuttgart und Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg.

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