Achtung, Namensänderung: Am 14. Mai hat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Zugleich wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Von den zeitgemäßeren neuen Bezeichnungen abgesehen, wurden Anpassungen an europäische Vorgaben umgesetzt.
Jetzt Website-Impressum prüfen und ändern
Für Planungsbüros bedeutet das: Impressum sowie Datenschutzerklärung auf ihrer Website prüfen, um Abmahnungen vorzubeugen. Verweise auf das TMG oder das TTDSG sind durch Verweise auf das DDG oder das TDDDG zu ersetzen. Die notwendigen Inhalte eines Impressums ergeben sich nunmehr aus § 5 DDG, dessen Vorgaben inhaltlich dem bisherigen § 5 TMG entsprechen.
Begriff „Telemedien“ hat ausgedient
Soweit dem Impressum ein (nicht zwingend erforderliches) Normzitat vorangestellt ist, sollte dieses also aktualisiert werden (etwa: „Angaben gemäß § 5 DDG“). Falls – zum Beispiel in der Datenschutzerklärung – bislang der Begriff „Telemedien“ verwandt wurde, sollte dieser durch „digitale Dienste“ ersetzt werden. Weitere Anpassungen sind nicht erforderlich, wenn die Angaben zuvor bereits korrekt und vollständig waren.
Einige Architektenkammern bieten Infomaterial mit weiteren Hinweisen zum Thema Website-Impressum an.
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